{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:060716B5STR252.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-07-06","aktenzeichen":"5 StR 252/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 252/16\n(alt: 5 StR 436/15)\n\nvom\n6. Juli 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2016:060716B5STR252.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 26. Februar 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre\nund sechs Monate festgesetzt wird.\n\nDie Revision des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten T. mit Urteil vom 25. Juni 2015 wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 11. August 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund drei Monaten, den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 (5 StR 436/15) hat der\nSenat das Urteil gegen beide Angeklagte jeweils im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2 Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier\nMonaten, den Angeklagten T. zu einer solchen von drei Jahren und acht\nMonaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 wegen der Zäsurwirkung\neiner anderweitigen Verurteilung nicht (mehr) in die Gesamtfreiheitsstrafe\neinbezogen wurde.\n\n3 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S.\nbleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten T. , der ebenfalls die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf drei\nJahre und sechs Monate; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\n4 Bei der gegen den Angeklagten T. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des\n§ 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben. Das Landgericht hätte die zu bildende\nGesamtfreiheitsstrafe so bemessen müssen, dass diese und die ursprünglich\neinbezogene Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 die im ersten Rechtsgang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten insgesamt nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 – 2 StR 513/90, BGHR\n\nStGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl.,\n§ 55 Rn. 44). Der Senat setzt deshalb die Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst fest.\n\nSander König Berger\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-06/5-str-252-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-06/5-str-252-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.580355+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-06/5-str-252-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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