{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2016-06-02_V_ZB_26_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020616BVZB26.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-06-02","aktenzeichen":"V ZB 26/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 26/16\nvom\n\n2. Juni 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:020616BVZB26.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Traunstein vom 22. Januar 2016 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene reiste, nachdem er wegen unerlaubter Einreise Ende November 2015 nach Österreich zurückgewiesen worden war, kurz darauf erneut\nunerlaubt nach Deutschland ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde er ohne\nAusweisdokumente angetroffen. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 hat das\nAmtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens 3. Juni 2016 angeordnet. Das Landgericht hat dessen Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene\ndie Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung, dass der\nBeschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG vor. Der Betroffene habe bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er für den\nFall einer Abschiebung nach Marokko nach Frankreich weiterreisen würde. Bei\nder richterlichen Anhörung habe er betont, dass er nicht in ein Flugzeug nach\nMarokko steigen würde. Die Haft dürfe über drei Monate hinaus angeordnet\nwerden. Der Betroffene habe zu vertreten, dass die Abschiebung aufgrund der\nDauer der Beschaffung von Passersatzpapieren voraussichtlich nicht innerhalb\nder nächsten drei Monate durchgeführt werden könne. Er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, seinen Pass dem Schleuser gegeben zu\nhaben, nachdem dieser ihm gesagt habe, er solle den Pass wegwerfen, um\nbessere Chancen zu haben. Die dazu in Widerspruch stehende Angabe bei\nseiner richterlichen Anhörung, er habe den Pass dem Schleuser nur gegeben,\nweil dieser ihm gedroht habe, sei als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu\nwerten.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n4 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Haftanordnung\nrechtsfehlerfrei auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG gestützt worden.\n\n5\n\na) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann die ausdrückliche Erklärung\ndes Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, ein Anhaltspunkt\nfür eine Fluchtgefahr sein. Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer\nklar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (vgl.\nBT-Drucks. 18/4097, S. 33; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16,\njuris Rn. 5).\n\n6 b) Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten\nTatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen (vgl. Senat,\nBeschluss vom 13. Februar 2012 - V ZB 46/11, juris Rn. 9 mwN). Mit der\nRechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen\ndes Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung\nebenso naheliegt.\n\n7 Hieran gemessen bejaht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei die Entziehungsabsicht. Es stellt zum einen darauf ab, dass der Betroffene bei seiner\npolizeilichen Anhörung am 3. Dezember 2015 angegeben hatte, dass er, wenn\ner nach Marokko abgeschoben werden solle, nach Frankreich weiterreisen\nwürde. Zum anderen stützt sich das Beschwerdegericht auf die Angaben des\nBetroffenen bei dessen Anhörung am 17. Dezember 2015 durch den beauftragten Richter des Beschwerdegerichts. Dort hat er angegeben, dass er nicht in\nein Flugzeug nach Marokko steigen würde. Das Beschwerdegericht hat diese\nErklärung rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass der Betroffene sich einer Abschiebung in sein Heimatland nicht stellen und untertauchen würde, um\nsich in ein anderes Land abzusetzen. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet,\n\ndas Beschwerdegericht habe die weitere Angabe des Betroffenen in der richterlichen Anhörung nicht hinreichend berücksichtigt, er werde im Fall seiner Entlassung Verwandte in Deutschland aufsuchen und nur für den Fall, dass sich\ndiese nicht finden ließen und die Behörde es wolle, nach Frankreich gehen,\ngreift sie die Würdigung des Beschwerdegerichts an, ohne einen Rechtsfehler\naufzuzeigen.\n\n8 2. Die Haft durfte über drei Monate hinaus angeordnet werden.\n\n9 a) § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lässt allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres\nals verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 12. Mai\n2016 - V ZB 25/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 261/10,\nInfAuslR 2011, 396 Rn. 18 mwN). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende\nHaftanordnung ist nur dann zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt\nwerden kann (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris\nRn. 27).\n\n10 b) Ob ein Umstand, der zur Verzögerung der Abschiebung geführt hat,\nvon dem Ausländer zu vertreten ist, ist eine Frage der Zurechnung, die nicht\ngenerell-abstrakt beantwortet werden kann, sondern unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden ist. Dabei hat der Ausländer auch solche\nUmstände zu vertreten, die, von ihm zurechenbar veranlasst, dazu geführt haben, dass ein Abschiebungshindernis überhaupt erst eingetreten ist (Senat,\nBeschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238 zu § 57 Abs. 2\nSatz 4 AuslG). Das kann der Fall sein, wenn der Ausländer einreist, ohne Aus-\n\nweispapiere mit sich zu führen (vgl. § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).\nDer Ausländer, der keine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mitwirkt, muss deshalb Verzögerungen hinnehmen, die\ndadurch entstehen, dass die Behörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die Erteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden\nmüssen (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175\nRn. 20; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 25/16, juris Rn. 6).\n\n11 c) So liegt es hier. Das Beschwerdegericht bejaht auf der Grundlage der\nvon ihm durchgeführten Ermittlungen ohne Rechtsfehler diese Voraussetzungen.\n\n12 Der beauftragte Richter hat zwar nach der Anhörung des Betroffenen\nden Hinweis erteilt, dass dessen Angabe, er habe den Reisepass dem Schleuser gegeben, weil dieser ihm mit Gewalt gedroht habe, kaum zu widerlegen\nsein dürfte. Das hinderte das Beschwerdegericht aber nicht an einer anderen\nrechtlichen Würdigung. Es hat ohne Rechtsfehler auch die Angabe des Betroffenen in der zeitnah durchgeführten polizeilichen Vernehmung in die Würdigung einbezogen. Im Rahmen dieser Vernehmung hat der Betroffene nicht erklärt, von dem Schleuser bedroht worden zu sein. Er hat vielmehr angegeben,\nseinen Pass dem Schleuser ausgehändigt zu haben, weil dieser ihm erklärt habe, es verbessere seine Chancen, wenn er den Pass wegwerfe. Vor diesem\nHintergrund durfte das Beschwerdegericht die dazu in Widerspruch stehenden\nspäteren Angaben des Betroffenen bei seiner Anhörung durch den beauftragten\nRichter als Schutzbehauptung werten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend\nmacht, es erscheine lebensnah, dass der Betroffene seinen Pass unter Androhung von Gewalt weggegeben habe, weil Schleuser regelmäßig ein Interesse\ndaran hätten, dass die von ihnen geschleusten Menschen keine Ausweispapie-\n\nre haben, handelt es sich um eine andere tatsächliche Würdigung; ein Rechtsfehler des Beschwerdegerichts ergibt sich daraus nicht.\n\n13 3. Der aus der Sicherungshaft gestellte Asylantrag hinderte die Fortdauer der Abschiebungshaft nicht. Zwar hätte der Betroffene gemäß § 14 Abs. 3\nSatz 3 AsylG spätestens vier Wochen nach Eingang des Asylantrags aus der\nHaft entlassen werden müssen. Aufgrund der Mitteilung der beteiligten Behörde\nan das Beschwerdegericht ist davon auszugehen, dass der Asylantrag erst am\n11. Januar 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingegangen und deshalb die Frist von vier Wochen bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht abgelaufen war. Eine weitere Nachfrage des Beschwerdegerichts zu dem Datum des Eingangs des Asylantrags war nicht veranlasst, denn die Mitteilung der Behörde war auf die Auskunft des BAMF gestützt. Dass der Antrag tatsächlich früher bei dem BAMF eingegangen war, legt\ndie Rechtsbeschwerde nicht dar.\n\nIV.\n\n14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des\nGegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Laufen, Entscheidung vom 04.12.2015 - XIV 44/15 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 22.01.2016 - 4 T 4350/15 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-02/v-zb-26-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-02/v-zb-26-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:17.231322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-02/v-zb-26-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2016-06-02","dockets":["V ZB 26/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020616BVZB26.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2016-06-02_V_ZB_26_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020616BVZB26.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.06.2016 – V ZB 26/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-02/v-zb-26-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Traunstein vom 22. Januar 2016 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/2","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"2","label":"§ 2 AufenthG 2004","mentions":3},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"FamFG/84","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"84","label":"§ 84 FamFG","mentions":1},{"id":"GNotKG/36","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"36","label":"§ 36 GNotKG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/14","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"14","label":"§ 14 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/14","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"14","label":"§ 14 AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:59:17.231322+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}