{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2016-04-05_3_StR_104_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR104.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-04-05","aktenzeichen":"3 StR 104/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 104/16\nvom\n5. April 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR104.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2016 gemäß\n§§ 46 und 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n16. Juli 2015 wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Juli 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das in\nseiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte am 9. November\n2015 Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist\nzu deren Einlegung beantragt.\n\n2 Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unzulässig; danach ist\nauch die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 341 Abs. 1\nStPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu\ngewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten\n(§ 44 Satz 1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1\nSatz 1 StPO anzubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur Angaben zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016\n- 4 StR 448/15). Maßgeblich für den Wegfall des Hindernisses und damit den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist die Kenntnis des Angeklagten selbst (st. Rspr.; vgl. nur BGH aaO). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1\nStPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu\nmachen; auch dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 1 StR 245/13).\n\nDiesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten nicht gerecht. Dem - zudem nicht glaubhaft gemachten (vgl. Maul in KK-StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN) - Antragsvorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass der Verteidiger des Angeklagten diesen dahingehend falsch belehrt haben soll, die Einlegung\neines Rechtsmittels gegen das Urteil sei auch noch nach dessen Zustellung möglich. Nicht mitgeteilt wird dagegen, wann der Angeklagte,\ndem anlässlich der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung\ndurch die Vorsitzende erteilt wurde, davon Kenntnis erlangt haben will,\ndass die Unterrichtung durch seinen Verteidiger nicht zutrifft, so dass\njedenfalls offen bleibt, ob der Angeklagte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Fristversäumung erfahren hat.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nRiBGH Gericke befindet sich Tiemann\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-05/3-str-104-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-05/3-str-104-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:12.015129+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-05/3-str-104-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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