{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-06-02_I_ZA_8_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020616BIZA8.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-06-02","aktenzeichen":"I ZA 8/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZA 8/15\nvom\n\n2. Juni 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:020616BIZA8.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nzur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Beklagte war für die Klägerin im Kunsthandel auf Kommissionsbasis tätig. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung, sie habe ihm\nbis Ende 2008 im Rahmen eines Kommissionsvertrags acht Kunstgegenstände\nim Wert von 38.470,24 € übergeben, im Wege einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch. In der letzten Stufe will sie\ndie Herausgabe etwa noch vorhandener Kommissionsware oder Zahlung geltend machen. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2011 verurteilt, über ihm von der Klägerin überlassene Kommissionswaren\nAuskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen. Dagegen\nhat der Beklagte mit der Begründung Berufung eingelegt, bereits am 25. November 2010 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.\nNachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten am\n16. Juli 2013 aufgehoben worden war, hat das Berufungsgericht mit Beschluss\n\nvom 25. November 2013 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen,\nweil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das\nLandgericht die Berufung nicht zugelassen habe.\n\n2 Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der Senat den Beschluss\ndes Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 17. November 2014\n- I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017).\n\n3 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2015 die\nBerufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom\n13. Januar 2011 erneut als unzulässig verworfen und den nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht vom Beklagten gestellten Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.\n\n4 Gegen die Verwerfung der Berufung will sich der Beklagte mit der\nRechtsbeschwerde wenden. Er beantragt, ihm für die Durchführung des\nRechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.\n\n5 II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist abzulehnen, weil die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1\nSatz 1 ZPO).\n\n6 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft.\n\n7 2. Gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde in den Fällen\ndes Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist nicht der Fall. Der angegriffene, die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts verletzt weder das Recht des Be-\n\nklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch sein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4\nGG).\n\n8 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die form- und fristgerecht\neingelegte Berufung des Beklagten sei gemäß § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig,\nweil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige und das\nLandgericht die Berufung nicht zugelassen habe. Die Ausführungen des Beklagten gäben keinen Anlass, seine Beschwer auf über 600 € festzusetzen. Es\nsei Sache des Berufungsführers, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schätzung seiner Beschwer nachvollziehbar darzulegen. Der Beklagte habe nur vage\nAngaben gemacht. Der Bruttostundenlohn eines Bürokaufmanns oder eines\nBuchhalters liege bei 12,68 € oder 16,26 €. Gehe man von einem Stundenlohn\nvon 20 € aus, sei nicht ersichtlich, dass die Sichtung ungeordneter Unterlagen\nin mehreren Kartons und die Herausnahme der Rechnungen betreffend acht\nKunstgegenstände mehr als 30 Stunden in Anspruch nehmen würden. Selbst\nwenn sich die Unterlagen in 12 Kartons befinden sollten, betrüge der Kostenaufwand bei einem unterstellten Zeitaufwand von 1,5 Stunden pro Kiste weit\nweniger als 600 €. Der Beklagte habe zu einem höheren Kostenaufwand nicht\nsubstantiiert vorgetragen. Aus diesem Grund sei dem Beklagten auch die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.\n\n9 b) Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.\n\n10 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert\ndes Beschwerdegegenstands im Fall der Einlegung der Berufung der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor\n\ndem Gegner geheim zu halten (BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN). Das\nRechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Bemessung der Beschwer\nist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt\noder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN).\n\n11 bb) Nach diesen Maßstäben ist die Bemessung der Beschwer des Beklagten in dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, wobei das Berufungsgericht hierfür zutreffend auf den Zeitpunkt der\nBerufungseinlegung abgestellt hat (§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).\n\n12 (1) Der Berufungskläger hat gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO\nglaubhaft zu machen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 €\nübersteigt. Dieser Obliegenheit ist der Beklagte weder selbst noch durch seine\nBetreuerin nachgekommen, obwohl das Berufungsgericht ihm nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat hierzu Gelegenheit gegeben hat.\n\n13 Zwar hat der Beklagte vorgetragen und durch Vorlage eines ärztlichen\nAttests glaubhaft gemacht, dass er zu entsprechenden Angaben nicht in der\nLage ist. Für ihn ist jedoch eine Rechtsanwältin als Betreuerin bestellt worden,\nderen weitreichender Aufgabenkreis alle Vermögensangelegenheiten des Beklagten umfasst und die den Beklagten gemäß § 1902 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Wenn der Betreute wie im Streitfall außerstande ist, die\nfür die Darlegung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels in einem in den Aufgabenkreis des Betreuers fallenden Rechtsstreit erforderlichen Tatsachen vorzutragen, ist es Aufgabe des Betreuers, diese Tätigkeit für den Betreuten auszuüben und hierfür die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Es obliegt der Betreuerin, die die Stellung eines gesetzlichen Vertreters innehat (vgl. § 1896\n\nAbs. 2 BGB), darzulegen, welchen Aufwand es für den Beklagten im Zeitpunkt\nder Einlegung der Berufung bedeutet hätte, die ihm nach der landgerichtlichen\nVerurteilung auferlegten Auskunfts- und Rechenschaftspflichten zu erfüllen.\n\n14 (2) Werden wie im Streitfall zur Höhe der Beschwer vom Berufungskläger\nkeine Angaben gemacht, die eine Schätzung erlauben, schätzt das Berufungsgericht die Beschwer auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis\nnach freiem Ermessen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96,\nNJW-RR 1998, 573). Eine solche Schätzung hat das Berufungsgericht vorgenommen und aufgrund der eigenen Angaben des Beklagten den zeitlichen Aufwand für eine Durchsicht von in Kartons verpackten, unsortierten Geschäftsunterlagen geschätzt und unter Zugrundelegung des Stundenlohns eines Bürokaufmanns oder eines Buchhalters einen maximalen Kostenaufwand von 360 €\nerrechnet. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht bei dieser Schätzung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hätte.\n\n15 Soweit der Beklagte nunmehr geltend macht, er wisse nicht, wo sich die\nKisten mit den Unterlagen befänden, sie seien vermutlich infolge mehrerer Umzüge, die er nicht selbst durchgeführt habe, zwischenzeitlich verloren gegangen, ist dies für die Bemessung der Beschwer durch die landgerichtliche Verurteilung ohne Bedeutung, für die allein auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung\nabzustellen ist.\n\n16 (3) Ohne Erfolg macht der Beklagte unter Berufung auf § 275 Abs. 3\nBGB geltend, er sei zu einer Leistung verurteilt worden, die er nicht erfüllen\nkönne. Zwar kann der Umstand, dass zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt\nwurde, eine Erhöhung des Werts des Beschwerdegegenstandes begründen.\nInsoweit ist auch der zu erwartende Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der erforderlich ist, um etwaige Vollstreckungsversuche zu verhindern\n(vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91, FamRZ 1992, 535,\n536; Beschluss vom 4. Juni 2003 - XII ZB 22/02, BGHZ 155, 127, 131). Die\n\nhierfür erforderlichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da weder festgestellt noch ersichtlich ist, dass der Beklagte zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre.\n\n17 Selbst wenn der Beklagte aufgrund seiner Erkrankung die Verpflichtungen aus dem landgerichtlichen Urteil zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht selbst erfüllen kann, ist deren Erfüllung nicht unmöglich. Es handelt\nsich dabei nicht um eine Leistung, die er nur persönlich erbringen könnte. Vielmehr kann sich der Beklagte fremder Hilfe bedienen. Den hierfür erforderlichen\nAufwand hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise geschätzt.\n\n18 Der Beklagte hat schließlich nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus anderen Gründen unmöglich wäre. Soweit er nunmehr vorträgt, er wisse nicht, wo sich die Kartons mit den Geschäftsunterlagen derzeit\nbefänden, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag, er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, mehrere Kartons ungeordneter Geschäftspapiere durchzusehen.\n\n19 (4) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe seinen nach Zurückverweisung durch den Senat für das wiedereröffnete Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht sachgerecht\nbehandelt und damit verhindert, dass sein anwaltlicher Vertreter Nachforschungen nach dem Verbleib der Kisten mit den Geschäftsunterlagen des Beklagten\nunternimmt und ergänzend zu den Kosten vorträgt, die durch die Hinzuziehung\neiner Hilfsperson bei der Durchsicht dieser Unterlagen entstehen würden. Das\nBerufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag des\nBeklagten zurückgewiesen.\n\n20 Grundsätzlich kann allerdings von einer mittellosen Partei eine sachliche\nBegründung des Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel\nnicht verlangt werden, auch wenn dies zweckmäßig und erwünscht ist (BGH,\nBeschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 ff. mwN;\nBeschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, 1147;\nBeschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, NJW 2009, 1423 Rn. 11). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt jedoch nicht dazu, dass der\nBeklagte im Streitfall vor einer Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch von weiterem Vortrag zu dem Wert seiner Beschwer absehen durfte. Vortrag zur Zulässigkeit der Berufung wird von der Verfahrensgebühr nach\nNr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) abgedeckt. Hierfür kam eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.\n\n21 Prozesskostenhilfe kann nur für die Zeit ab der Antragstellung bewilligt\nwerden (BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW\n1982, 446), nicht jedoch für die Zeit davor. Der Beklagte hat Anfang des Jahres\n2011 Berufung eingelegt, ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen. Damit war\nzugunsten seines Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr nach\nNr. 3200 VV RVG entstanden. Der Beklagte hat erst nach Aufhebung des seine\nBerufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Berufungsgerichts und\nZurückverweisung der Sache durch den Senat und nach Anberaumung eines\nVerhandlungstermins vor dem Berufungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt.\nZu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagtenvertreter die Verfahrensgebühr bereits\nverdient. Auch wenn nach § 21 Abs. 1 RVG nach Zurückverweisung die wiedereröffnete Instanz als neuer Rechtszug anzusehen ist, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen (Abs. 6 der Vorbemerkungen zu Teil 3 VV RVG). Im Streitfall ist die\nerneute Verfahrensgebühr auch nicht nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG anrechnungsfrei entstanden, weil zwischen Beendigung des ersten Berufungsverfah-\n\nrens durch den Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. November 2013 und\nder Wiedereröffnung der Berufungsinstanz durch die Senatsentscheidung vom\n17. November 2014 keine zwei Jahre gelegen haben.\n\n22 Der Prozesskostenhilfeantrag hätte deshalb allein Erfolg haben können,\nsoweit der Beklagtenvertreter in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für\nden Beklagten hätte auftreten müssen und dadurch die bisher nicht entstandene Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG ausgelöst worden wäre. Nachdem\nder Beklagte jedoch keinen hinreichenden Vortrag dazu gehalten hatte, dass\nder Wert seiner Beschwer 600 € überschreitet, hat das Berufungsgericht den\nbereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und in\nnicht zu beanstandender Weise gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Bei einer derartigen Sachlage\nwar eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vor\neiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich.\n\n23 Da dem Beklagten lediglich ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung Prozesskostenhilfe und in der Sache allein für eine etwa entstehende Terminsgebühr seines anwaltlichen Vertreters hätte bewilligt werden können, kann offen\nbleiben, ob der Beklagte für sein Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Teilurteil überhaupt auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Weise angewiesen war, dass sein Prozessbevollmächtigter Nachforschungen nach dem\n\nVerbleib der Unterlagen anstellt, über deren Inhalt der Beklagte nach dem landgerichtlichen Teilurteil Auskunft zu erteilen hat, oder ob diese Tätigkeiten nicht\nohnehin seiner Betreuerin oblegen haben.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2011 - 14 O 620/10 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2015 - 21 U 3/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-02/i-za-8-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-02/i-za-8-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:10.016182+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-02/i-za-8-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2016-06-02","dockets":["I ZA 8/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020616BIZA8.15.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-06-02_I_ZA_8_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020616BIZA8.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.06.2016 – I ZA 8/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-02/i-za-8-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nzur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/275","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"275","label":"§ 275 BGB","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/2","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"2","label":"§ 2 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/4","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"4","label":"§ 4 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/21","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"21","label":"§ 21 RVG","mentions":1},{"id":"RVG/15","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"15","label":"§ 15 RVG","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:10.016182+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}