{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR379.15.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-02-03","aktenzeichen":"4 StR 379/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 379/15\n\nvom\n3. Februar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR379.15.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2016 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 16. März 2015, soweit es ihn\nbetrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit den Angeklagten C. und Do. verurteilt ist,\nan den Adhäsionskläger A. W. 549.000,00 €\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen.\n\n2. Von einer Entscheidung über den weiter gehenden Adhäsionsantrag gegen den Angeklagten D. wird abgesehen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten D. wird\nverworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dadurch entstandenen gerichtlichen\nAuslagen und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers\nzu tragen, soweit der Anspruch zuerkannt worden ist. Soweit\nvon einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen\nworden ist, werden die entstandenen gerichtlichen Auslagen\nder Staatskasse auferlegt; die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen\nErpressung, wegen Beihilfe zur Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge und\neine Verfahrensrüge gestützten Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Adhäsionsausspruch erfolgreich. Im Übrigen erweist es sich\nals unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Nach den Feststellungen unter II. 4. und 5. des angefochtenen Urteils\nsetzte der Angeklagte gemeinsam mit den Mitangeklagten C. und Do. an\nseinem PC Schreiben von zwei Rechtsanwälten auf, um den Adhäsionskläger\nzur Zahlung eines Schweigegeldes zu bewegen. Um den Druck auf den Adhäsionskläger zu erhöhen, entwickelte er unter der Mitwirkung und Aufsicht von\nC. und Do. ein Dokument, das einem Urteil des Landgerichts K. stark\nähnelte. Nach Vorlage der vermeintlichen Rechtsanwaltsschreiben und von\nAuszügen des gefälschten Urteils zahlte der Nebenkläger 350.000 € an Do. .\nDer Angeklagte erhielt hiervon absprachegemäß einige hundert Euro\n(Fall II. 4.). Da der Adhäsionskläger die geforderte Summe in kürzester Zeit\naufgebracht hatte, setzten ihn C. und Do. weiter unter Druck. Der Adhäsionskläger zahlte ihnen daraufhin weitere 620.000 € gegen Aushändigung der\ngefälschten Urteilsauszüge und Rechtsanwaltsschreiben, die anschließend verbrannt wurden (Fall II. 5.).\n\n4 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten in diesen Fällen\nals eine Beihilfe zur Erpressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewertet.\nSoweit diese Verurteilung auch eine Beihilfehandlung des Angeklagten zu der\nErpressung im Fall II. 5. erfasst, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand, weil das Urteil keine Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten D. in Bezug auf die erneute Erpressung des Adhäsionsklägers mit\nHilfe derselben gefälschten Unterlagen enthält. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe\n(§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus.\nDieser muss die Unterstützungshandlung umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der\nGehilfe erkennt und billigend in Kauf nimmt, dass sein Beitrag sich als unterstützender Bestandteil in einer Straftat manifestieren wird (BGH, Urteil vom\n18. April 1996 – 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.; BGH, Beschluss vom\n14. Oktober 2014 – 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 150 jeweils mwN). Hier ist\nweder festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte wusste oder für möglich\nhielt und billigend in Kauf nahm, dass C. und Do. die von ihm gefertigten\nUnterlagen zu einer weiteren Erpressung nutzen würden.\n\n5 Der Schuldspruch des Urteils ist von dem Rechtsfehler nicht berührt.\nAber auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die\nStrafe dem § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen, weil ein Vermögensverlust\ngroßen Ausmaßes verursacht worden ist. Bei der konkreten Strafzumessung\nhat es lediglich berücksichtigt, dass der Vermögensschaden weit über der\nSumme von 50.000 € liegt, die in der Regel als Untergrenze des Vermögensschadens großen Ausmaßes betrachtet wird. Dies trifft auch auf den dem Angeklagten D. im Fall II. 4. zuzurechnenden Vermögensschaden von\n350.000 € zu.\n\n6 3. Im Rahmen der Adhäsionsentscheidung durfte dem Angeklagten\nD. die Zahlung der weiteren 620.000 € aufgrund der bisherigen Feststellungen zu seiner Tatbeteiligung im Fall II. 5. allerdings nicht zur Last gelegt\nwerden. Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes der Beihilfe zur Erpressung im Fall II. 5. der Urteilsgründe\nallein zur Bestimmung des Umfangs des Adhäsionsanspruchs kommt nicht in\nBetracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 – 4 StR\n295/10, NStZ-RR 2011, 52; vom 8. November 2005 – 4 StR 321/05, BGHR\nStPO § 403 Anspruch 8 mwN; vom 28. November 2002 – 5 StR 381/02, wistra\n2003, 113). Der Senat hat den Adhäsionsausspruch entsprechend berichtigt.\n\n7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 472a Abs. 1 und Abs. 2 StPO.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-03/4-str-379-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-03/4-str-379-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:15.805255+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-03/4-str-379-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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