{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR114.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-05-03","aktenzeichen":"3 StR 114/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 114/16\nvom\n3. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR114.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai\n2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 2015 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B.III.3 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls mit Waffen, des\nDiebstahls in neun Fällen sowie der Beleidung in drei Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Hiergegen\nwendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche\nÜberprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch mit Ausnahme\nder Verurteilung im Fall B.III.3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. In diesem Fall ist das Verfahren indes einzustellen, da die erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen (§ 206a Abs. 1 StPO).\n\n3 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte das von\ndem Angeklagten entwendete Handy einen Wert von weniger als 25 € und war\ndamit geringwertig (§ 248a StGB). Ein Strafantrag des Verletzten findet sich in\nden Akten nicht. Die Staatsanwaltschaft hat auch nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Diese Erklärung ist insbesondere\nnicht (konkludent) damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anklage auf das\nEntwenden des Mobiltelefons erstreckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom\n30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; vom 8. März 2016 - 3 StR\n417/15, juris Rn. 6). Gegen eine solche Auslegung spricht, dass der Wert des\nHandys in der Strafanzeige vom 6. März 2014 mit 30 € - und damit nicht als\ngeringwertig - beziffert worden und eine Korrektur dieser Angabe bis zur Erstellung der Anklageschrift nicht aktenkundig ist. Es liegt daher nahe, dass die\nStaatsanwaltschaft insoweit § 248a StGB für nicht einschlägig gehalten hat.\nHinzu kommt, dass sie in der Anklageschrift vom 8. April 2014 das besondere\nöffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich hinsichtlich einer später nach § 154 Abs. 2 StPO behandelten Sachbeschädigung bejaht und zusätzlich auf den in diesem Fall von dem Geschädigten gestellten Strafantrag hingewiesen hat (Fall 5 der Anklageschrift). Demgegenüber hat sie im Rahmen\neines weiteren sich ebenfalls auf eine geringwertige Sache beziehenden Tat-\n\nvorwurfs (Fall B.III.4 der Urteilsgründe) lediglich auf den in diesem Zusammenhang gestellten Strafantrag verwiesen.\n\n4 2. Der Wegfall der für Fall B.III.3 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von einem Monat gefährdet den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe nicht.\nAngesichts der verbleibenden weiteren elf Einzelstrafen (acht Monate, fünf Monate, dreimal vier Monate, drei Monate, zwei Monate, zweimal ein Monat, vierzig Tagessätze, dreißig Tagessätze) sowie der einzubeziehenden Einzelstrafen\naus den Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Braunschweig (vier Monate,\ndreißig Tagessätze) und das Amtsgericht Oldenburg (hundert Tagessätze)\nschließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe von einem Monat auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hätte.\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nSpaniol Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-03/3-str-114-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-03/3-str-114-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:12.655849+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-03/3-str-114-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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