{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR574.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-08-02","aktenzeichen":"2 StR 574/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 574/15\n\nvom\n2. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR574.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. Juli 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die unter II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf - mit Ausnahme der Feststellungen im Fall\nII. 5 der Urteilsgründe - aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in\nzwei Fällen, Raubes, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischer Handlung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, versuchten Diebstahls und wegen exhibitionistischer\nHandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet. Vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung hat die Strafkammer den\nAngeklagten wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der\nTat freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. März 2016\nohne Erfolg.\n\n3 2. Die Schuldfähigkeitsprüfung ist nicht rechtsfehlerfrei.\n\n4 a) Das sachverständig beratene Landgericht hat zum Zustand des Angeklagten festgestellt, dass er an einer paranoiden Schizophrenie, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und an einer Alkoholabhängigkeit leide. Insbesondere aufgrund der Schizophrenie des Angeklagten sei dessen Schuldfähigkeit in den Fällen II. 2 bis 5 der Urteilsgründe „zweifelsfrei“ erheblich vermindert\nim Sinne von § 21 StGB gewesen, „in den übrigen Fällen“ (Fälle II. 1, 6 bis 8\nder Urteilsgründe) könne eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Im Fall II. 5 der Urteilsgründe könne zudem der Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden.\n\n5 b) Diese Wertungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.\n\n6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für\ndie Anwendung der §§ 20, 21 StGB schon regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB gegeben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 mwN).\nDer Tatrichter ist gehalten, konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden\nAuswirkungen der Störung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten zu treffen (vgl. § 20\nStGB). Deswegen darf auch nicht offen bleiben, ob die Einsichts- oder die\nSteuerungsfähigkeit des Täters vermindert war (vgl. Senat, aaO, BGHSt 49,\n347, 356 ff.). Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von\nBedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2002 - 2 StR 198/02, NStZ-RR 2002, 328; BGH, Urteil vom\n25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6) während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum\nTatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015\n- 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015, 273; Senat, Urteil vom 17. April 2014 - 2 StR\n405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4 mwN). Im Gegensatz dazu führt\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne Weiteres zur Anwendung des\n§ 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich\ndeshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15; NStZ-RR 2015,\n273, 274; Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6). Das hat das Landgericht versäumt.\n\n7 Es ist durchgängig von „zweifelsfrei“ feststehender oder nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit bzw. nicht auszuschließender\nSchuldunfähigkeit ausgegangen, ohne sich festzulegen, ob die Einsichts- oder\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermindert oder aufgehoben war.\n\nZudem hat das Landgericht offen gelassen, in welchen forensisch relevanten\nEigenschaften, Dispositionen oder Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit die festgestellte paranoide Schizophrenie des Angeklagten sich\nüberhaupt ausdrückt.\n\n8 Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erheblich vermindert war oder er das Unrecht tatsächlich eingesehen hatte, aber auch nicht, dass er keine Einsichtsfähigkeit hatte und ob ihm\ndas vorzuwerfen ist. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht mit Sicherheit\nausschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB beim Angeklagten in\nsämtlichen Fällen vorlagen, wenn dies auch nicht naheliegt.\n\n9 c) Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Angesichts der gegen\ndie Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts bestehenden Bedenken sind\nauch die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt. Dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert deshalb nicht, auch den Freispruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe aufzuheben\n(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 2014\n- 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1).\n\n10 Von der Aufhebung ausgenommen sind allerdings die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf in den Fällen II. 1\nbis 4, 6 bis 8 der Urteilsgründe. Lediglich im Fall II. 5 der Urteilsgründe sind\nauch die getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf aufzuheben. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe nicht festzustellen\nvermocht, durch welches Verhalten der Angeklagte das Feuer verursacht hat.\n\nDamit lässt sich aber schon nicht beurteilen, ob und inwieweit das Verhalten\ndes Angeklagten sorgfaltswidrig und damit fahrlässig war.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-02/2-str-574-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-02/2-str-574-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:12.954171+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-02/2-str-574-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2016-08-02","dockets":["2 StR 574/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR574.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020816B2STR574.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.08.2016 – 2 StR 574/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-02/2-str-574-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28. Juli 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die unter II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf - mit Ausnahme der Feststellungen im Fall\nII. 5 der Urteilsgründe - aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:12.954171+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}