{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030316B2STR401.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-03-03","aktenzeichen":"2 StR 401/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 401/15\nvom\n3. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:030316B2STR401.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nErfurt vom 6. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, soweit sie\nsich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDie Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten\nUrteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten\ndes Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zweifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem\nMissbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von\nSchutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin\nein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2015 zu zahlen.\n\n2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und\nStrafausspruch richtet. Soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet,\nist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat\nmit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den\nanderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an\nder Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig\ndie Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung\naufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nOtt Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-03/2-str-401-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-03/2-str-401-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:10.887834+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-03/2-str-401-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2016-03-03","dockets":["2 StR 401/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030316B2STR401.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030316B2STR401.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – 2 StR 401/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-03/2-str-401-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nErfurt vom 6. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, soweit sie\nsich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDie Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten\nUrteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten\ndes Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/406a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"406a","label":"§ 406a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:10.887834+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}