{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-05-04_I_ZR_64_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:040516BIZR64.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-05-04","aktenzeichen":"I ZR 64/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 64/16\n\nvom\n\n4. Mai 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:040516BIZR64.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nProf. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 6 des\nUrteils des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2013 und aus dem Beschluss des\n16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\nvom 27. Januar 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen,\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist in dem vorangegangenen Rechtsstreit vom Berufungsgericht mit Urteil vom 26. März 2013 unter anderem verurteilt worden, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welche\nGewinne sie in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 dadurch\nerlangt hat, dass sie aufgrund einer Rücklastschriftengebührenklausel von ihren\nKunden Pauschalen in Höhe von 20,95 €, 14,95 € oder 10 € erlangt hat. Ihr ist\ndabei auferlegt worden, kaufmännisch Rechnung darüber zu legen, in welchen\nFällen sie in dem genannten Zeitraum Rücklastschriftpauschalen in welcher\nHöhe erlangt hat und wie hoch der ihr in diesen Fällen jeweils tatsächlich entstandene Schaden war (OLG Schleswig, MMR 2013, 579). Die von der Klägerin\ngegen ihre dortige Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne\nErfolg geblieben.\n\n2 Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Klägerin aus dem Urteil vom\n26. März 2013 hat das Berufungsgericht gegen diese mit Beschluss vom\n27. Januar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 12.500 € festgesetzt und für den\nFall seiner Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft angeordnet.\n\n3 Mit ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung aus Ziffer 6 des Urteils\nvom 26. März 2013 und aus dem Beschluss vom 27. Januar 2015. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus diesen beiden Entscheidungen mit Beschluss vom 20. Februar 2015 einstweilen eingestellt, der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin mit Urteil vom 19. Juni 2015 stattgegeben und dort auch\nangeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 26. März 2013\nund dem Beschluss vom 27. Januar 2015 bis zur Rechtskraft des Urteils eingestellt wird.\n\n4 Mit dem von der Klägerin vorliegend mit der Nichtzulassungsbeschwerde\nangegriffenen Urteil vom 10. März 2016 hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen, den Einstellungsbeschluss des Landgerichts\nvom 20. Februar 2015 aufgehoben und sein eigenes Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt.\n\n5 Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat der Beklagte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der erneuten Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 27. Januar 2015 beauftragt. Dieser\nhat die Klägerin mit am 21. April 2016 zugestellten Schreiben vom 18. April\n2016 zur Zahlung einer Gesamtforderung in Höhe von 12.765,48 € aufgefordert\nund für den fruchtlosen Ablauf dieser Frist angekündigt, den Vollstreckungsantrag aus dem Zwangsgeldbeschluss durchzuführen.\n\n6 Hierauf hat die Klägerin beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht\neinen - mittlerweile abgelehnten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 2 ZPO und im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769\nAbs. 1 ZPO gestellt.\n\n7 II. Der Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist\nnicht begründet und deshalb abzulehnen.\n\n8 1. Der Antrag führt nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne\nSicherheitsleistung gemäß § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass sie - wie nach dieser Bestimmung erforderlich - zur Sicherheitsleistung außerstande ist.\n\n9 2. Der Antrag führt auch nicht zur Einstellung der Zwangsvollstreckung\ngegen Sicherheitsleistung. Dabei kann dahinstehen, wie sich die Erfolgsaussichten der - bislang noch nicht begründeten - Nichtzulassungsbeschwerde der\nKlägerin darstellen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass\nihr Schutzbedürfnis das Interesse des Beklagten an der Durchführung der\nZwangsvollstreckung überwiegt. Sie hat zwar darauf hingewiesen, dass eine\neinmal erteilte Auskunft nicht wieder zurückgenommen werden kann, und im\nÜbrigen geltend gemacht, dass ihr ein irreparabler Schaden entstünde, der im\nHinblick darauf erheblich ins Gewicht fiele, dass die in Rede stehenden Informationen ersichtlich schützenswerte Betriebsgeheimnisse darstellten. Sie hat\ndabei allerdings unberücksichtigt gelassen, dass sie nach Ziffer 6 Satz 3 des\nUrteils vom 26. März 2013 berechtigt ist, die Rechnungslegung gegenüber einem vom Beklagten zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten\nvereidigten Wirtschaftsprüfer vorzunehmen, sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn gleichzeitig ermächtigt und verpflichtet, dem Beklagten\nauf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte\nRücklastschriftfälle enthalten sind. Ein solcher Vorbehalt reicht grundsätzlich\n\naus, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu wahren (BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - I ZR 30/14, K&R 2014, 735 Rn. 10 bis 12\n= ZUM 2015, 53 mwN). Dass im Streitfall Abweichendes zu gelten hätte, ist\nnicht ersichtlich und insbesondere auch von der Klägerin nicht geltend gemacht\nworden. Im Übrigen ist nicht näher dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die\nAuskunft überhaupt schützenswerte Betriebsgeheimnisse umfasst.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nLöffler Feddersen\n\nVorinstanzen:\nLG Kiel, Entscheidung vom 19.06.2015 - 17 O 48/15 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 10.03.2016 - 2 U 7/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-04/i-zr-64-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-04/i-zr-64-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:09.954360+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-04/i-zr-64-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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