{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-09-01_4_StR_179_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:010916B4STR179.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-09-01","aktenzeichen":"4 StR 179/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 179/16\n\nvom\n1. September 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:010916B4STR179.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Dezember 2015 im Schuld- und\nStrafausspruch im Fall II. 2a der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu\neiner Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen besonders schweren Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in zwei Fällen bei\neinem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt im\nFall II. 2a der Urteilsgründe zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte in\nder Nacht vom 10. auf den 11. Juni 2013 mit unbekannt gebliebenen Mittätern\n\nauf das Gelände der C. GmbH in H. begab, mit einem\nmitgebrachten Schraubendreher ein Fenster aufhebelte und in das Gebäude\neindrang. Die Tätergruppe durchsuchte zwei Büroräume und nahm aus einem\neine Geldkassette im Wert von etwas weniger als 25 € mit unbekanntem Inhalt\nmit.\n\n3 2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geldkassette den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne\ndes § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine\nEinzelstrafe von drei Jahren verhängt. Er habe in der Absicht gehandelt, eine\nmehr als nur geringwertige Beute zu machen.\n\n4 b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des\nDiebstahls nicht belegt. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nwar die Tätergruppe in erster Linie auf der Suche nach wiederverkäuflichen\nWerkzeugen; außerdem wurde Bargeld mitgenommen. Dass sich die Täter die\nGeldkassette zueignen wollten, ist nicht festgestellt, vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein deren\nvermuteten Inhalt aneignen wollten. Somit fehlt es hinsichtlich des Behältnisses\nam Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH, Beschluss vom\n8. September 2009 – 4 StR 354/09, StV 2010, 22; Beschluss vom 5. Mai 2010\n– 4 StR 72/10). Daher liegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch des Diebstahls vor.\n\n5 3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat erkennt für diese\nTat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine\n\nEinzelstrafe in dieser Höhe hat das Landgericht im Fall II. 10 der Urteilsgründe\nfür einen versuchten Diebstahl verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom\nLandgericht in insgesamt 13 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt der Senat\neinen Einfluss der Herabsetzung der Einzelstrafe auf den Ausspruch über die\nGesamtstrafe aus.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nRiBGH Dr. Mutzbauer befindet\nsich in Urlaub und ist deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\n\nSost-Scheible Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-01/4-str-179-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-01/4-str-179-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.405612+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-01/4-str-179-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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