{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZB2.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-11-03","aktenzeichen":"I ZB 2/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 2/16\nvom\n\n3. November 2016\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2016:031116BIZB2.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2015\nwird auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen.\n\nWert des Beschwerdegegenstands: 150.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Mit einem Kaufvertrag in englischer Sprache (Share Purchase and\nAssignment Agreement, nachfolgend SPA) erwarb die Antragstellerin zu 1 von\nden Antragsgegnern sämtliche Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung. Die Antragstellerin zu 2 übernahm in dem Kaufvertrag Garantien für\ndie Verpflichtungen der Antragstellerin zu 1. Ein Teilbetrag des anfänglich zu\nzahlenden Kaufpreises in Höhe von 823.181 € wurde vereinbarungsgemäß zur\nAbsicherung etwaiger Ansprüche der Antragstellerinnen wegen Garantieverletzungen auf ein Treuhandkonto eingezahlt, das von einem Treuhänder verwaltet\nwurde. Neben dem anfänglich zu zahlenden Kaufpreis sah Ziffer 4 SPA von der\nGeschäftsentwicklung der verkauften Gesellschaft abhängige jährliche Zahlungen vor (Earn-Out Amounts). Ziffer 4.3 SPA regelte das Verfahren im Fall von\nStreitigkeiten über Earn-Out Amounts. Falls der Vertreter der Verkäuferseite der\nBestimmung der Höhe einer dieser Zahlungen widersprechen sollte, hatte er\n\ndies mit einer \"Earn-Out Dispute Notice\" anzuzeigen. War sodann zwischen\nden Parteien nicht innerhalb von 15 Werktagen eine einvernehmliche Einigung\nzu erzielen, konnte jede Partei verlangen, dass die Streitigkeit in dem Streitbeilegungsmechanismus gemäß Ziffer 13 SPA beigelegt wurde. Davon ausgenommen waren jedoch alle Streitigkeiten über die Berechnung des jährlichen\nEarn-Out Amounts, die durch einen \"Earn-Out Schiedsrichter\" geregelt werden\nsollten. Ziffer 4.3 SPA enthielt sodann nähere Einzelheiten zum Verfahren des\n\"Earn-Out Schiedsrichters\" und seinen Befugnissen. Ziffer 4.4 SPA sah vor,\ndass \"Earn-Out Schiedsrichter\" eine international anerkannte, unabhängige\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Büros in Israel und Berlin wie D. oder\nP. sein musste.\n\n2 Ziffer 8 SPA regelte weiter die Rechte des Käufers bei Verletzungen von\nVerkäufergarantien. Zur Streitbeilegung bei Ansprüchen des Käufers aus einer\nVerletzung von Garantien bestimmte Ziffer 8.7.6 SPA in deutscher Übersetzung:\n\nKönnen Käuferin und Vertreter (der Verkäufer, Ergänzung durch den Senat)\nsich … bezüglich einer bestimmten Position oder Positionen oder eines Betrags\noder Beträgen … nicht einigen, wird die Angelegenheit durch einen Schiedsrichter beigelegt, auf den die Parteien sich einigen, und eine derartige Entscheidung ist für die Verkäufer endgültig, bindend und abschließend. … Jede\nEntscheidung oder jeder Beschluss des Schiedsrichters kann bei jedem zuständigen Gericht vollstreckt werden. …\n\n3 Ziffer 13 SPA enthielt in deutscher Übersetzung folgende Regelung:\n\n13.1\nAlle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich, ohne Einschränkung, Ansprüche auf Aufrechnung oder Gegenanspruch) oder dessen Gültigkeit entstehen, werden zunächst an den Chief Executive Officer von C. und den Vertreter (der Verkäufer, Ergänzung\ndurch den Senat) weitergeleitet, die den Versuch machen werden, diesbezüglich eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung zu finden.\n\n13.2\nHaben der Chief Executive Officer von C. und der Vertreter eine solche Vereinbarung nicht bis zum Ende des 20. Werktages erreicht, an dem eine\n\nsolche Verweisung an sie vorgenommen wird, sind die Streitigkeiten dann von\ndrei Schiedsrichtern gemäß der Schiedsordnung der Deutschen Institution für\nSchiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ohne Rückgriff auf die ordentlichen Gerichte\nabschließend beizulegen. Der Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Diese Schiedsklausel unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.\n\n4 Nach Abschluss des Kaufvertrags kam es zwischen den Parteien zu\nStreit über eine Verletzung von Verkäufergarantien. Die Antragstellerinnen\nmachten gegenüber dem Treuhänder eine Schadensersatzforderung in Höhe\nvon 740.324,97 € geltend. Der Treuhänder zahlte deswegen diesen vom Kaufpreis einbehaltenen Betrag nicht an die Antragsgegner aus. Daraufhin reichten\ndie Antragsgegner gegen die Antragstellerinnen bei der Deutschen Institution\nfür Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) Schiedsklage ein, mit der sie verlangten, den\nTreuhänder zur Auszahlung des einbehaltenen Betrags in Höhe von\n740.324,97 € anzuweisen.\n\n5 Die Antragstellerinnen lehnten im Schiedsverfahren die Zuständigkeit\ndes Schiedsgerichts für die den Treuhandbetrag betreffenden Ansprüche ab.\nMit Zwischenschiedsspruch vom 9. April 2015 bejahte das Schiedsgericht seine\nZuständigkeit.\n\n6 Die Antragstellerinnen beantragen, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage vom 2. Juli 2014 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist.\n\n7 Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet\nsich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die\nAntragsgegner beantragen.\n\n8 II. Das Oberlandesgericht hat das Schiedsverfahren hinsichtlich des vom\nTreuhänder einbehaltenen Betrags für zulässig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:\n\n9 Der Wortlaut der Ziffern 13.2 und 8.7.6 SPA sei widersprüchlich. Während die Schiedsklausel in Ziffer 13.2 SPA an die Regelung in Ziffer 13.1 SPA\nanknüpfe, damit \"alle Streitigkeiten\" im Zusammenhang mit dem Vertrag oder\ndessen Gültigkeit erfasse und einem aus drei Schiedsrichtern nach den Regeln\nder DIS gebildeten Schiedsgericht zuweise, sehe Ziffer 8.7.6 SPA für Streitigkeiten in Bezug auf Verkäufergarantien seinem Wortlaut nach \"einen Schiedsrichter\" vor, \"auf den die Parteien sich einigen\", was auf die Zuständigkeit eines\nEinzelschiedsrichters hindeute. Dieser Widerspruch könne entweder durch eine\neinschränkende Auslegung der Ziffer 13.2 SPA unter Annahme einer Spezialität\nder Ziffer 8.7.6 SPA gelöst werden oder in Übereinstimmung mit dem Schiedsgericht im Sinne eines Vorrangs der Ziffer 13.2 SPA, wobei die Streitbeilegung\ndurch einen Schiedsrichter gemäß Klausel 8.7.6 SPA als Hinweis auf die in Ziffer 13.2 SPA geregelte Zuständigkeit eines DIS-Schiedsgerichts zu verstehen\nsei. Anders als in Ziffer 4.3 SPA, die deutlich die Zuständigkeit des \"Earn-Out\nSchiedsrichters\" von dem Streitbeilegungsmechanismus in Ziffer 13 SPA abgrenze, fehlten in Ziffer 8.7.6 SPA sowohl die Vereinbarung von Verfahrensregeln als auch eine ausdrückliche Regelung zur Einschränkung der Schiedsvereinbarung in Ziffer 13.2 SPA. Dies begründe erhebliche Zweifel, ob Ziffer 8.7.6\nSPA gegenüber Ziffer 13.2 SPA eine eigenständige Schiedsklausel begründen\nsolle. Entscheidend gegen ein Verständnis von Ziffer 8.7.6 SPA als eigenständige Schiedsklausel spreche jedenfalls die Interessenlage der Parteien. Eine\nZersplitterung der Rechtsschutzverfahren liefe dem Interesse der Parteien an\neinem den Grundsätzen der Prozessökonomie entsprechenden, effektiven\nRechtsschutz zuwider. Es bestünde auch die Gefahr, dass dieselben Rechts-\n\nfragen etwa hinsichtlich einer Vertragsauslegung bei Annahme getrennter\nSchiedsgerichte unterschiedlich beantwortet werden könnten, ohne dass eine\neinheitliche Rechtsanwendung in einem Rechtsmittelverfahren sicherzustellen\nwäre. Demgegenüber seien keine erheblichen Interessen der Parteien an einer\nZuständigkeit verschiedener Schiedsgerichte zu erkennen.\n\n10 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nerfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n11 1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerinnen auf ein willkürfreies Verfahren aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Ohne Erfolg rügt die\nRechtsbeschwerde, die Auslegung der Schiedsklauseln in Ziffer 8.7.6 und Ziffer 13.2 SPA durch das Oberlandesgericht sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, schlechthin unhaltbar und damit objektiv willkürlich.\n\n12 a) Gerichtliche Entscheidungen verstoßen nicht schon dann gegen das\nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden\nGedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt,\ndass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ist eine Entscheidung derart\nunverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, so ist sie objektiv\nwillkürlich (vgl. BVerfG [Kammer], NJW 1998, 2810, 2811). Danach kann eine\nEntscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn das Gericht bei der\nAuslegung eines Vertrags anerkannte Auslegungsgrundsätze in besonderem\nMaße außer Acht gelassen hat oder eine sich als notwendig aufdrängende Ver-\n\ntragsauslegung unterblieben ist und dies der Verständlichkeit des angefochtenen Urteils entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004\n- V ZR 328/03, NJW 2005, 153, 154).\n\n13 b) Die Rechtsbeschwerde führt aus, das Oberlandesgericht habe die\nFormulierung in Ziffer 13.2 in Verbindung mit Ziffer 13.1 SPA, wonach ein DIS-Schiedsgericht für \"alle Streitigkeiten\" aus oder im Zusammenhang mit dem\nUnternehmenskaufvertrag zuständig sein solle, nicht in dem buchstäblichen\nSinne verstehen dürfen, dass ausnahmslos jede derartige Streitigkeit von einem\nDIS-Schiedsgericht zu entscheiden sei. Zumindest Streitigkeiten über die Berechnung der jährlichen \"Earn-Out Zahlung\" fielen - wie auch das Oberlandesgericht einräume - in die Zuständigkeit eines besonderen \"Earn-Out Schiedsrichters\" gemäß Ziffer 4.3 SPA. Anhaltspunkte für einen Willen der Parteien, bei\nVertragsschluss Ziffer 8.7.6 SPA eine vom Wortlaut abweichende Bedeutung\nbeizumessen, seien weder festgestellt noch ersichtlich. Soweit das Oberlandesgericht weiter die Ansicht vertreten habe, es könne nicht darauf ankommen,\ndass sich Ziffer 8.7.6 SPA bei einem Verständnis als Hinweis auf die in Ziffer 13.2 SPA geregelte Zuständigkeit des DIS-Schiedsgerichts als überflüssig\nerweise, handele es sich um einen groben Verstoß gegen allgemein anerkannte\nAuslegungsgrundsätze. Danach sei bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukomme, wenn sie sich sonst als ganz oder teilweise sinnlos erweise.\nSchließlich sei das Auslegungsergebnis des Oberlandesgerichts mit dem\nGrundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung nicht zu\nvereinbaren. Es sei weder festgestellt noch ersichtlich, dass bei Vertragsschluss das Interesse einer Partei hervorgetreten wäre, eine \"Zersplitterung\"\ndes schiedsgerichtlichen Rechtsschutzes zu vermeiden. Dagegen spreche\nschon die Begründung der besonderen Zuständigkeit eines \"Earn-Out Schiedsrichters\" gemäß Ziffer 4.3 SPA.\n\n14 c) Damit ist eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Antragstellerinnen auf ein objektiv willkürliches Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht schlüssig\ndargelegt.\n\n15 aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die vom Wortlaut her widersprüchlichen Klauseln der Ziffern 13.2 und 8.7.6 SPA seien im Wege der\nAuslegung so in Übereinstimmung zu bringen, dass dem Willen der Parteien,\nStreitigkeiten insbesondere auch über Garantieverletzungen unter Ausschluss\ndes ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen,\nRechnung getragen werde. Sodann erörtert es die beiden Auslegungsmöglichkeiten der Spezialität der Ziffer 8.7.6 und des Vorrangs der Ziffer 13.2 SPA. Das\nOberlandesgericht legt den Vertrag anhand von dessen Systematik und Entstehungsgeschichte sowie der Interessenlage der Parteien aus. Es hat damit ohne\nRechtsfehler den Wortlaut der Ziffern 8.7.6 und 13 SPA zum Ausgangspunkt\nseiner Überlegungen gemacht und ist nicht unter Missachtung des Wortlauts\nder Ziffer 8.7.6 SPA am buchstäblichen Sinn der Ziffer 13.1 SPA haften geblieben.\n\n16 bb) Das Oberlandesgericht hat sich mit dem in Ziffer 4.3 SPA geregelten\nStreitbeilegungsverfahren befasst und im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend begründet, warum die dort zu einem \"Earn-Out Schiedsrichter\" getroffenen detaillierten Regelungen keinen Anlass zu der Annahme geben, dass\nin Ziffer 8.7.6 SPA abweichend von Ziffer 13.2 SPA für Garantieansprüche die\nZuständigkeit eines Einzelschiedsrichters begründet werden sollte.\n\n17 cc) Das Oberlandesgericht hat ferner nicht gegen den Auslegungsgrundsatz verstoßen, dass bei mehreren möglichen Auslegungen einer Vereinbarung\nderjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz\noder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. September\n\n2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 59 = WRP 2015, 356 - CT-Paradies,\nmwN). Dieser Grundsatz findet auf auslegungsbedürftige Vertragsklauseln Anwendung. Er betrifft aber nicht die Auflösung des Widerspruchs zwischen zwei\nVertragsklauseln, die sich nach ihrem Wortlaut wechselseitig ausschließen. Für\nStreitigkeiten aus dem Kaufvertrag der Parteien im Zusammenhang mit Garantieansprüchen kann entweder allein die Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters oder die alleinige Zuständigkeit eines DIS-Schiedsgerichts begründet sein.\nZwischenlösungen, bei denen dem Wortlaut beider Vertragsklauseln teilweise\nGeltung verschafft werden könnte, sind nicht ersichtlich.\n\n18 Im Übrigen behält Ziffer 8.7.6 SPA in der Auslegung des Oberlandesgerichts jedenfalls die Funktion eines deklaratorischen, klarstellenden Hinweises\nauf die Schiedsklausel in Ziffer 13.2 SPA, womit die in Ziffer 8.7.6 SPA erfasste\nFallgruppe vom gesondert geregelten Streitbeilegungsverfahren in Ziffer 4.3\nSPA abgegrenzt wird.\n\n19 dd) Das Oberlandesgericht hat auch nicht gegen den Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen. Es\nhat im Einklang mit der Rechtsbeschwerde angenommen, dass sich aus der\nEntstehungsgeschichte des Vertrags keine für die Auslegung erheblichen Erkenntnisse gewinnen ließen. Das Oberlandesgericht legt auch dar, warum sich\ndie Interessenlage der Parteien hinsichtlich der Zuständigkeit des \"Earn-Out\nSchiedsrichters\" gemäß Ziffer 4.3 SPA von derjenigen bezüglich Ziffer 8.7.6\nSPA unterscheiden konnte. Es hat angenommen, im Gegensatz zu der Regelung der Ziffer 4.3 SPA im Zusammenhang mit \"Earn-Out Ansprüchen\" sei nicht\nersichtlich, dass in Bezug auf potentielle Ansprüche aus den verschiedenen\nVerkäufergarantien eine bestimmte fachliche Qualifikation eines Einzelschiedsrichters maßgeblich sein könnte. Das lässt schon deshalb keinen Rechtsfehler\nerkennen, weil sich die Tätigkeit des \"Earn-Out Schiedsrichters\" nach Ziffer 4.3\n\nSPA auf Fragen der Berechnung des \"Earn-Out Anspruchs\" beschränkt, die\ndurch eine international angesehene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantwortet werden sollen.\n\n20 Das Oberlandesgericht hat schließlich ausgeführt, dass eine über Ziffer 4.3 SPA hinausgehende Zersplitterung der Schiedsverfahren gerade bei\numfassenden, über Ansprüche aus Verkäufergarantien hinausgehenden Streitigkeiten dem besonderen Interesse der Parteien an einem effizienten Rechtsschutz zuwiderlaufen würde. Es hat auf den erhöhten Aufwand der Parteien für\ndas Betreiben paralleler Verfahren, höhere Verfahrenskosten sowie die Gefahren einer unterschiedlichen Beantwortung derselben Rechtsfragen und einer\nVerlängerung der Gesamtverfahrensdauer hingewiesen, während andererseits\nkeine erheblichen Interessen der Parteien ersichtlich seien, eine Zuständigkeit\nverschiedener Schiedsgerichte zu begründen. Diese tatrichterliche Würdigung\nlässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n21 2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil dem Oberlandesgericht ein\nsymptomatischer Rechtsfehler unterlaufen ist.\n\n22 Die Beschwerde beanstandet insoweit erneut, dass die Ziffer 8.7.6 SPA\nin der Auslegung des Oberlandesgerichts überflüssig wäre, was gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoße. Dieses Auslegungsergebnis des Oberlandesgerichts, das der Vertragsklausel einen lediglich deklaratorischen Inhalt\nbeimisst, ist indes nicht zu beanstanden.\n\n23 Das Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, dass es beim Gebot der\ninteressengerechten Auslegung nicht darum geht, einem Rechtsgeschäft zu\neinem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14,\n\nBGHZ 204, 231 Rn. 21). Es hat vielmehr beachtet, dass beim Grundsatz interessengerechter Auslegung maßgeblich der Einfluss ist, den das Interesse der\nParteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe\nhatte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010,\n773 Rn. 14).\n\n24 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nKoch Feddersen\n\nVorinstanz:\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.12.2015 - 26 SchH 4/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-03/i-zb-2-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-03/i-zb-2-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:10.880991+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-03/i-zb-2-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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