{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2016-06-02_V_ZB_36_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020616BVZB36.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-06-02","aktenzeichen":"V ZB 36/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 36/16\nvom\n\n2. Juni 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:020616BVZB36.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nTraunstein - 4. Zivilkammer - vom 16. Februar 2016 wird auf\nKosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene reiste, nachdem er wegen unerlaubter Einreise Anfang\nJanuar 2016 nach Österreich zurückgewiesen worden war, kurz darauf erneut\nunerlaubt nach Deutschland ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne\nAusweisdokumente angetroffen. Die Abschiebung wurde ihm angedroht. Mit\nBeschluss vom 20. Januar 2016 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der\nAbschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens 9. Juli 2016 angeordnet. Das Landgericht hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Mit der\nRechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Aufhebung der Beschwerde-\n\nentscheidung und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in\nseinen Rechten verletzt.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG vor. Der Betroffene habe bei seiner richterlichen Anhörung angegeben, nicht nach Marokko\nzurückkehren und weiter nach Belgien reisen zu wollen. Die Haft dürfe über drei\nMonate hinaus angeordnet werden. Der Betroffene habe zu vertreten, dass die\nAbschiebung aufgrund der Dauer der Beschaffung von Passersatzpapieren voraussichtlich nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden\nkönne. Er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, seine Ausweispapiere in Griechenland weggeworfen zu haben. Die dazu in Widerspruch\nstehende Angabe bei seiner richterlichen Vernehmung, sein Pass sei bei einem\nBootsunfall untergegangen, sei unglaubwürdig.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n4 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Haftanordnung\nrechtsfehlerfrei auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG gestützt worden.\n\n5 a) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann die ausdrückliche Erklärung\ndes Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, ein Anhaltspunkt\nfür eine Fluchtgefahr sein. Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer\nklar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (vgl.\nBT-Drucks. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16,\njuris Rn. 5).\n\n6 b) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten\nTatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (vgl. Senat,\nBeschluss vom 13. Februar 2012 - V ZB 46/11, juris Rn. 9 mwN). Mit der\nRechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen\ndes Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung\nebenso naheliegt.\n\n7 Hieran gemessen bejaht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei die Entziehungsabsicht. Es stellt zum einen darauf ab, dass der Betroffene bei seiner\npolizeilichen Anhörung am 11. Januar 2016 angegeben hatte, dass er sich für\neine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur dann zur Verfügung halten würde,\nwenn er nach Österreich abgeschoben werde. Zum anderen stützt sich das Beschwerdegericht auf die Angaben des Betroffenen bei dessen Anhörung am\n10. Februar 2016 durch den beauftragten Richter des Beschwerdegerichts. Dort\nhat der Betroffene angegeben, dass er nicht nach Marokko zurückkehren und\nauch nicht an einer Abschiebung mitwirken, sondern nach Belgien weiterreisen\nwolle. Das Beschwerdegericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahingehend\n\ngewürdigt, dass der Betroffene sich einer Abschiebung in sein Heimatland nicht\nstellen und untertauchen würde, um sich in ein anderes Land abzusetzen.\n\n8 2. Die Haft durfte über drei Monate hinaus angeordnet werden.\n\n9 a) § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lässt allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres\nals verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 12. Mai\n2016 - V ZB 25/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 261/10,\nInfAuslR 2011, 396 Rn. 18 mwN). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende\nHaftanordnung ist nur dann zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt\nwerden kann (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris\nRn. 27).\n\n10 b) Ob ein Umstand, der zur Verzögerung der Abschiebung geführt hat,\nvon dem Ausländer zu vertreten ist, ist eine Frage der Zurechnung, die nicht\ngenerell-abstrakt beantwortet werden kann, sondern unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden ist. Dabei hat der Ausländer auch solche\nUmstände zu vertreten, die, von ihm zurechenbar veranlasst, dazu geführt haben, dass ein Abschiebungshindernis überhaupt erst eingetreten ist (Senat,\nBeschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 zu § 57 Abs. 2\nSatz 4 AuslG). Das kann der Fall sein, wenn der Ausländer einreist, ohne Ausweispapiere mit sich zu führen (vgl. § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).\nDer Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, muss deshalb Verzögerungen hinnehmen, die\ndadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststel-\n\nlung seiner Identität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden\nmüssen (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175\nRn. 20; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 25/16, juris Rn. 6).\n\n11 c) So liegt es hier. Das Beschwerdegericht bejaht auf der Grundlage der\nvon ihm durchgeführten Ermittlungen ohne Rechtsfehler diese Voraussetzungen. Es hat ohne Rechtsfehler die Angabe des Betroffenen in der zeitnah\ndurchgeführten polizeilichen Vernehmung zu Grunde gelegt. Im Rahmen dieser\nVernehmung hat der Betroffene nicht erklärt, der Pass sei beim Untergang des\nFlüchtlingsbootes verloren gegangen. Er hat vielmehr angegeben, ihn weggeworfen zu haben. Vor diesem Hintergrund durfte das Beschwerdegericht die\ndazu in Widerspruch stehenden späteren Angaben des Betroffenen bei seiner\nAnhörung durch den beauftragten Richter als unglaubwürdig ansehen. Die tatrichterliche Würdigung lässt keine Rechtsfehler erkennen.\n\nIV.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des\nGegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\n\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 11.01.2016 - 8 XIV 9/16 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 16.02.2016 - 4 T 186/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-02/v-zb-36-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-02/v-zb-36-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:17.269355+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-02/v-zb-36-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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