{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:010916BIZB70.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-09-01","aktenzeichen":"I ZB 70/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 70/16\n\nvom\n\n1. September 2016\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2016:010916BIZB70.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016\ndurch den Richter Prof. Dr. Koch als Einzelrichter\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart\n- 10. Zivilkammer - vom 24. Juni 2016 wird auf Kosten des\nSchuldners als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 550 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2016 den Streitwert\nfür das Beschwerdeverfahren auf bis 550 € festgesetzt. Die Entscheidung ist\nvon einer Einzelrichterin erlassen worden.\n\n2 Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner zunächst beim Landgericht\nBeschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, er erhebe Beschwerde gegen den\nBeschluss des „AG Es“ vom 24. Juni 2016 wegen der Ladung zur Abgabe der\nVermögensauskunft. Das Landgericht hat den Schuldner mit Verfügung vom\n7. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss vom 24. Juni 2016\nallein über den Beschwerdewert entschieden worden sei; es hat den Schuldner\num Überprüfung gebeten, ob tatsächlich die Entscheidung über den Beschwerdewert angegriffen werden solle. Nachdem sich der Schuldner nicht innerhalb\nder ihm gesetzten Frist geäußert hatte, hat das Landgericht die Beschwerde\ndurch Beschluss vom 22. Juli 2016 zurückgewiesen.\n\n3 Der Schuldner hat gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom\n24. Juni 2016 nunmehr auch beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt\nund ausgeführt, er erhebe Beschwerde gegen den Beschluss des „AG Es“ vom\n24. Juni 2016 wegen der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.\n\n4 II. Der Schuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juni 2016, mit dem das Landgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der\nSchuldner ausführt, er erhebe Beschwerde gegen den Beschluss des „AG Es“\nvom 24. Juni 2016 wegen der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der\nSchuldner ist bereits vom Landgericht darauf hingewiesen worden, dass mit\ndem Beschluss vom 24. Juni 2016 allein über den Beschwerdewert entschieden\nwurde. Er hat trotz dieses Hinweises auch beim Bundesgerichtshof Beschwerde\neingelegt oder an seiner beim Bundesgerichtshof eingelegten Beschwerde festgehalten.\n\n5 III. Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts\nentscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in\nVerbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG grundsätzlich der\nEinzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - von einem\nEinzelrichter erlassen wurde (zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den\nKostenansatz vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015,\n2194 Rn. 6 f.).\n\n6 IV. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig. Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist,\nfindet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des\nBeschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde findet gemäß § 68\nAbs. 1 Satz 2 GKG auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Ent-\n\nscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdegericht ist\ngemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das\nnächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des\nBundes findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3\nGKG nicht statt.\n\n7 V. Danach war die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nals unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1\nZPO. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 68 Abs. 3 GKG gilt\nnur für statthafte Verfahren. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene\nBeschwerde ist daher kostenpflichtig (zur Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8\nGKG vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - I ZB 28/15, juris mwN).\n\nKoch\n\nVorinstanzen:\nAG Esslingen - 4 M 554/16 -\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2016 - 10 T 246/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-01/i-zb-70-16","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-01/i-zb-70-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:10.629723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-01/i-zb-70-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2016-09-01","dockets":["I ZB 70/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:010916BIZB70.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:010916BIZB70.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.09.2016 – I ZB 70/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-01/i-zb-70-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart\n- 10. Zivilkammer - vom 24. Juni 2016 wird auf Kosten des\nSchuldners als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 550 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GKG 2004/66","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"66","label":"§ 66 GKG 2004","mentions":4},{"id":"GKG 2004/68","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"68","label":"§ 68 GKG 2004","mentions":4},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:10.629723+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}