{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:020216UXZR8.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-02-02","aktenzeichen":"X ZR 8/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 8/14 Verkündet am:\n2. Februar 2016\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:020216UXZR8.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 30. Januar 2014 an Verkündungs\nStatt zugestellte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 38 35 367, das unter Inanspruchnahme der Priorität einer inländischen Erstanmeldung vom 14. März\n1988 am 18. Oktober 1988 angemeldet wurde und durch Zeitablauf erloschen\nist (nachfolgend: Streitpatent). Das Patentgericht hat das Streitpatent im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 28. Mai 2009 beschränkt aufrechterhalten. Patentanspruch 1 hat danach folgenden Wortlaut:\n\n\"Mähwerk,\n1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und\n2. mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines\nSchneidwerks ausgestattet ist, die\n2.1 Lenker aufweist\n2.2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft,\n2.3 Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zulässt, und wobei\n3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn\noben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin\nerstreckt und\n4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise die\nSchwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten\num die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht.\"\n\n2 Die Patentansprüche 2 bis 36 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.\n\nDie von dem Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommene\n3\nKlägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 5 sowie 24, 31 und 34 bis 36, soweit diese auf die jeweils vorgenannten Patenansprüche rückbezogen sind, sei gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen An-\n\nmeldung unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Der Beklagte hat das\nStreitpatent im Hauptantrag in der geltenden Fassung sowie mit vier Hilfsanträgen verteidigt.\n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er das\nStreitpatent weiterhin im Umfang der erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsanträge verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein Mähwerk, das mit einem Schlepper verbunden werden kann. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass Ausführungen\nbekannt gewesen seien, bei denen die Mähwerke an einem Schlepper angebaut oder angehängt seien. Erfolge der Arbeitseinsatz auf unebenem Boden,\nwürden die Mähwerke zu Nickbewegungen gezwungen, was eine ungleiche\nSchnitthöhe zur Folge habe. Selbst wenn die Mähwerke um eine Querachse\npendelbar am Schlepper angebaut seien, könne ein relativ hoher Anlenkpunkt\nam Schlepper dazu führen, dass sich das Mähwerk im Betrieb schrägstelle und\ndie Schneidwerkzeuge vorne in den Boden eindrängen. Dies habe eine unbefriedigende Arbeitsqualität und Beschädigungen an der Grasnarbe und an der\nMaschine zur Folge (Abs. 1 bis 3 der Beschreibung [C9-Schrift]).\n\nDem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile zu vermeiden und das Schneidwerk unabhängig von Bewegungen des Schleppers dem\nBodenverlauf anzupassen, so dass auch plötzlich auftretende Hindernisse leicht\n\nüberwunden werden können (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - X ZB 13/06,\nGRUR 2008, 887 Rn. 6 - Momentanpol II).\n\nDies soll nach Patentanspruch 1 durch folgendes Mähwerk erreicht werden (Änderungen des Patentanspruchs 1 gegenüber der Fassung des Hauptantrags sind in der Fassung des Hilfsantrags I durch Fettdruck, in der Fassung\ndes Hilfsantrags II durch Kursivdruck, in der Fassung des Hilfsantrags III durch\nKursivdruck sowie einfaches Unterstreichen und gegenüber der Fassung des\nHilfsantrags IV durch Fettdruck und doppeltes Unterstreichen gekennzeichnet.):\n\n1. Das Anbau-Mähwerk\n1.1 kann mit einem Schlepper verbunden werden,\n1.2. weist einen Anbaubock zum Anschluss an das\nDreipunktgestänge des Schleppers auf und\n1.3. ist mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks ausgestattet.\n2. Die Ausgleichsvorrichtung\n2.1 lässt Schwenkbewegungen um mindestens eine\nSchwenkachse zu,\n2.2 weist Lenker auf, von denen sich mindestens einer in\ngeneigter Lage von vorne oben nach hinten unten\nzum Schneidwerk hin erstreckt,\n2.3 ist so ausgebildet, dass die Schwenkachse durch einen Momentanpol verläuft, der\n2.3.1 unterhalb der Arbeitsebene angeordnet ist und\n2.3.2 in der Betriebsstellung bewirkt, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf\nein Hindernis nach oben und hinten um die\nquer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht,\n2.4 ist als Gelenkviereck ausgebildet, bei dem\n2.4.1 ein Teil des Anbaubocks die Basis, ein Teil\ndes Mähwerkrahmens die Schwinge und Koppelglieder die Lenker bilden,\n2.4.2 der Schnittpunkt der verlängert gedachten\nKoppelglieder auf der Schwenkachse liegt und\n2.4.3 die Basis größer ist als die Schwinge.\n\n9 Für die Erstreckung mindestens eines der Lenker in geneigter Lage von\nvorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks (Merkmal 2.2)\nist es, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erforderlich, dass\ndessen axiale Verlängerung das Schneidwerk schneidet, sondern ausreichend,\nwenn diese dem Schneidwerk näherkommt. Zudem ist dem Patentgericht darin\nbeizutreten, dass der Momentanpol aus Sicht des Fachmanns - eines Ingenieurs des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Aufhängungen für landwirtschaftliche Geräte -\ngemäß Merkmal 2.3 die (momentane) Lage der Schwenkachse quer zur Fahrtrichtung definiert und durch die Verlängerung der Lenker (Koppelglieder) als\nderen Schnittpunkt bestimmt wird (vgl. Beschreibung, Abs. 31). Durch die Lage\ndieses Momentanpols in der Betriebsstellung unterhalb der - durch die Schnittebene (Messerebene) bestimmten - Arbeitsebene des Mähers (Merkmal 2.3.1)\nwird erreicht, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein\nHindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende\nSchwenkachse ausweicht (Merkmal 2.3.2) und auf diese Weise ungleichen\nSchnitthöhen entgegenwirkt.\n\n10 II. Das Patentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags\n11\nsei gegenüber der japanischen Offenlegungsschrift Sho 62-69921 (D1, deutsche Übersetzung: D1a) nicht neu. Die D1 offenbare einen Aufsitzmäher, bei\ndem der Mäher über eine der Bodenanpassung des Schneidwerks dienende\nAufhängungs- und Ausgleichsvorrichtung an dem Rahmen angeordnet sei. Dafür seien Lenker jeweils beweglich/drehbar mit den Anschlusspunkten an dem\nRahmen und dem Messergehäuse befestigt. In der Betriebsstellung erstreckten\nsich die beiden vorderen Lenker in geneigter Lage von vorn oben nach hinten\n\nunten zum Schneidwerk des Mähwerks hin. Die Lenkeranordnung sei so ausgebildet, dass sich die Verlängerungen der vorderen und hinteren Lenker unterhalb der Arbeitsebene in der Projektion \"schneiden\". Der Schnittpunkt markiere die Querschwenkachse der Mähvorrichtung, die einen Momentanpol bilde,\nder derart ausgebildet sei, dass sich beim Auftreffen auf ein Hindernis die Vorderseite des Schneidwerks nach oben und hinten bewege.\n\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags werde durch die US-amerikanische Patentschrift 4 218 865 (D4, deutsche Übersetzung: D4a) nahegelegt. Die Druckschrift offenbare ein Anbaumähwerk, das aus zumindest einer drehbaren Mäheinheit bestehe und für den\nAnbau an einem Traktor vorgesehen sei. Bereits in der Einführung werde auf\ndie Probleme bei bestehenden Vorrichtungen hinsichtlich der Bewegung von\nMähwerken über den Boden während des Betriebs hingewiesen. Hierbei werde\ndas Mähwerk gewichtsentlastet, damit die Bewegung den Bodenkonturen besser folgen und dadurch - neben einer geringeren Belastung für die Grasnarbe -\neine gleichförmige Schnitthöhe erreicht werden könne. Die D4 spreche damit\ndie auch dem Streitpatent zugrunde liegende Problemstellung an. Außerdem\ngehe es der Druckschrift darum, Kippmomente in der Längsrichtung gering zu\nhalten, die besonders bei schnellen Kurvenfahrten auftreten.\n\n13 Das Anbaumähwerk des bevorzugten Ausführungsbeispiels der\nD4, das in der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung in der Seitenansicht (Figur 2) gezeigt wird,\nbesitze ein Trägergerüst, das im\nWesentlichen aus einem Befestigungsträger (mounting beam 3)\nbestehe. Der Befestigungsträger\nstelle einen länglichen Rahmen dar\n(elongated structure 7), der sich aus\neinem winkelig angebrachten\nHauptelement (angled main component 8) sowie einer horizontalen\nVerstärkungskomponente als Querstrebe (horizontal reinforcing component 9) zusammensetze. Dieser Rahmen stelle die Befestigungseinheit zumindest eines Teils des Anbaumähwerks dar und sei als Anbaubock der Mähvorrichtung im erfindungsgemäßen Sinne anzusehen. Die weitere Befestigung\nan den Traktor erfolge im Übrigen über eine in den Figuren 1 bis 3 nicht näher\nausgeführte Dreipunkt-Verbindung (three point hitch structure 4).\n\n14 Die Mähvorrichtung weise eine Ausgleichsvorrichtung auf, die sich aus\ndem oberen Lenker (47) und dem unteren Lenker (48) zusammensetze und ein\nVerschwenken der Mäheinheit um eine Achse quer zur Fahrtrichtung ermögliche. Ein zusätzlicher Lenker (61) begrenze die Maximalausschläge in beiden\nSchwenkrichtungen. Die Feder (69) entlaste die Mäheinheit, so dass das auf\ndem Boden lastende Gewicht entsprechend reduziert werde. Die Bodenanpas-\n\nsung der Ausgleichsvorrichtung wirke beim Auftreffen auf Bodenerhebungen\noder Bodenabsenkungen in Bezug auf die Anpassung der Schneidwerke um\ndie Querachse. Beide Lenker (47 und 48) seien von vorn oben nach hinten unten und damit - entsprechend der Lehre des Streitpatents - zum Schneidwerk\nhin gerichtet.\n\nDie Ausgleichsvorrichtung in Form der beiden Lenker (47 und 48) bildeten einen Momentanpol als ideelle Quer-Schwenkachse aus, der jedoch nach\nden in den Figuren gezeigten Varianten nicht - entsprechend Merkmal 2.3.1 -\nunterhalb der Arbeitsebene liege. Ob eine Betriebsstellung denkbar sei, bei der\nder Momentanpol unterhalb der Arbeitsebene zu liegen komme, sei unerheblich, weil die Lagebedingung jedenfalls bei ebener sowie konstanter Steigung\ndes Bodens nicht erfüllt sei.\n\nIn der D4 werde jedoch erwähnt, dass es wünschenswert sei, dass beim\n16\nÜberfahren großer Erhebungen das Mähwerk (und damit auch die Frontseite)\nnach oben und hinten verschwenkt werden könne. Damit erhalte der Fachmann\ndie Anweisung, die Ausgleichsvorrichtung so auszugestalten, dass auch Merkmal 2.3.2 verwirklicht werde. Dass in der D4 der Verlauf der Schwenkachse\ndurch einen Momentanpol nicht thematisiert werde, sei unerheblich, weil die\nVorderseite des Schneidwerkszeugs neben dem Hochschwenken zugleich\nauch ein Verschwenken nach hinten nur dann erfahre, wenn der Momentanpol\nunterhalb der Schnittebene liege. Im Übrigen werde in der D4 auch erwähnt,\ndass dieses Ziel dadurch erreicht werden könne, dass die oberen Lenker (46,\n47) gegenüber dem unteren Lenker (48) länger gestaltet würden. Dass die\nAusgestaltung der Lenker geometrisch im Detail nicht beschrieben sei, sei unerheblich, weil der angesprochene Fachmann bei seinen Überlegungen zu einer Lösung gelangen werde, bei der die Lenker mit einem Achsenschnittpunkt\nunterhalb der Arbeitsebene angeordnet würden.\n\n17 Selbst wenn jedoch angenommen werde, dass der Fachmann durch Anwendung seines fachlichen Könnens nicht zu einer solchen Ausgestaltung gefunden hätte, hätte er den Hinweis in der D4 nicht als unrealisierbar verworfen,\nsondern im weiteren Stand der Technik nach Ausführungen bei angebauten\nMähvorrichtungen mit entsprechenden Lenkergeometrien gesucht. Dabei hätte\ner der D1 zwar kein Anbaumähwerk mit Anbaubock entnommen, wohl aber erkannt, dass bei dem in Figur 1 gezeigten Aufsitzmäher beim Auftreffen auf ein\nHindernis die gesamte Mähvorrichtung und damit auch die Vorderseite des\nSchneidwerks sich nach oben und hinten bewegt und zudem geringfügig verschwenkt wird, was ihn dazu veranlasst habe, dies auf die Ausgestaltung der\nLenker der D4 zu übertragen.\n\nAuch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge II und III beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da die zusätzlichen\nMerkmale (Merkmalsgruppe 2.4) bereits durch die D4 offenbart würden. Das in\nFigur 2 der D4 gezeigte Ausführungsbeispiel weise ein auf die Mäheinheit bezogenes Gelenkviereck auf, das durch die Lenker (47, 48) gebildet werde. Die\nBasis des Gelenkvierecks werde durch den Bereich zwischen den beiden Gelenkpunkten (joint 53 und spaced pivot shafts 58) gebildet und stelle eine Art\nrelativer Verankerung der Ausgleichsvorrichtung dar. Die Basis sei damit ein\nTeil des Befestigungsrahmens, der auch als Anbaubock bezeichnet werden\nkönne. Die Schwinge des Gelenkvierecks sei in dem in der D4 als solcher bezeichneten Hauptträger (main beam oder main transverse beam 20) zu sehen.\nDie Lenker der Ausgleichsvorrichtung würden auch bei der D4 durch Koppelglieder gebildet, weshalb die Lenker Elemente der Kopplungsbewegung seien\n(Merkmal 2.4.1). Der Schnittpunkt der nach unten verlängerten Lenkerachsen\nstelle die Querschwenkachse und damit den Momentanpol der Bewegung des\nSchneidwerks um die Querachse dar (Merkmal 2.4.2). Merkmal 2.4.3 besage\n\nlediglich, dass die Lenker ausgehend von der Basis zur Schwinge konvergieren;\ndies sei auch bei der aus der D4 bekannten Mähvorrichtung der Fall.\n\nIn der D4 sei schließlich auch, wie in Patentanspruch 1 in der Fassung\n19\ndes vierten Hilfsantrags gefordert, offenbart, das Anbaumähwerk mit einem Anbaubock auszustatten, der zum Anbau an das Dreipunktgestänge eines\nSchleppers geeignet sei.\n\n20 III. Die Ausführungen des Patentgerichts halten den Angriffen der Berufung stand.\n\n21 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten\nHilfsantrags wurde dem Fachmann durch die D4 oder durch eine Kombination\nder D4 und der US-amerikanischen Patentschrift 2 807 127 (D5; deutsche\nÜbersetzung: D5a) nahegelegt. Ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 in\nder Fassung des Hauptantrags durch die D1 neuheitsschädlich vorweggenommen wird, bedarf danach keiner Entscheidung.\n\na) Entsprechend den Ausführungen des Patentgerichts, die von dem Beklagten insoweit auch nicht angegriffen worden sind, offenbart die D4 ein Anbaumähwerk, das mit einem Schlepper beweglich verbunden ist (etwa Sp. 1,\nZ. 10 ff.; Sp. 5, Z. 19 f.; Anspruch 6, S. 12, Z. 36 ff.). Das Anbaumähwerk weist\nmit dem Befestigungsträger (mounting beam 3) einen Anbaubock zum Anschluss über eine Dreipunktkupplungsvorrichtung (three point hitch structure 4)\nan den Schlepper auf (Sp. 5, Z. 27 ff.; vgl. auch Anspruch 4, Sp. 12, Z. 22 ff.).\nAußerdem verfügt es über eine Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung\ndes Schneidwerks, die im Wesentlichen aus den oberen Lenkern (46, 47) und\ndem unteren Lenker (48) besteht, über die das Mähwerk (2) über den Hauptträger (20) an dem Befestigungsträger (3) montiert ist (Sp. 6, Z. 35 ff.; vgl. auch\nAnspruch 1, Sp. 11, Z. 51 ff.). Zur Ausgleichsvorrichtung gehören auch zwei\n\nFedern (68, 69), die zwischen dem Mähwerk (2) und dem Befestigungsträger\n(3) angeordnet sind und dazu dienen, den Bodenkontaktdruck der Mäheinheiten\nzu vermindern und den Hauptträger schwimmend am Befestigungsträger aufzuhängen (Sp. 7, Z. 16 ff.; vgl. auch Ansprüche 2 und 12, Sp. 12, Z. 8 ff.;\nSp. 14, Z. 3 ff.). Zudem gibt es einen Schwingungsbegrenzungsarm (61), der\ndas Ausmaß der vertikalen Bewegung des Hauptträgers (20) relativ zu dem\nBefestigungsträger (3) begrenzt (Sp. 7, Z. 3 ff.; Anspruch 4, Sp. 12, Z. 22 ff.).\nDie Ausgleichsvorrichtung ermöglicht Schwenkbewegungen um eine Achse\nquer zur Fahrtrichtung, etwa wenn das Mähwerk (2) auf eine Anhebung der Bodenkontur trifft (vgl. Sp. 8, Z. 23 ff.). Dabei erstrecken sich die oberen Lenker\n(46, 47) in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk\ndes Mähwerks hin (vgl. Figur 2, wobei die Fahrtrichtung durch den Pfeil 76 angedeutet wird). Damit sind die Merkmale 1 bis 2.2 offenbart.\n\nDer obere und der untere Lenker (47, 48) bilden bei der Vorrichtung nach\n23\nder D4 einen Momentanpol als ideelle Querschwenkachse aus, der in der in\nFigur 2 gezeigten Betriebsstellung allerdings nicht unterhalb der Arbeitsebene\nliegt, so dass die Merkmalsgruppe 2.3 nicht offenbart ist. Ob der Momentanpol,\nwie von der Klägerin behauptet, bei bestimmten Betriebsstellungen des\nMähwerks unterhalb der Arbeitsebene liegt, nämlich dann, wenn das Schneidwerk gegenüber der in Figur 2 gezeigten Betriebsstellung abgesenkt wird, weil\ndas Mähwerk in eine Bodensenke hinabgleitet, während sich der Traktor auf\neiner die Bodensenke umgebenden horizontalen Ebene bewegt oder das Mähwerk in eine quer zur Fahrtrichtung verlaufende Furche fährt, während der Traktor horizontal ausgerichtet ist, und dies dem Fachmann durch die Figur 2 offenbart wurde, bedarf keiner Entscheidung, weil eine Ausbildung der in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Ausgleichsvorrichtung entsprechend den Vorgaben der\nMerkmalsgruppe 2.3 jedenfalls naheliegend war.\n\n24 Der D4 konnte der Fachmann unter der Überschrift \"Modifikationen\" den\nHinweis entnehmen, dass es wünschenswert sei, das Mähwerk gleichzeitig mit\ndem Anheben nach hinten zu kippen, um so größere Erhebungen in der Bodenkontur besser zu kompensieren (Sp. 10, Z. 33-36). Dies entspricht im Wesentlichen der in Merkmal 2.3.2 vorgesehenen Ausweichbewegung der Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten\num die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse. Zwar ist es zutreffend,\nwie von dem Beklagten eingewandt wird, dass die D4 von einem Kippen des\nMähwerks (\"mower structure\") und nicht von einem Kippen des Schneidwerks\nspricht, was die theoretische Möglichkeit einschließt, das Mähwerk an der\nOberseite oder seinem Mittelpunkt zu kippen, so dass in Abhängigkeit von der\nKonstruktion der Ausführungsform im Übrigen möglichweise das Schneidwerk\nselbst nicht nach hinten, sondern nach vorne kippt. Für den Fachmann war jedoch unschwer erkennbar, dass allein ein Kippen des Mähwerks einschließlich\ndes Schneidwerks gleichzeitig mit dem Anheben nach hinten technisch sinnvoll\nist, um Erhebungen der Bodenkontur auszuweichen.\n\nUm die erwünschte Ausweichbewegung des Mähwerks und damit des\n25\nSchneidwerks zu ermöglichen, wird in der D4 vorgeschlagen, die oberen Lenker\n(46, 47) länger als den unteren (48) auszugestalten (Sp. 10, Z. 36-38). Zog der\nFachmann dem folgend eine Verlängerung der oberen Lenker in Erwägung, um\nein Ausweichen des Schneidwerks bei Erhebungen der Bodenkontur zu erreichen, gelangte er zu einer Ausgestaltung, bei der die Schwenkachse des\nSchneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft (Merkmal 2.3.1).\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass in der Druckschrift nicht alle konstruktiven Maßnahmen beschrieben werden, die erforderlich sind, damit das in\nden Figuren 1 bis 4 gezeigte Mähwerk mit verlängerten oberen Lenkern funkti-\n\nonsfähig ist. Denn zwar würde - wovon auch beide Parteien ausgehen - das\nSchneidwerk um seine Achse kippen, wenn bei im Übrigen unveränderter Konstruktion allein die oberen Lenker der Ausgleichsvorrichtung verlängert würden.\nDie offensichtliche Unzweckmäßigkeit dieses Ergebnisses musste den Fachmann aber zu der Überlegung führen, dass dieser Effekt vermieden wird, wenn\ndie Lenker (46, 47 und 48) so angeordnet werden, dass sich das Schneidwerk\nungeachtet der Lenkerverlängerung in der Betriebsmittelstellung in horizontaler\nLage befindet, was etwa durch eine Verlängerung des Langlochs des Schwingungsbegrenzungsarms (61) nach oben und eine höhere Aufhängung des Anbaubock des Mähwerks im Dreipunktgestänge (4) des Schleppers erreicht werden kann. Hieraus ergab sich ein steilerer Verlauf der Lenker mit einer Verlagerung des Momentanpols unter die Arbeitsebene, die in der Betriebsstellung bewirkt, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis\nnach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse\nausweicht. Die jeweilige Lage des Momentanpols musste hierzu als solche\nnicht notwendig erkannt werden.\n\n27 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wurde dem Fachmann zudem\ndurch eine Kombination der D4 und der D5 nahegelegt.\n\nSuchte er das in der D4 beschriebene und in Figur 2 gezeigte Mähwerk\n28\nentsprechend der dortigen Anregung derart zu \"modifizieren\", dass es gleichzeitig mit dem Anheben nach hinten kippt, um große Erhebungen der Bodenkontur\nbesser zu kompensieren (D4, Sp. 10, Z. 29 ff.), wurde die D5 für ihn interessant. Denn auch darin wird für ein mit einem Traktor zu Erntezwecken verbundenes Mähwerk (cutting mechanism 16) auf das Problem eingegangen, dass es\nim Betrieb zu Problemen bei der Überwindung von Hindernissen, wie etwa einem Stein, kommen kann. Als Lösung wird vorgeschlagen, das durch zwei Lenker (links 29 and 30) mit dem Traggestell (frame 20) des Traktors verbundene\n\nMähwerk derart anzuordnen, dass es sich um einen theoretischen Drehpunkt P\ndreht, der im Wesentlichen unterhalb der Bodenhöhe liegt (D5, Sp. 3, Z. 18 ff.;\nFigur 4). Der Fachmann erkannte, dass der Lösungsansatz der D5 auf die D4\nübertragen werden kann, weil die Aufhängung der Mähwerke in beiden Fällen\nüber ein Gelenkviereck erfolgt (D5: links 29 and 30; D4: links 46/47 and 48).\nDadurch wurde er motiviert, entsprechend der Anordnung in der D5 auch das in\nFigur 2 der D4 gezeigte Mähwerk durch die unter III 1 a) genannten Maßnahmen derart abzuändern, dass die Schwenkachse des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Drehpunkt (= Momentanpol) verläuft. Dabei war es für ihn ohne Bedeutung, dass sich das in der D5 offenbarte\nSchneidwerk im Betrieb in einer \"schwebenden Position\" oberhalb der Bodenkontur bewegt (D5, Sp. 5, Z. 4 f.: \"floating\" position; vgl. auch Sp. 1, Z. 29 f.:\n\"floating\" action), während das in Figur 2 der D4 gezeigte Mähwerk auf Kufen\n(stationary skids 33) gleitet und sich damit vergleichsweise näher an der Bodenkontur befindet. Denn die Schwierigkeit, Erhebungen der Bodenkontur beschädigungslos zu überwinden, stellt sich bei beiden zumindest dann gleichermaßen, wenn die Erhebungen so hoch sind, dass sie auch an das in der D5\noffenbarte Mähwerk heranreichen.\n\n29 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge II und III ist dem Fachmann durch die D4 ebenfalls nahegelegt worden.\n\nWie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Ausgleichsvorrichtung des in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Anbaumähwerks als Gelenkviereck ausgebildet, deren Basis von dem zwischen den Gelenkpunkten (53, 54)\nbefindlichen Teil des Befestigungsträgers (3) als Anbaubock gebildet wird, deren Schwinge der Hauptträger (20) ist und deren Lenker die - von der Basis zur\nSchwinge konvergierenden - Lenker (46 bis 48) als Koppelglieder sind. Der\nSchnittpunkt der verlängert gedachten Lenker stellt die Querschwenkachse und\n\ndamit den Momentanpol der Bewegung des Schneidwerkzeugs um die Querachse dar.\n\nDem steht nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte hinweist, die beiden Lenker (47, 48) nicht in der gleichen vertikalen Ebene liegen, so dass die\nVerlängerungslinien die ideelle Schwenkachse an axial versetzt liegenden Stellen schneiden. Denn die mit der Ausrichtung der Koppelglieder derart, dass deren Verlängerungslinien auf der Schwenkachse des Schneidwerks liegen, angestrebte Funktion, ein Ausweichen der Vorderseite des Schneidwerks beim\nAuftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die Querschwenkachse\nzu erreichen, hängt nicht davon ab, dass die Verlängerungslinien der Lenker in\nder gleichen vertikalen Ebene liegen, wie sich im Übrigen in der D4 andeutet,\nwenn darin im Hinblick auf das in den Figuren 1 bis 3 gezeigte, vertikal versetzte Lenker aufweisende Ausführungsbeispiel davon die Rede ist, dass eine\nAusweichbewegung beim Anheben nach hinten durch eine Verlängerung der\noberen Lenker (46 und 47) gegenüber dem unteren (48) erreicht werden könne\n(vgl. Sp. 10, Z. 33-38).\n\nAuch der Einwand des Beklagten, die Ausgleichsvorrichtung der D4\n32\nmüsse, um funktionsfähig zu sein, neben den Lenkern auch den Schwingungsbegrenzungsarm (61) und Entlastungsfedern aufweisen, stellt das vom Patentgericht gefundene Ergebnis nicht in Frage, weil eine solche Ausgestaltung\ndurch die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht ausgeschlossen wird.\n\n33 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des vierten\nHilfsantrags wird durch die D4 ebenfalls nahegelegt. Das gegenüber der Fassung des ersten Hilfsantrags erweiterte Merkmal 2 wird durch die D4 offenbart.\nDer einen erfindungsgemäßen Anbaubock bildende Befestigungsträger (3) ist\nbei dem in den Figuren 1 bis 3 gezeigten Ausführungsbeispiel schwenkbar an\n\neiner Dreipunktkupplungsvorrichtung (4) gelagert (Sp. 5, Z. 27 ff.; vgl. auch Anspruch 6, Sp. 12, Z. 36 ff.); hiergegen bringt die Berufung auch nichts vor.\n\n34 4. Für eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands\neiner der angegriffenen Unteransprüche des Streitpatents ist - soweit sie nicht\nwie Patentanspruch 4 bereits Eingang in die Hilfsanträge gefunden haben -\nnichts geltend gemacht und auch für den Senat nichts erkennbar.\n\n35 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1\nZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Grabinski\n\nHoffmann Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2014 - 4 Ni 12/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-02/x-zr-8-14","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-02/x-zr-8-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:23.750202+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-02/x-zr-8-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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