{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:040216BIIIZR27.14.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2016-02-04","aktenzeichen":"III ZR 27/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 27/14\nvom\n\n4. Februar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:040216BIIIZR27.14.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink\nund Dr. Remmert\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats\nvom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige\nAnhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf\nrechtliches Gehör nicht verletzt.\n\n2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat\nhat das Vorbringen des Klägers in dem dem Senatsurteil vom 10. Dezember\n2015 zugrunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt, seine\nRechtsauffassungen jedoch in mehreren Punkten nicht geteilt. Die Parteien haben nach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte ihre\nWürdigung des Sachverhalts und der Rechtslage übernehmen.\n\n3 Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte:\n\n4 1. Der Senat hat seine Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der durch eine Grundstücksverkehrsgenehmigung geschaffene\nVertrauensschutz entfällt, nicht geändert. Demensprechend war kein Hinweis\ngemäß § 139 ZPO geboten. Der Kläger ist - wie sich aus dem angegriffenen\nUrteil ergibt - in der Revisionserwiderung von zu engen Voraussetzungen für\nden Wegfall des Vertrauensschutzes ausgegangen. Die Notwendigkeit einer\numfassenden Einbeziehung aller relevanten Umstände in die haftungsrechtliche\nVertrauensschutzprüfung folgt aus dem wertungsbedürftigen Begriff des Vertrauensschutzes. Bereits die bisherige, in Randnummer 17 des Senatsurteils\nvom 10. Dezember 2015 zitierte Senatsrechtsprechung hat darauf abgestellt,\ndass in die Wertung, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet, nicht nur subjektive Kenntnisse beziehungsweise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers, sondern auch objektive Umstände einzubeziehen sind. Dass solche\nobjektiven Umstände gerade auch auf Handlungen des Betroffenen beruhen\nkönnen, liegt auf der Hand.\n\n5 2. Die Anhörungsrüge differenziert rechtsirrig nicht zwischen der Vertretungsmacht aufgrund der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB)\nund der Erteilung eines Auftrags im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber\nund Bevollmächtigtem. Das von ihr zitierte Berufungsurteil verneint zwar einen\nder B. GmbH erteilten Auftrag des Klägers, nicht aber die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde. Es hat insbesondere nicht die (Vollmachts-)Erklärung für den Senat verbindlich ausgelegt.\n\n6 Der Senat hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, jedoch\nnicht für durchgreifend erachtet.\n\n7 3. Ob der Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, die Restitutionsanmeldung für offensichtlich unbegründet gehalten hat, ist ohne Bedeutung. Hinsichtlich der Frage des Vertrauensschutzes ist darauf abzustellen, ob der Kläger aus\nder mangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom\n3. September 1992 darauf schließen konnte, dass der Beklagte eine etwaige\nRestitutionsanmeldung jedenfalls als offensichtlich unbegründet ansah. Für die\nmangelnde Rücknahme konnte es indes aus der maßgeblichen Sicht des Klägers, wie im angegriffenen Urteil ausgeführt wird (Seite 14 ff), verschiedene\nGründe geben. Dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten dem Kläger vor den von diesem getätigten Investitionen mitgeteilt hat,\nes nehme die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht zurück, weil eine ihm\nvorliegende Restitutionsanmeldung offensichtlich unbegründet sei, ist nicht\nfestgestellt. Die Anhörungsrüge zeigt auch keinen entsprechenden Sachvortrag\nauf. Im Übrigen war der von der Streithelferin angemeldete Restitutionsanspruch nicht offensichtlich unbegründet. Die Streithelferin hat ihren Anspruch\nerfolgreich durchgesetzt.\n\n8 Der Kläger musste auch nicht \"klüger\" sein als das Amt für offene Vermögensfragen des Beklagten. Die Anhörungsrüge verkennt, dass für die Frage\ndes Wegfalls des Vertrauensschutzes nicht die tatsächliche Kenntnis des Klägers von einer - nicht offensichtlich unbegründeten - Restitutionsanmeldung\nmaßgeblich ist. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachtsurkunde vom 5. September 1994 aus Sicht des Klägers nach der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 noch Restitutionsansprüche hätten angemeldet werden können und daher aus der\n\nmangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Beklagten nicht auf das Fehlen von - nicht offensichtlich unbegründeten - Anmeldungen geschlossen werden konnte. Gerade weil der Kläger keine Kenntnis\nvon Restitutionsanmeldungen hatte, lag es nahe und entsprach es seiner Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG, vor weiteren Verfügungen eine\nAuskunft des Beklagten einzuholen.\n\n9 Der Senat hat den Vortrag des Klägers auch hier nicht übergangen, sondern lediglich nicht für durchgreifend erachtet.\n\n10 4. Der Senat hat die Überlegungen des Klägers zur analogen Anwendung\nvon § 50 VwVfG und der hieraus abzuleitenden Rechtsfolge zur Kenntnis genommen, jedoch für fernliegend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet,\nalle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.\n\n11 5. Soweit der Senat in seinem Vergleichsvorschlag für die Zeit vor Oktober\n1994 von keinem Mitverschulden des Klägers ausgegangen ist, hat dies seinen\nHintergrund in dem Versuch einer gütlichen Einigung und nicht darin, dass der\nSenat für diesen Zeitraum ein Mitverschulden des Klägers - nach nachzuholender Beweisaufnahme - für ausgeschlossen erachtet hat. Der Kläger zeigt im\nÜbrigen auch nicht auf, welchen weiteren, nicht bereits vom Senat zur Kenntnis\ngenommenen Vortrag zum Mitverschulden er gehalten hätte, wenn der Senat\ndarauf hingewiesen hätte, dass ein Mitverschulden in Betracht kommt.\n\n12 6. Dass der - vom Berufungsgericht festgestellte (Berufungsurteil Seite 14) -\nVortrag des Klägers zu der durch ihn im Wege der unentgeltlichen Überlassung\nan Verwandte erfolgten Nutzung der sanierten Räumlichkeiten bei der Frage\n\neines Nutzungsvorteils Berücksichtigung finden kann, liegt auf der Hand. Eines\nHinweises des Senats zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers bedurfte es insofern nicht.\n\nHerrmann Hucke Seiters\n\nTombrink Remmert\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.05.2012 - 12 O 104/06 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.12.2013 - 2 U 17/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-04/iii-zr-27-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-04/iii-zr-27-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:05.594326+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-04/iii-zr-27-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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