{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-03-02_4_StR_580_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR580.15.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-03-02","aktenzeichen":"4 StR 580/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 580/15\n\nvom\n2. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR580.15.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nArnsberg vom 26. August 2015 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen B. , N. , Bo. und S.\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die nach dessen Verkündung neu gewählten\nVerteidiger Be. (Schriftsatz vom 1. September 2015) und J. (Schriftsatz vom 2. September 2015) sowie der Angeklagte selbst (Schreiben vom\n1. September 2015) Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil\nder Pflichtverteidiger des Angeklagten bereits am 26. August 2015 wirksam auf\nRechtsmittel verzichtet hatte, wozu er von seinem Mandanten ausdrücklich ermächtigt war.\n\n2 1. Dieser Rechtsmittelverzicht wurde formgerecht erklärt.\n\n3 Der Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die\nEinlegung des Rechtsmittels gebunden. Er muss also zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich erklärt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Der schriftliche\nRechtsmittelverzicht erfordert daher eine durch den Urheber selbst oder eine\ndazu ermächtigte Person niedergeschriebene Erklärung und die eindeutige Erkennbarkeit des Erklärenden (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 4 StR\n48/11, Rn. 4).\n\n4 Der über die Verzichtserklärung des Pflichtverteidigers des Angeklagten G. auf der Geschäftsstelle des Landgerichts erstellte „Vermerk“ vom\n26. August 2015 genügt diesen Anforderungen. Denn die Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle hat dort nicht nur die Erklärung des Pflichtverteidigers des Angeklagten niedergeschrieben, sondern dieser hat die Erklärung selbst – über\nder Justizbeschäftigten – unterschrieben. Damit bestand weder über den Inhalt\nder Erklärung noch über die Person des Erklärenden irgendein Zweifel (vgl.\nBGH, Beschluss vom 12. April 2011 – 4 StR 48/11, Rn. 5; Beschluss vom\n23. Juni 1983 – 1 StR 351/83, NJW 1984, 1974 f.).\n\n5 2. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten war zur Abgabe der Verzichtserklärung auch ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO).\n\n6 Eine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht kann mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 4 StR 516/02, NStZ 2004, 55). Hier hatte der\nPflichtverteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwalt C. , bei Abgabe\nder Verzichtserklärung am 26. August 2015 mitgeteilt, „namens und im Auftrag\n\ndes Verurteilten G. “ zu handeln. An der Richtigkeit dieser Erklärung hat der\nSenat keinen Zweifel. Soweit Rechtsanwalt J. erklärt hat (Schriftsatz vom\n7. September 2015), von einem Jo. erfahren zu haben, dass der\nAngeklagte G. „das Mandatsverhältnis“ mit Rechtsanwalt C. gekündigt\nhabe und der Rechtsmittelverzicht offensichtlich ohne entsprechenden Auftrag\nerklärt worden sei, vermag dies die Richtigkeit der Erklärung von Rechtsanwalt\nC. nicht in Zweifel zu ziehen. Rechtsanwalt J. hatte zugleich mitgeteilt, „auf postalischem Wege“ Kontakt zu seinem Mandanten aufgenommen\nund diesen um eine weiter gehende Stellungnahme ersucht zu haben. Eine solche Stellungnahme ist nicht eingegangen. Stattdessen hat Rechtsanwalt J.\nunter dem 8. Oktober 2015 erklärt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete.\n\n7 3. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts (mehrfach) eingelegte Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-02/4-str-580-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-02/4-str-580-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:16.462257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-02/4-str-580-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2016-03-02","dockets":["4 StR 580/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR580.15.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-03-02_4_StR_580_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR580.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.03.2016 – 4 StR 580/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-02/4-str-580-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nArnsberg vom 26. August 2015 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen B. , N. , Bo. und S.\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/302","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"302","label":"§ 302 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/341","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"341","label":"§ 341 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:16.462257+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}