{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030316BKVZ26.15.0","court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2016-03-03","aktenzeichen":"KVZ 26/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nKVZ 26/15\n\nvom\n\n3. März 2016\n\nin dem Kartellverwaltungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2016:030316BKVZ26.15.0\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn,\nDr. Kirchhoff und Dr. Bacher\n\nam 3. März 2016\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Dezember\n2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015\nbeteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss\nvom 13. Oktober 2015 sowie seine gegen diesen Beschluss gerichteten Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320\nZPO und auf Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2015\ngegen den ihm am 6. November 2015 zugestellten Senatsbeschluss vom\n13. Oktober 2015 mit einer Gehörsrüge sowie Anträgen auf Berichtigung des\nTatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO,\n\nverbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und\nProzesskostenhilfe. Außerdem lehnt er die an der Senatsentscheidung beteiligten Richter als befangen ab.\n\nII.\n\n2 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich\nund damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem\nBeschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der einzelnen Richter rechtfertigen\nkönnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind. Da das\nAblehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abgelehnter Richter entscheiden.\n\n3 2. Die Gehörsrüge des Antragstellers sowie seine Anträge nach § 320\nZPO und nach § 321 ZPO sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 2 ZPO,\n§ 321 Abs. 2 ZPO) bzw. ab Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 ZPO) eingelegt\nwurden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand (§ 233 ZPO) ist nicht zu gewähren, da ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere kann das Fehlen des Verschuldens nicht auf das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung gestützt\nwerden, da über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gehörsrüge oder Ergänzungs- und Berichtigungsanträge nicht belehrt werden muss.\n\n4 3. Mangels Erfolgsaussicht der geltend gemachten Rechtsbehelfe ist\nauch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.\n\n5 4. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.\n\nMeier-Beck Raum Strohn\n\nKirchhoff Bacher\n\nVorinstanz:\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2015 - VI Kart 7/14 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-03/kvz-26-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-03/kvz-26-15","retrieved":"2026-10-24 07:51:38.958586+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-03/kvz-26-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2016-03-03","dockets":["KVZ 26/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030316BKVZ26.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030316BKVZ26.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – KVZ 26/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-03/kvz-26-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. 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