{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2016-08-03_5_StR_313_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR313.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-08-03","aktenzeichen":"5 StR 313/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 313/16\n\nvom\n3. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Computerbetrugs\n\nECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR313.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 10. März 2016 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) im Fall 3 der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten\nS. und H. des Computerbetrugs in 82 Fällen\nschuldig sind;\n\nc) im Strafausspruch dahin geändert, dass die jeweils für\nFall 3 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen entfallen; die jeweiligen Gesamtstrafen\nbleiben bestehen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel\nhaben die Beschwerdeführer zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten des Computerbetrugs in 83 Fällen\nschuldig gesprochen und sie zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und\nneun Monaten (S. ) bzw. drei Jahren (H. ) verurteilt. Ihre jeweils mit\nder allgemeinen Sachrüge begründeten Rechtsmittel haben lediglich im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Die Verurteilung der Angeklagten S. und H. im\nFall 3 der Urteilsgründe ist aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO). Der Verurteilung\nsteht entgegen, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung\nvom 9. März 2016 (auch) diese Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt hat (Protokoll Bl. 26, vgl. auch UA S. 32).\nMit dieser Einstellung entstand ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2007, 476). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht jedoch nicht erlassen.\n\nDie jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe kann gleichwohl bestehen\nbleiben; angesichts der verbleibenden 82 Einzelstrafen wird der\nSenat ausschließen können, dass die Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung der Anzahl der vorläufig eingestellten Fälle\nniedriger ausgefallen wäre.\n\nIm Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung\ndes Urteils zum Schuld- und Strafausspruch jeweils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.“\n\n3 Dem tritt der Senat bei.\n\nSchneider Dölp Bellay\n\nCirener Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-03/5-str-313-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-03/5-str-313-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.898369+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-03/5-str-313-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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