{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2016-07-05_VI_ZR_404_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR404.15.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2016-07-05","aktenzeichen":"VI ZR 404/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 404/15\n\nvom\n\n5. Juli 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR404.15.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, den Richter Offenloch und die\nRichterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit\naufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu\n1 bis 4, 7 und 8 zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung bezüglich des Erwerbs von Wertpapieren.\n\n2 Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolventen A. AG, die unter anderem im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre\nErträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anlagen erwirtschaftete. Der Kläger erwarb jeweils nach telefonischer Beratung und\nauf Empfehlung eines für die A. AG tätigen Kundenberaters im Zeitraum vom\n5. Oktober 2006 bis 27. März 2007 verschiedene Wertpapiere, darunter Genussscheine, zum Preis von insgesamt 36.677,94 €.\n\n3 Der Kläger hat unter anderem behauptet, er sei nicht hinreichend über\ndie mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Teil- und Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten verantwortlich, da\nsie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst hätten.\n\n4 Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist,\nhat der Kläger mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wertpapiere\ngezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Erträge und Erlöse Zug um Zug gegen\nAbtretung der Ansprüche aus den von ihm noch gehaltenen Wertpapieren sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Annahmeverzug befinden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen geführte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der\nKläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch\naus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers\nverneint. Zur Begründung der Klageabweisung hat es, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten dem Kläger nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer\nsittenwidrigen Schädigung bei einer strukturell von den Beklagten als Vorstände\nder A. AG zu verantwortenden nicht anlegergerechten Beratung erfüllt. Der Kläger behaupte insoweit, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111\nvon der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4\nbefunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen\nseien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im\nDepot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der\nBeklagten.\n\n7 Der Vortrag des Klägers zur Stichprobe sei aber widersprüchlich und\ndamit unbeachtlich. Denn der Kläger trage einander widersprechende Indizien\nvor: So behaupte er einerseits, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe, Prüfungszeitraum 31. Dezember 2005\n\nbis 14. Mai 2007, hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 in der Stichprobe\nerhobener Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl\ndie Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Andererseits trage er vor, die Regelprüfung der A. AG nach § 36 WpHG für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. September 2007 habe ergeben, dass von insgesamt\n40.470 Kunden (nur) 658 Kunden Wertpapierbestände in ihrem Depot gehabt\nhätten, die nicht zu ihrer Anlageklasse, sprich zu ihrer Risikoeinstufung passten.\n\n8 Zudem sei es dem Kläger nicht gelungen, seine Behauptung zu beweisen. Die von ihm insoweit benannten Zeugen B. und T. seien nicht zu vernehmen gewesen. Zwar weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Zeugen B.\nund T. als von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragte Wirtschaftsprüfer keine \"Personen des öffentlichen Dienstes\" im Sinne des § 376 Abs. 1 ZPO seien und\nnicht der Amtsverschwiegenheit unterlägen. Ihr Zeugnisverweigerungsrecht\nrichte sich deshalb nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Eine Vernehmung der Zeugen\nscheide aber nach § 383 Abs. 3 ZPO aus. Denn die Befragung der Zeugen zur\ninhaltlichen Richtigkeit des Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K.\nkönne sich zwangsläufig nicht auf eine bloße Bestätigung der Ergebnisse ohne\nnähere Erläuterungen, auch zu Kundendaten, beschränken und sei damit von\nvornherein ausschließlich auf offensichtlich unter die Verschwiegenheitspflicht\nder Zeugen nach § 8 WpHG und § 9 KWG fallende Tatsachen gerichtet.\n\n9 2. Diese Ausführungen verletzen den Kläger in entscheidungserheblicher\nWeise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\n10 a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht\ndavon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvortrag des Klägers zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige\nEmpfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger\nSchädigung zum Schadensersatz verpflichtet (Urteil vom 19. Februar 2008\n- XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer - wie vom Kläger in Bezug auf die Beklagten behauptet - als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert,\ndas darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren\nInteressen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete Anlagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14,\njuris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR\n2015, 1574 Rn. 24).\n\n11 b) In seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt\n(Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht den Kläger dadurch, dass es die\nvon ihm benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen hat.\n\n12 aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet\nArt. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung\ndie Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September\n2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April\n2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012,\n492, 493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen.\n\n13 bb) Die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, bei einer von der\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft K. für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005\nbis 14. Mai 2007 durchgeführten Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genuss-\n\nscheinen im Depot hätten sämtliche Anleger Genussscheine der Risikoklassen\n3 und 4 im Depot gehabt, obwohl sie den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen\ngewesen wären, war aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts erheblich. Denn das Berufungsgericht hat selbst ausgeführt, dass ein solches Stichprobenergebnis zu seiner Überzeugung den Schluss auf flächendeckend nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der Beklagten getragen hätte.\n\n14 cc) Auch ist die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unbeachtlich, weil der\nKläger den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil zufolge auch\nbehauptet hat, die Regelprüfung der A. AG nach § 36 WpHG für den Zeitraum\nvom 1. Mai 2006 bis 30. September 2007 habe ergeben, dass von insgesamt\n40.470 Kunden (nur) 658 Kunden Wertpapierbestände in ihrem Depot gehabt\nhätten, die nicht zu ihrer Anlageklasse, sprich zu ihrer Risikoeinstufung passten.\nZwar kann es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt fehlen, wenn der Vortrag der beweisbelasteten Partei in Bezug auf die unter Beweis gestellte Behauptung widersprüchlich ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR\n199/86, VersR 1988, 158). Ein solcher Widerspruch findet sich im Vortrag des\nKlägers aber nicht. Denn die Ergebnisse der Stichprobe der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. können auch dann zutreffend sein, wenn eine anderweitig\ndurchgeführte Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Ob - wie vom\nKläger behauptet - die Ergebnisse der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\nK. durchgeführten Stichprobe zutreffen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu\nbeurteilen, bei der etwa widersprechende Ergebnisse einer anderen Prüfung\nzwar von Relevanz sein können, die aber unter Beachtung des Verbots der\nvorweggenommenen Beweiswürdigung erst dann abschließend durchgeführt\nwerden darf, wenn allen erheblichen Beweisantritten nachgegangen worden ist.\n\n15 dd) § 376 Abs. 1 ZPO steht der Vernehmung der Zeugen B. und T. nicht\nentgegen. Die Zeugen unterliegen als aufgrund einer Beauftragung nach § 4\nAbs. 3 FinDAG für die BaFin tätige Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. bereits nicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die § 376\nZPO voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 441/14, VersR\n2016, 617 Rn. 9 ff.).\n\n16 ee) Anders als das Berufungsgericht meint, war es an der Vernehmung\nder Zeugen B. und T. auch nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert\n(vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 441/14, VersR 2016, 617\nRn. 19 ff.).\n\n17 Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes,\nStandes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung\ndurch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der\nTatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur\nVerweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Bestehen und Reichweite im konkreten Fall der vollen tatrichterlichen Prüfung unterliegt (vgl. § 387 Abs. 1 ZPO), Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO).\n\n18 Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO\nzeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche\nFragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht erkennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO,\n31. Aufl., § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein den\nKreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber die\n\nVernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch entbehrlich (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahmsweise -\nanderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit\njeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall weder\nhinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht (1) noch hinsichtlich derjenigen aus § 43 Abs.\n1 Satz 1 WPO (2) gegeben.\n\n19 (1) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist\nnicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn Geheimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger\nDritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8).\n\n20 (a) Ob und inwieweit durch eine Aussage der Zeugen B. und T. Geheimhaltungsinteressen der A. AG betroffen wären und ob sich eine daraus ggf. ergebende Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. auch im Streitfall\ndadurch ausräumen lässt, dass der Insolvenzverwalter der A. AG, wozu er\ngrundsätzlich befugt ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 441/14,\nVersR 2016, 617 Rn. 23), die Zeugen von dieser Verpflichtung entbindet oder\nsogar - wie die Nichtzulassungsbeschwerde behauptet - bereits entbunden hat,\nvermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen\nFeststellungen nicht abschließend zu beurteilen.\n\n21 (b) Auch kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer Aussage der Zeugen B. und T. in\nvollem Umfang entgegenstehen. Zwar begründet allein das Interesse an der\n\nDurchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Allgemeinen keine Befugnis\nzur Offenbarung von Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder\ndes § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1\nWpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine Weitergabe von Tatsachen an\nStrafverfolgungsbehörden oder an für Straf- und Bußgeldsachen zuständige\nGerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an\neiner entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess. VGH, NVwZ 2010, 1036,\n1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK-WpHG/Möllers/Wenninger,\n2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8\nRn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwitz in\nJust/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG,\n2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse in der Abwägung mit den von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützten\nGeheimhaltungsinteressen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der\nDurchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tatsachen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, sondern auch im Interesse eines Dritten\nliegt, insbesondere über dessen personenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1\nWpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte\nin die Offenbarung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende\nAngaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehemalige Kunden der A.\nAG, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Kundenbeziehung bestand (vgl. BT-Drucks. 12/6679 S. 42; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl.,\n§ 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8;\nLindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist\nes dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die\nZusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der\n\nPrüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers zutreffen, ist jedenfalls nicht von\nvornherein ausgeschlossen und kann ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung erst dann beurteilt werden, wenn die Zeugen im zulässigen Rahmen vernommen worden sind.\n\n22 (2) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schweigepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar\nunterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrechtlichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Auftraggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der\nWeitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO\ngrundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Koslowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der\nvon der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und\ndie sie offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt.\nEin schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstalt an der Geheimhaltung\ndieser Erkenntnisse ist nicht ersichtlich.\n\n23 ff) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unterbliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das\nBerufungsgericht auf der Grundlage einer - ggf. eingeschränkten - Aussage der\nZeugen den Klägervortrag auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur Regelprüfung als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von\nsämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben,\nGenussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl die Anleger den\nRisikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis\n\nhätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidriges Handeln\nder Beklagten geschlossen.\n\nGalke Wellner Offenloch\n\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 09.01.2015 - 3 O 408/11 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 04.06.2015 - 5 U 17/15 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-05/vi-zr-404-15","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":3},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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