{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-09-01_4_StR_341_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:010916B4STR341.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-09-01","aktenzeichen":"4 StR 341/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 341/16\n\nvom\n1. September 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:010916B4STR341.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. April 2016\n\na) aufgehoben, soweit dort eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren unter Einbeziehung der in den Urteilen des\nAmtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom\n26. August 2013 verhängten Einzelstrafen und Auflösung\nder im Urteil vom 26. August 2013 verhängten Gesamtstrafe gebildet wurde und\n\nb) im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefasst:\n\nDer Angeklagte wird wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Paderborn vom 24. Oktober 2012 und vom 26. August\n2013 und Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten\neine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 22 Fällen und Betruges verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat Erfolg, soweit sie sich\ngegen die vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wendet, was zur\n„Wiederherstellung“ der vom Amtsgericht Paderborn im Urteil vom 26. August\n2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ergebnis zur Bestätigung der\nvom Landgericht verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe führt. Im Übrigen\nhat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Gesamtstrafenbildung hält der rechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n3 a) Nach den insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde\nder Angeklagte am 24. Oktober 2012 vom Amtsgericht Paderborn wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dort verhängten Einzelstrafen von zwei Monaten und drei Mal fünf Monaten wurden\nanschließend in die vom Amtsgericht Paderborn am 26. August 2013 wegen\nInsolvenzverschleppung in zwei Fällen, Verletzung der Buchführungspflicht in\ndrei Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben\n\nFällen verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren einbezogen, deren Vollstreckung das Amtsgericht ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\n4 b) Die unter Einbeziehung der in diesen Urteilen verhängten Einzelstrafen nunmehr vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft.\n\n5 Die Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht Paderborn im Urteil\nvom 26. August 2013 war richtig. Da die nunmehr abgeurteilte erste Tat, mit der\ndie Strafkammer die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, zum 29. Juli 2013\nfällige Sozialversicherungsbeiträge betraf (Fall III.A.1. der Entscheidungsgründe), diese Tat aber erst nach dem Urteil vom 24. Oktober 2012 begangen wurde, schied eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus. Denn ungeachtet der Frage nach der Beendigung einer Tat nach § 266a Abs. 1 StGB\n(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 StR 662/11, NStZ 2012, 510,\n511) bildet in einem solchen Fall nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine\nZäsur mit der Folge, dass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 – 4 StR\n111/13, StraFo 2013, 345 f.; vom 17. November 2015 – 4 StR 276/15, StraFo\n2016, 82 f.).\n\n6 c) Dies hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit dort eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. Damit ist die\nVerurteilung des Amtsgerichts Paderborn vom 26. August 2013 – mithin auch\ndie dort unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts\nPaderborn vom 24. Oktober 2012 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und die dort bewilligte Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur\nBewährung – „wiederhergestellt“.\n\n7 Rechtsfehlerhaft ist infolgedessen auch die zweite vom Landgericht im\nangefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe. Denn dort hätte die Strafe für die\nnunmehr abgeurteilte erste Tat (Nichtabführen der zum 29. Juli 2013 fälligen\nSozialversicherungsbeiträge) von zwei Monaten einbezogen werden müssen.\nDies holt der Senat nach. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die Gesamtstrafe – unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe – auf die vom Landgericht bereits verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren fest (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) und fasst den Tenor entsprechend neu.\n\n8 2. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der\nAntragsschrift vom 1. August 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche\nhalten der rechtlichen Überprüfung noch stand (vgl. zu den Anforderungen an\ndie Urteilsfeststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341, 342 f., zu\n§ 266a StGB: BGH, Beschluss vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16, denen angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des als Geschäftsführer von GmbHs erfahrenen und\nmehrmals einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie die Angaben der Insolvenzverwalter noch genügt ist).\n\n9 3. Der – auch infolge des drohenden Bewährungswiderrufs – lediglich\ngeringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt keine Kostenteilung (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-01/4-str-341-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-01/4-str-341-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.439518+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-01/4-str-341-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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