{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR493.15.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-02-04","aktenzeichen":"4 StR 493/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 493/15\n\nvom\n4. Februar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR493.15.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Mai 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu der\nJugendstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten.\nDas Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;\nim Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist\nergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts anzumerken:\n\n3 Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge,\nweil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei\nSchlussvorträgen in nicht öffentlicher Sitzung gemacht worden wären (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15; vom 23. Juni 1998\n– 5 StR 261/98, NStZ 1998, 586; Urteile vom 10. Oktober 1978 – 4 StR 445/78,\nbei Holtz, MDR 1979, 109; vom 17. Januar 1979 – 3 StR 450/78, bei Holtz,\nMDR 1979, 458). Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist vor dem Hintergrund, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung des Zeugen auf Antrag des Zeugen ausschließlich zu\ndessen Schutz angeordnet wurde, weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die\nSchlussvorträge weitere den Angeklagten entlastende Gesichtspunkte erbracht\nhätten, wenn in nicht öffentlicher Sitzung plädiert worden wäre.\n\n4 2. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, da eine tatrichterliche Entscheidung über das Absehen von der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG unterblieben ist.\n\n5 Wird aus Anlass der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden gemäß § 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 4 StR 419/14, NStZ 2015,\n\n394, 395; vom 17. September 2013 – 1 StR 372/13, NStZ-RR 2014, 28). Eine\nentsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil auch in\nseinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Dies führt wegen des\nSachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringungsanordnung\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 – 1 StR 372/13 aaO; vom\n22. Juli 2009 – 2 StR 240/09) zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches.\n\n6 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n7 Ob eine vom Sachverständigen unter Heranziehung des Klassifikationssystems ICD-10 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung die Voraussetzungen\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt,\nist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter wertend zu entscheiden hat. Dabei\nkommt es maßgeblich darauf an, ob die Störung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer\nGesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom\n19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, BGHR StGB § 20 Seelische Abartigkeit 6\nmwN; vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327). Der neu\nzur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich eingehender, als bisher geschehen, – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen –\nmit dem Ausprägungsgrad der beim Angeklagten neben einer leichten Intelligenzstörung festgestellten sonstigen kombinierten Störung des Sozialver-\n\nhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.8) und deren Einfluss auf die soziale\nAnpassungsfähigkeit des Angeklagten zu befassen haben.\n\nSost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist urlaubs- Cierniak\nbedingt abwesend und deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-04/4-str-493-15","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-04/4-str-493-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:15.911283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-04/4-str-493-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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