{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:060716UIVZR526.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-07-06","aktenzeichen":"IV ZR 526/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 526/15 Verkündet am:\n6. Juli 2016\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:060716UIVZR526.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom\n6. Juli 2016\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 11. November\n2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger ist ein Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Beklagte war bei ihm bis zum 29. November 2012 im Basistarif\nkrankenversichert.\n\n2 Nachdem der Beklagte mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten war, mahnte der Kläger die Rückstände mehrfach an und stellte nach\nfruchtlosem Fristablauf schließlich mit Schreiben vom 19. Juli 2011 das\nRuhen der Leistungen fest.\n\n3 Mit der Klage begehrt der Kläger die offenen Beiträge, die er auf\nGrundlage eines Beitrags im Basistarif von zunächst monatlich 251,85 €\nund ab dem 1. August 2012 monatlich 592,88 € unter Berücksichtigung\nvon Teilzahlungen des Beklagten mit einem Gesamtbetrag von\n\n4.976,03 € errechnet, nebst Zinsen und Kosten sowie die Freistellung\nvon vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.\n\n4 Der Beklagte ist der Auffassung, dass er ab dem 1. August 2011\nlediglich einen Beitrag von monatlich 75,09 € geschuldet habe, weil er\naufgrund der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung\ndes § 193 VVG i.V.m. Art. 7 EGVVG für die Zeit des Ruhens der Leistungen rückwirkend in den Notlagentarif nach § 12h VAG (in der bis zum\n31. Dezember 2015 geltenden Fassung) einzustufen sei.\n\n5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht die\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen.\n\n6 Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n8 I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Forderungen\nfür begründet erachtet, weil Art. 7 Satz 2 EGVVG keine Anwendung auf\nVerträge finde, die bereits vor dem 1. August 2013 beendet gewesen\nsind. Dafür sprächen schon der Wortlaut der Regelung (Verwendung des\nPerfekts: \"ruhend gestellt worden sind\"), die in Art. 7 Satz 6 EGVVG enthaltene Belehrungspflicht, und der Zweck der Regelung, der einerseits\nauf Entlastung der Versichertengemeinschaft und andererseits auf eine\n\nmöglichst schnelle Wiederherstellung vollen Versicherungsschutzes\nsäumiger Zahler gerichtet sei. Entscheidend komme hinzu, dass die R egelung eine verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Rückwirkung zu\nLasten der Versicherer statuiere, weshalb eine enge Auslegung der Vo rschrift geboten sei.\n\n9 II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\n10 1. Zu der Rechtsfrage, ob die Regelung des Art. 7 Satz 2 EGVVG\nvoraussetzt, dass die Leistungen aus dem Vertrag am Tag des Inkrafttr etens des Gesetzes noch gemäß § 193 Abs. 6 VVG ruhend gestellt s ind,\nwerden in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Auffassungen\nvertreten.\n\n11 a) Das Kammergericht (VersR 2015, 440) und das Oberlandesgericht Köln (r+s 2015, 454) vertreten die Ansicht, dass die in Art. 7 Satz 2\nEGVVG angeordnete Rückwirkung des Notlagentarifs nicht voraussetze,\ndass die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der\ngesetzlichen Regelung noch ruhend gestellt waren.\n\n12 Diese Gerichte meinen, dass der Wortlaut des Gesetzes eine Ei nschränkung der angeordneten Rückwirkung auf am 1. August 2013 ruhend gestellte Verträge nicht enthalte und auch Sinn und Zweck des G esetzes gegen eine dahingehende einschränkende Auslegung der Rüc kwirkungsfiktion sprächen. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleicht erung der Schuldenlast werde anderenfalls verfehlt; insbesondere würden\ndie finanziell besonders schwachen Versicherungsnehmer, die hilfeb e-\n\ndürftig im Sinne des SGB XII sind, von der Begünstigung ausgeschlo ssen (KG aaO juris Rn. 31-36; OLG Köln aaO juris Rn. 43-45).\n\n13 b) Gegenteiliger Auffassung sind außer dem Berufungsgericht (vgl.\nbereits LG Berlin VersR 2015, 1015) auch das Landgericht Dortmund\n(r+s 2014, 85; zustimmend Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 193\nRn. 45) und das Oberlandesgericht Hamm (r+s 2016, 136) sowie im\nSchrifttum Muschner (in HK-VVG, 3. Aufl. Art. 7 EGVVG Rn. 3 f.) und\nMandler (VersR 2015, 818).\n\n14 Zur Begründung wird vor allem angeführt, aus der Gesetzesb egründung zur Neufassung des Art. 7 EGVVG (Beschlussempfehlung und\nBericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss), BT-Drucks.\n17/13947 S. 31 f. zu Artikel 5) ergebe sich, dass der Gesetzgeber nur die\nBeitragsschuldner im Blick gehabt habe, deren Verträge bei Inkrafttreten\nder Regelung noch fortbestanden, und eine Gleichstellung von Vers icherten, bei denen das Ruhen der Leistungen bis zum 1. August 2013\nandauerte, mit denjenigen Altschuldnern, bei denen das Ruhen der Leistungen bereits vor dem 1. August 2013 beendet war, durch die neue\nRechtslage nicht beabsichtigt worden sei (OLG Hamm aaO Rn. 13-15;\nLG Dortmund aaO; Mandler aaO S. 819) und dass eine dementsprechend enge Auslegung der Vorschrift auch aus verfassungsrechtlichen\nGründen geboten sei, weil die rückwirkende Einführung eines Notlage ntarifs eine nur ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung darstelle\n(LG Berlin aaO; Muschner aaO Rn. 4; Mandler aaO S. 820). Teilweise\nwird auch darauf verwiesen, dass die in § 193 Abs. 8 VVG geregelte Belehrungspflicht des Versicherers nur für einen noch bestehenden und auf\nden Notlagentarif umgestellten Krankenversicherungsvertrag einen Sinn\nergebe (LG Dortmund aaO; LG Berlin aaO).\n\n15 Zudem folge schon aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes,\ndass von der rückwirkenden Regelung nur solche Versicherungsverhäl tnisse erfasst würden, die zum 1. August 2013 noch ruhend gewesen seien, weil der Gesetzgeber sich des Passiv Perfekts bedient habe (\"ruhend\ngestellt worden sind\") und die Versicherungsnehmer \"ab\" diesem Zei tpunkt als im Notlagentarif versichert gelten (Mandler aaO S. 818).\n\n16 2. Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung, nach der Art. 7\nSatz 2 EGVVG nur anzuwenden ist, wenn ein Ruhen der Leistungen\nnoch bei Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2013 vorgelegen hat.\n\na) Dies folgt, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, bereits\naus Wortlaut und Systematik des Art. 7 EGVVG.\n\n17 Danach kann die Regelung über die rückwirkende Geltung des\nNotlagentarifs in Art. 7 Satz 2 bis 6 EGVVG nicht losgelöst von dem in\nArt. 7 Satz 1 EGVVG enthaltenen Grundtatbestand gesehen werden,\nnach der solche Versicherungsnehmer als im Notlagentarif versichert\ngelten, für die am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen gemäß\n§ 193 Abs. 6 VVG festgestellt ist. Diese Grundvoraussetzung muss auch\nfür die nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 vorgesehene zeitliche Rückwi rkung erfüllt sein. Denn Art. 7 Satz 2 EGVVG ordnet seinem Wortlaut\nnach nur an, dass der Notlagentarif unter den dort genannten Vorausse tzungen \"ab\" einem früheren Zeitpunkt gilt als nach der Grundregel des\nSatzes 1 vorgesehen.\n\n18 Ein hiervon abweichender Wille des Gesetzgebers dahingehend,\ndass nicht nur rückwirkend eine zeitliche Ausdehnung der Geltung des\n\nNotlagentarifs stattfinden soll, sondern von ihr auch solche Versich erungsnehmer erfasst sein sollen, für die die Regelung des Art. 7 Satz 1\nEGVVG nicht gilt, weil ein Ruhen der Leistungen nur für einen früheren\nZeitraum in der Vergangenheit vorgelegen hat, kommt im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck.\n\n19 b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, hätte\nein solcher Wille auch wegen der verfassungsrechtlichen Problematik einer derartigen Regelung deutlich formuliert werden müssen.\n\n20 Die rückwirkende Einführung eines Notlagentarifs führt zum We gfall oder der Herabsetzung bereits voll entstandener Beitragsansprüche\nder Versicherer und stellt damit eine echte Rückwirkung dar (Muschner\nin HK-VVG, 3. Aufl. Art. 7 EGVVG Rn. 4). Eine echte Rückwirkung liegt\nimmer dann vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen\nabgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingreift\n(BVerfGE 114, 258, 300; 101, 239, 263; 95, 64, 86). Sie ist grundsätzlich\nunzulässig (BVerfGE aaO) und bedarf für ihre Zulässigkeit einer beso nderen Rechtfertigung (BVerfGE 72, 200, 242).\n\n21 Insoweit sind verschiedene Fallgruppen für eine Zulässigkeit ane rkannt (vgl. dazu Grzeszik in Maunz/Dürig, GG 76. EL Art. 20 VII Rn. 80\nff.; Jarass in Jarass/Pieroth, GG 12. Aufl. Art. 20 Rn. 72). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/13947 S. 31 f.) stellt allerdings nicht fest,\nwelchen dieser anerkannten Gründe der Gesetzgeber als gegeben betrachtete, um eine Rückwirkung zu rechtfertigen.\n\n22 Dabei ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber von einer geringen\nBelastung der Versicherer durch die rückwirkende Versicherung im No t-\n\nlagentarif ausging, weil die so begründete niedrigere Forderung aus dem\nNotlagentarif an die Stelle einer in vielen Fällen ohnehin nicht mehr be itreibbaren höheren Forderung trete, so dass der Wertberichtigungsbedarf für die Versicherungsunternehmen reduziert werde (BT-Drucks.\n17/13947 S. 31 re. Sp. unten). Unter Berücksichtigung dieses Umstands\nerscheint es möglich, in dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz\nvon säumigen Versicherungsnehmern vor weiterer Überschuldung einen\nüberwiegenden, zwingenden Grund des Gemeinwohls zu sehen, der j edenfalls für den Fall von am Stichtag noch ruhenden Leistungen den\nEingriff in eine entstandene und noch nicht ausgeglichene Prämienford erung rechtfertigt.\n\n23 Die Rückwirkungsproblematik gebietet eine möglichst enge Auslegung. Dies gilt umso mehr, als der Zweck des Gesetzes, die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsnehmers schneller wiederherzustellen, damit\nder volle Versicherungsschutz zügig wiedererlangt werden könne, bei e inem Versicherten, bei dem kein Ruhen der Leistungen mehr besteht, bereits insoweit erreicht ist, als er wieder vollen Versicherungsschutz genießt (zutreffend Mandler aaO S. 819).\n\n24 3. In dieser Auslegung verstößt die Regelung auch nicht gegen\nden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n25 Dem Gesetzgeber ist bei der Schaffung von Übergangsregelunge n\nnotwendigerweise ein gewisser Spielraum einzuräumen. Denn gerade\nbei weitreichenden Änderungen ist es unmöglich, die unter dem alten\nRecht entstandenen und womöglich schon abgewickelten Rechtsverhäl tnisse vollständig dem neuem Recht zu unterstellen. Auch verlangt der\nGrundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen\n\nüber die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen\nRecht, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der\nBetroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu\nentnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleic hheit widersprechen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags -\nund anderen Übergangsvorschriften muss sich daher auf die Frage b eschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in\nsachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung\nin Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die g efundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und\ndas System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen\nlässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG NJW 2013, 2103 Rn. 34\nm.w.N.).\n\n26 Dieser Prüfung hält die Übergangsregelung des Art. 7 EGVVG\nstand, insbesondere weil sie nicht der Beseitigung eines verfassun gswidrigen Zustands diente, sondern lediglich einer materiellen Besserstellung\nfinanziell überforderter Versicherungsnehmer, die alte Rechtslage aber\nauch unzweifelhaft verfassungsgemäß war (vgl. hierzu BVerfG aaO\nRn. 35 m.w.N.).\n\n27 4. Nach alledem war der Beklagte nicht in den Notlagentarif einzustufen und schuldete für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum\ndie ursprüngliche Prämie. Einwendungen gegen die vom Kläger auf dieser Grundlage errechnete und von den Vorinstanzen zuerkannte Höhe\nder Prämienforderung sind nicht ersichtlich.\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 20.04.2015 - 14 C 70/15 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2015 - 23 S 15/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-06/iv-zr-526-15","cited_norms":[{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-06/iv-zr-526-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:43.400723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-06/iv-zr-526-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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