{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2016-07-05_VI_ZR_340_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR340.15.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2016-07-05","aktenzeichen":"VI ZR 340/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 340/15\n\nvom\n\n5. Juli 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR340.15.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, den Richter Offenloch und die\nRichterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\nSchleswig vom 30. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 bis\n9, 12 und 13 zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung bezüglich des Erwerbs von Wertpapieren.\n\n2 Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolventen A. AG, die unter anderem im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre\nErträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anlagen erwirtschaftete. In der Zeit von März 2007 bis Dezember 2008 erwarben die\nKläger jeweils nach telefonischer Beratung und auf Empfehlung eines für die\nA. AG tätigen Kundenberaters verschiedene Wertpapiere, darunter Genussscheine, zum Preis von insgesamt 100.571,99 €.\n\n3 Die Kläger haben unter anderem behauptet, sie seien nicht hinreichend\nüber die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Teil- und\nTotalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten verantwortlich,\nda sie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung\nveranlasst hätten.\n\n4 Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist,\nhaben die Kläger mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wertpapiere gezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Erträge und Erlöse Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den von ihnen noch gehaltenen Wertpapieren sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner haben sie die\nFeststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Annahmeverzug befinden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen geführte Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die\nRevision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich\ndie Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Kläger rügen zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch\naus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kläger\nverneint. Zur Begründung der Klageabweisung hat es, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten den Klägern nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer\nsittenwidrigen Schädigung bei einer strukturell von den Beklagten als Vorstände\nder A. AG zu verantwortenden nicht anlegergerechten Beratung erfüllt. Die Kläger behaupteten insoweit, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111\nvon der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4\nbefunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen\nseien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im\nDepot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der\nBeklagten.\n\n7 Der Vortrag der Kläger zur Stichprobe sei aber widersprüchlich und damit\nunbeachtlich. Denn die Kläger trügen einander widersprechende Indizien vor:\nSo behaupteten sie einerseits, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe, Prüfungszeitraum 31. Dezember 2005\nbis 14. Mai 2007, hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 in der Stichprobe\n\nerhobener Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl\ndie Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Andererseits trügen sie vor, die Regelprüfung der A. AG nach § 36 WpHG für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. September 2007 habe ergeben, dass von insgesamt\n40.470 Kunden (nur) 658 Kunden Wertpapierbestände in ihrem Depot gehabt\nhätten, die nicht zu ihrer Anlageklasse, sprich zu ihrer Risikoeinstufung passten.\nZudem sei es den Klägern nicht gelungen, ihre Behauptung zu beweisen. Die\nvon ihnen insoweit benannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht\nzu vernehmen gewesen, da sie nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterlägen, von\nder die Bundesanstalt sie nicht entbunden habe.\n\n8 2. Diese Ausführungen verletzen die Kläger in entscheidungserheblicher\nWeise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\n9 a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht\ndavon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvortrag der Kläger zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige\nEmpfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger\nSchädigung zum Schadensersatz verpflichtet (Urteil vom 19. Februar 2008\n- XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer - wie von den Klägern in Bezug auf die Beklagten behauptet - als\nLeiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert,\ndas darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren\nInteressen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete Anlagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14,\n\njuris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR\n2015, 1574 Rn. 24).\n\n10 b) In ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt\n(Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht die Kläger dadurch, dass es die\nvon ihnen benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen hat.\n\n11 aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art.\n103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die\nGerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung\neines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet,\nverstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014\n- VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015\n- V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492,\n493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen.\n\n12 bb) Die von den Klägern unter Beweis gestellte Behauptung, bei einer\nvon der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. für den Zeitraum vom 31. Dezember\n2005 bis 14. Mai 2007 durchgeführten Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot hätten sämtliche Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 im Depot gehabt, obwohl sie den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen wären, war aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts erheblich. Denn das Berufungsgericht hat selbst ausgeführt, dass\nein solches Stichprobenergebnis zu seiner Überzeugung den Schluss auf flächendeckend nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der\nBeklagten getragen hätte.\n\n13 cc) Auch ist die unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger entgegen\nder Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unbeachtlich, weil die Kläger den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil zufolge auch be-\n\nhauptet haben, die Regelprüfung der A. AG nach § 36 WpHG für den Zeitraum\nvom 1. Mai 2006 bis 30. September 2007 habe ergeben, dass von insgesamt\n40.470 Kunden (nur) 658 Kunden Wertpapierbestände in ihrem Depot gehabt\nhätten, die nicht zu ihrer Anlageklasse, sprich zu ihrer Risikoeinstufung passten.\nZwar kann es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt fehlen, wenn der Vortrag der beweisbelasteten Partei in Bezug auf die unter Beweis gestellte Behauptung widersprüchlich ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR\n199/86, VersR 1988, 158). Ein solcher Widerspruch findet sich im Vortrag der\nKläger aber nicht. Denn die Ergebnisse der Stichprobe der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. können auch dann zutreffend sein, wenn eine anderweitig\ndurchgeführte Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Ob - wie von den\nKlägern behauptet - die Ergebnisse dieser Stichprobe zutreffen, ist im Rahmen\nder Beweiswürdigung zu beurteilen, bei der etwa widersprechende Ergebnisse\neiner anderen Prüfung zwar von Relevanz sein können, die aber unter Beachtung des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung erst dann abschließend durchgeführt werden darf, wenn allen erheblichen Beweisantritten\nnachgegangen worden ist.\n\n14 dd) Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Vernehmung der\nZeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom\n16. Februar 2016 - VI ZR 441/14, VersR 2016, 617).\n\n15 (1) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemäß\n§ 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu vernehmen. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftsprüfer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen\n\nunterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten.\n\n16 (2) Diese Mitteilung rechtfertigte es indes nicht, von der Vernehmung der\nZeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen B. und T.\nwerden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst.\n\n17 (a) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die\nGenehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.\n§ 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1\nStPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur\nAmtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980\n- 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das\nProzessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2;\nKMR/Neubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: November 2010]; AnwK-StPO/v. Schlieffen,\n2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zuständigen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot\n(vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZPO/Damrau,\n4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376\nRn. 43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im\ngerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1;\nAhrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005\n- 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858;\nLR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1).\n\n18 (b) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Richter oder Beamte und auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes.\n\nZwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung durch die Bundesanstalt\nderen Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben waren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23;\nvom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete\naber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO,\nweil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vorschrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember\n2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54\nRn. 22).\n\n19 (aa) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl.\nBGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9\na.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffentlich-rechtliche Bestellung\nvoraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen\nTätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur\nführen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom\n19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR\n263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt.\n\n20 (bb) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflicht der Zeugen B.\nund T. zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung\nnach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/\nDamrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.,\n§ 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR\n\n16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50,\n318, 327 f. mwN).\n\n21 (cc) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht\nzur Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8\nAbs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht.\n\n22 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter\nanderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäftigt oder - wie die Zeugen\nB. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit\nbekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines geprüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei\ndieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376\nAbs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnlichen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter\nPersonen des öffentlichen Dienstes vor Zivil- und Strafgerichten, 1973, S. 25),\nwenn sie sich mit ihr im Einzelfall - anders als im Streitfall - auch überschneiden\nkann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134).\n\n23 Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andererseits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012\nRn. 15; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als\ndie beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9\nKWG keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bundesanstalt liegt, sondern Geschäfts-, Betriebs- und Privatgeheimnisse der beaufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT-Drucks. 12/6679\nS. 42; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimmer,\nWpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2;\nBruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischauer/\n\nKleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg.-Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/\nAuerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften damit\nnicht nur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses. Vielmehr sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis,\neine entsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Marktteilnehmer und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzinstrumente\nsichergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C-140/13,\nVersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT-Drucks. 12/6679 S. 42; KK-WpHG/Möllers/\nWenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8\nRn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/\nRitz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts daran, dass die geschützten Personen über den Schutz ihrer Geheimnisse disponieren können.\nWilligen sie in die Offenbarung einer Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht\nunbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK-WpHG/Möllers/\nWenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn. 23;\nBruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 8\nRn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg.-Lfg. 8/12];\nBrocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der Bundesanstalt bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden\nGenehmigungsvorbehalts nicht. Demgegenüber besteht die von § 376 Abs. 1\nZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem\nöffentlichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5\nBeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.).\n\n24 ee) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B.\nund T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert.\n\n25 Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes,\nStandes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung\ndurch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der\nTatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur\nVerweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt.\nSchon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386\nAbs. 3 ZPO).\n\n26 Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO\nzeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche\nFragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht erkennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO,\n31. Auflage, § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein\nden Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber\ndie Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch\nentbehrlich (vgl. MükoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahmsweise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der\nZeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1\nKWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht (1) noch hinsichtlich derjenigen aus\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO (2) gegeben.\n\n27 (1) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist\nnicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn Ge-\n\nheimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger\nDritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8).\n\n28 (a) Ob und inwieweit durch eine Aussage der Zeugen B. und T. Geheimhaltungsinteressen der A. AG betroffen wären und ob sich eine daraus ggf. ergebende Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. auch im Streitfall\ndadurch ausräumen lässt, dass der Insolvenzverwalter der A. AG - wozu er\ngrundsätzlich befugt ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 441/14,\nVersR 2016, 617 Rn. 23) - die Zeugen von dieser Verpflichtung entbindet, vermag der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.\n\n29 (b) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG\nund § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer\nAussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar begründet allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt\ndaraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG\neine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Strafund Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber\nin Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess.\nVGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/\nZimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8\nRn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in\nSchwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit\ndem staatlichen Strafverfolgungsinteresse in der Abwägung mit den von § 8\n\nWpHG und § 9 KWG geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.\nÜber Tatsachen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, sondern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur\naussagen, wenn und soweit der Dritte in die Offenbarung eingewilligt hat. Das\ngilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe\nerfasste ehemalige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Kundenbeziehung bestand (vgl. BT-Drucks. 12/6679 S. 42; KK-WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in Schwark/\nZimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler,\nKWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl.,\n§ 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in\nanonymisierter Weise über die Zusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu\nüberzeugen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen der Kläger zutreffen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.\n\n30 (2) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schweigepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar\nunterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrechtlichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Auftraggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der\nWeitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO\ngrundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Koslowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der\nvon der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und\n\ndie sie offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt.\nEin schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstalt an der Geheimhaltung\ndieser Erkenntnisse ist nicht ersichtlich.\n\n31 ff) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unterbliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das\nBerufungsgericht auf der Grundlage einer - ggf. eingeschränkten - Aussage der\nZeugen den Klägervortrag auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur Regelprüfung als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von\nsämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben,\nGenussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl die Anleger den\nRisikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis\nhätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidriges Handeln\nder Beklagten geschlossen.\n\nGalke Wellner Offenloch\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 03.09.2014 - 3 O 395/11 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 30.04.2015 - 5 U 170/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-05/vi-zr-340-15","cited_norms":[{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":3},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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