{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR286.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-08-03","aktenzeichen":"4 StR 286/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 286/16\n\nvom\n3. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR286.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. August 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 9. März 2016\n\na) bezüglich des Angeklagten D. im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte Gesamtschuldner hinsichtlich des für verfallen erklärten Betrages von 1.000 € ist,\n\nb) bezüglich des Angeklagten B. mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren verurteilt und beim Angeklagten D.\nden Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Gegen das Urteil\nrichten sich die auf nicht ausgeführte Sach- und Verfahrensrügen gestützten\nRevisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang Erfolg.\n\n2 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten D. ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 29. Juni 2016 dargelegten Gründen\nerfolglos, soweit es sich gegen den Schuld- und die Strafaussprüche richtet\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für die rechtliche Bewertung des Falls II.6.\nder Urteilsgründe, dessen Feststellungen zwar unter anderem deshalb schwer\nverständlich sind, weil das Landgericht trotz der Verstrickung beider Angeklagten in diese Tat den Angeklagten, der die 358 g Marihuana abgegeben hat, in\ndiesem Zusammenhang nicht mit seinem Namen benennt. Die Würdigung beim\nAngeklagten D. als unerlaubtes Handeltreiben mit 4 kg Marihuana weist\nim Ergebnis aber keinen Rechtsfehler auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April\n2012 – 3 StR 131/12, dort insbesondere juris Rn. 7, BGHR § 29a Abs. 1 Nr. 2\nMenge 21).\n\n3 Soweit das Landgericht den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 €\nangeordnet hat, ist dieser Ausspruch aus den vom Generalbundesanwalt in der\nAntragsschrift dargelegten Gründen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte\nD. insofern Gesamtschuldner ist. Im Übrigen weist auch dieser Rechts-\n\nfolgenausspruch im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n4 Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten D. ist eine Aufteilung der Kosten und notwendigen Auslagen\nnicht geboten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n59. Aufl., § 473 Rn. 26 mwN).\n\n5 2. Auch die Revision des Angeklagten B. ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 29. Juni 2016 dargelegten Gründen\nerfolglos, soweit sie sich gegen den Schuld- und die Strafaussprüche richtet\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift weiter ausgeführt:\n\n„Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die Strafkammer hat sich\nnicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel auseinandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Seiner eigenen Einlassung nach konsumierte der Angeklagte Amphetamin, Ecstasy und\nMarihuana (UA S. 17). Zu seinen Gunsten berücksichtigte die Strafkammer in der Strafzumessung, dass der Angeklagte durch die Rauschgiftgeschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht habe (UA S. 33). Im Konsumentenmilieu unterhalte er seine sozialen Kontakte. ...“\n\n6 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Da das Landgericht es bei\ndiesem Angeklagten unterlassen hat, im Rahmen der Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse (auch) Feststellungen zu seinem Drogenkonsum mitzuteilen, die vom Generalbundesanwalt angeführten Umstände aber teilweise lediglich die Einlassung des Angeklagten B. wiedergeben, und unklar bleibt,\nworauf die Kammer die Erwägung gestützt hat, der Angeklagte habe durch die\n\nRauschgiftgeschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht, hebt der Senat das\nUrteil mit den Feststellungen auf, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-03/4-str-286-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-03/4-str-286-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.038666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-03/4-str-286-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2016-08-03","dockets":["4 StR 286/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR286.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR286.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – 4 StR 286/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-03/4-str-286-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 9. März 2016\n\na) bezüglich des Angeklagten D. im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte Gesamtschuldner hinsichtlich des für verfallen erklärten Betrages von 1.000 € ist,\n\nb) bezüglich des Angeklagten B. mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nunterblieben ist.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:18.038666+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}