{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR112.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-05-04","aktenzeichen":"3 StR 112/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 112/16\nvom\n4. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR112.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 16. November 2015 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten des besonders schweren räuberischen Diebstahls, des schweren Raubes und des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt und in diese die Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Krefeld\nvom 30. Dezember 2014 sowie die rechtskräftigen Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 30. April 2014 einbezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der über die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift hinausgehenden Erörterung\nbedarf lediglich Folgendes:\n\n3 Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Strafausspruchs dahin, dass die Einbeziehung der wegen Körperverletzung und Beleidigung verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld\nvom 30. April 2014 entfällt, ist kein Raum. Hierzu gilt:\n\n4 Die Strafkammer hat die Auffassung vertreten, diese beiden Einzelstrafen seien gemäß § 55 StGB in die hiesige Gesamtstrafenbildung einzubeziehen, weil sie rechtskräftig geworden seien und deshalb die spätere Einstellung\ndes Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO durch die zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Krefeld keine Wirksamkeit entfalte. Demgegenüber\nist der Generalbundesanwalt der Ansicht, die Einstellung nach § 154 Abs. 2\nStPO habe die beiden hier einbezogenen Einzelstrafen nicht betroffen. Die\nkleine Strafkammer des Landgerichts Krefeld habe in dem dortigen Verfahren\ndeshalb noch eine Gesamtstrafe zu bilden; dies verbiete wegen der Gefahr einer Doppelbestrafung eine Einbeziehung im hier vorliegenden Verfahren. Da\nder Strafausspruch nicht auf diesem Rechtsfehler beruhe, könne die hier verhängte Gesamtstrafe von sechs Jahren allerdings bestehen bleiben.\n\n5 Es kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn die vom\nGeneralbundesanwalt begehrte Aufhebung des Strafausspruchs, soweit die\nbeiden Einzelstrafen einbezogen worden sind, würde jedenfalls gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, die nach ihrer Ansicht\neinbeziehungsfähigen Einzelstrafen hätten keine ins Gewicht fallende Auswirkung auf die Gesamtstrafe. Daraus folgt, dass die Einbeziehung der Einzelstrafen nicht zu einer Erhöhung der hiesigen Gesamtstrafe geführt und sich damit\nfür den Angeklagten ausschließlich vorteilhaft ausgewirkt hat. Dieser Vorteil\ndarf ihm auf die allein von ihm eingelegte Revision nicht genommen werden.\n\nSomit sind - unabhängig davon, wie die Reichweite des Einstellungsbeschlusses und die übrige Rechtslage in dem Vorverfahren zu beurteilen ist - die beiden Einzelstrafen durch die Einbeziehung in die hier verhängte Gesamtstrafe\n\"verbraucht\" und dürfen nicht mehr für eine weitere Gesamtstrafenbildung\nherangezogen werden.\n\n6 Der Senat ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht gehindert, durch\nBeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn das Rechtsmittel ist\nim Sinne dieser Bestimmung unbegründet und die vom Generalbundesanwalt\nbeantragte Änderung des Strafausspruchs hätte sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92,\nBGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 für eine vom Generalbundesanwalt\nbeantragte Schuldspruchänderung, die das Urteil nicht zu Gunsten des Angeklagten geändert hätte).\n\nBecker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker\nSpaniol Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-04/3-str-112-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-04/3-str-112-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:12.852816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-04/3-str-112-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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