{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-07-06_4_StR_210_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:060716B4STR210.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-07-06","aktenzeichen":"4 StR 210/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 210/16\n\nvom\n6. Juli 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:060716B4STR210.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 8. Januar 2016 mit den Feststellungen\naufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nbleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen\nrichtet sich die auf eine Verfahrensbeschwerde und die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsausführungen das Vorliegen eines die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigenden Dauerzustands beim Angeklagten nicht hinreichend belegen.\n\n3 a) Nach den Feststellungen wurde bei dem zur Tatzeit 17 Jahre und 11\nMonate alten Angeklagten im Sommer 2014 eine akute möglicherweise drogenindizierte psychotische Entwicklung diagnostiziert, die sich in akustischen Halluzinationen in Gestalt kommentierender Stimmen zeigte und in der Folgezeit\nzu \"stark beschleunigten psychopathologischen Symptomen\" führte. Sowohl im\nhäuslichen Umfeld als auch in der Öffentlichkeit reagierte der Angeklagte zunehmend aggressiv. Bei Begehung der Tat war die Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten, der eine Blutalkoholkonzentration von maximal 0,87 Promille aufwies, infolge der affektiven Aufladung und hohen emotionalen Erregung im Zusammenspiel mit der alkoholbedingten Senkung der Hemmschwelle erheblich\nbeeinträchtigt.\n\n4 Die Strafkammer hat - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend -\nals Eingangsmerkmal des § 20 StGB neben einer krankhaften seelischen\nStörung auch eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung bejaht. Die\nAnnahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit hat sie damit begründet,\ndass aufgrund der drogenassoziierten primär psychotischen Störung die psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit durch eine hohe affektive Aufladung, Expansivität und fehlendes Krankheitsgefühl geprägt gewesen sei. Des\nWeiteren hätte ein psychotisches Erleben in Form von akustischen Halluzinationen sowie Beeinflussungserleben und Gedankenentzug bestanden.\n\n5 b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\nStGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter-\n\nzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts\nschuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil\nvom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse\nvom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 26. September\n2012 - 4 StR 348/12, insoweit in NStZ 2013, 424 nicht abgedruckt). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den\nUrteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die\nLage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014\n- 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).\n\n6 c) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen\nUrteils zum Vorliegen eines die Unterbringung rechtfertigenden Dauerzustands\nbeim Angeklagten nicht gerecht. Nach den Feststellungen beruhte die erheblich\nbeeinträchtigte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit auf der affektiven Aufladung und\nhohen emotionalen Erregung im Zusammenspiel mit einer alkoholbedingten\nSenkung der Hemmschwelle, mithin nicht auf einem dauerhaften Zustand des\nAngeklagten. Vor dem Hintergrund der von der Strafkammer neben einer\nkrankhaften seelischen Störung als Eingangsmerkmal des § 20 StGB angenommenen affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sind auch die\nAusführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu der auf die psychotische\nStörung zurückzuführenden affektiven Anspannung des Angeklagten zur Tatzeit\nnicht geeignet, tragfähig darzutun, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB allein durch die psychotische Störung des Angeklagten bewirkt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die\nBejahung eines die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigenden Dauerzu-\n\nstands zwar aus, dass der Täter an einer länger dauernden, unter § 20 StGB zu\nsubsumierenden psychischen Störung leidet, bei der bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR\n483/98, BGHSt 44, 369, 374 f.; Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR\n426/07, NStZ-RR 2008, 141; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR\n2010, 42; vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15 Rn. 9; Fischer, StGB,\n63. Aufl., § 63 Rn. 6a; Kaspar in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl.,\n§ 63 Rn. 29). Zu diesen Voraussetzungen verhalten sich die Urteilsgründe indes nicht. Soweit das Landgericht schließlich ergänzend auf das psychotische\nErleben des Angeklagten verweist, lassen die Urteilsausführungen schon nicht\nerkennen, ob und in welcher Weise sich diese psychotische Symptomatik auf\ndie konkrete Tatbegehung ausgewirkt hat.\n\n7 2. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den nicht tragfähigen\nErwägungen zur Unterbringungsanordnung und der von der Strafkammer vorgenommenen Beurteilung der Schuldfähigkeit hebt der Senat auch den Schuldspruch auf. Ein Fall, in welchem eine vollständige Aufhebung der Schuldfähig-\n\nkeit durch das Revisionsgericht sicher ausgeschlossen werden kann, ist nicht\ngegeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben; neue ergänzende Feststellungen dürfen den\nbisherigen nicht widersprechen.\n\nSost-Scheible Cierniak Mutzbauer\n\nBender Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-06/4-str-210-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-06/4-str-210-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:17.685164+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-06/4-str-210-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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