{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:010616U2STR355.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-06-01","aktenzeichen":"2 StR 355/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 355/15\nvom\n\n1. Juni 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:010616U2STR355.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2016,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\nZeng,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nJustizhauptsekretärin in der Verhandlung,\nJustizangestellte bei der Verkündung\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Juni 2015 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine\nEinziehungs- sowie eine Verfallsentscheidung getroffen.\n\n2 Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die unausgeführte\nSachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus\ndem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und des Ausspruchs über die Einziehung. Im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI.\n\n3 1. Das Landgericht hat – soweit für die Entscheidung von Bedeutung –\nhinsichtlich der Taten 1 bis 12 folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 a) Der Angeklagte verkaufte an die in seinem „Saunaclub“ als Prostituierte tätige, heroinabhängige S. in mindestens zehn Fällen jeweils\n100 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % Heroinhydrochlorid zum Preis von 12,50 EUR pro Gramm. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgte teils in der Weise, dass der Angeklagte gemeinsam mit S. mit\neinem von ihm gesteuerten Fahrzeug vom Saunaclub zur Wohnung seiner Lebensgefährtin oder seines Sohnes fuhr, wo er das Rauschgift verwahrte, das\nRauschgift aus der Wohnung holte und an die im Fahrzeug wartende\nS. übergab; teils übergab der Angeklagte das Rauschgift auch in seinem\n„Saunaclub“ an seine Abnehmerin (Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe). Die\nRauschgiftgeschäfte erfolgten jeweils auf Kommissionsbasis; war die vorangegangene Lieferung aufgebraucht, begab S. sich zum Angeklagten,\nbezahlte die vorangegangene Lieferung und erhielt eine neue Lieferung auf\nKommissionsbasis.\n\n5 b) Im Vorfeld einer 10tägigen Reise im Februar oder im März 2013 verkaufte der Angeklagte S. 400 Gramm Heroingemisch mit einem\nWirkstoffgehalt von mindestens 10 % Heroinhydrochlorid zum Preis von\n5.000 EUR auf Kommissionsbasis und händigte ihr das Rauschgift in seinem\n„Saunaclub“ aus; S. entrichtete den vereinbarten Kaufpreis in der\nFolgezeit ratenweise an den Sohn des Angeklagten und an einen seiner Türsteher (Fall 11 der Urteilsgründe).\n\n6 c) In der Woche vor dem 19. Juni 2013 veräußerte der Angeklagte an\nS. erneut 100 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von\n10 % Heroinhydrochlorid zum Preis von 1.000 EUR auf Kommission. Der Angeklagte erhielt den Kaufpreis nicht; die Zeugin, die sich einer drohenden Strafvollstreckung entziehen wollte, tauchte unter. Zur Begleichung der Schulden\nerbrachte der Bruder der Zeugin, Sl. , Malerarbeiten für den Angeklagten (Fall 12 der Urteilsgründe).\n\n7 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Taten im Verhältnis\nder Tatmehrheit zueinander stehen; es hat in den Fällen 1 bis 10 und 12 jeweils\nEinzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und im Fall 11 eine Einzelstrafe von zwei Jahren verhängt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten als\nüberführt angesehen, in der ersten Septemberhälfte des Jahres 2013 bei niederländischen Abnehmern Heroin für insgesamt 30.000 EUR bestellt zu haben,\ndas ihm im Oktober 2013 und im September 2014 in zwei Teilmengen geliefert\nworden war (Fall 13 der Urteilsgründe). Ausgehend von der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten als Einsatzstrafe hat es\neine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet.\n\nII.\n\n8 Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg. Die\nBeurteilung der Konkurrenzen ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\n9 1. Die Annahme realkonkurrierender Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungen drängten nicht\n\nzur näheren Prüfung und Erörterung der Frage, ob die Taten im Verhältnis der\nTateinheit zueinander stehen.\n\n10 a) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt eine Tat im Sinne des materiellen Rechts\nvor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz\nmehrfach verletzt. Eine mehrfache Gesetzesverletzung kann vorliegen in Fällen, in denen ein Willensentschluss zu einer Handlung führt, die das Gesetz\nmehrfach verletzt (LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 9, § 52\nRn. 6). Über den Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB hinaus liegt eine Tat im\nRechtssinne auch vor, wenn zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für\neinen Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil\nvom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368). Die Annahme von\nTateinheit kommt auch in Betracht, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen\ndergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest\nteilweise identisch sind (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 223/13,\nNStZ-RR 2014, 144, 145). Dagegen genügt ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht, um Tateinheit\nzu begründen (BGH, Beschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 526/96,\nBGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 – 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97).\nOb im Einzelfall eine die Annahme einer Tat im Rechtssinne tragende Teilidentität der Ausführungshandlungen gegeben ist, richtet sich nach dem materiellen\nRecht.\n\n11 b) Der Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im\nSinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern\n(BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 161 f.; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Vom weiten\nBegriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind Handlungen weit im Vorfeld des eigentlichen Güterumsatzes ebenso erfasst wie die dem Güterumsatz\nnachfolgenden Geldflüsse (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12,\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14). Die Tat des Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln ist „auf der untersten Ebene der Handelskette“ mithin\nerst beendet, wenn der Lieferant das Entgelt erhalten hat, wenn also auch der\nGeldfluss als Gegenleistung für die Betäubungsmittellieferung „zur Ruhe“ gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158,\n162). Betätigungen, die in diesem weiten Sinne auf den Vertrieb ein- und derselben Rauschgiftmenge bezogen sind, werden zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit zusammengefasst (Körner/Patzack/Volkmer-Patzack, BtMG,\n8. Aufl., § 29 Teil 4, Rn. 293 ff.).\n\n12 Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zwei oder mehrere an sich selbstständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB\nverbunden werden, wenn sie in einem Handlungsteil zusammentreffen. Ist eine\nHandlung als eine tatbestandliche Ausführungshandlung beider oder mehrerer\nTaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen, so ist Tateinheit\nanzunehmen. Allein das zeitliche Zusammentreffen von Zahlungsvorgängen in\nBezug auf eine frühere Drogenbeschaffung mit der Abholung der nächsten Lieferung – die bloße Gleichzeitigkeit beider, verschiedene Umsatzgeschäfte fördernder Ausführungshandlungen – genügt jedoch zur Annahme gleichartiger\n\nTateinheit nicht (BGH, Beschluss vom 13. April 1999 – 4 StR 42/99, NStZ 1999,\n411; Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014,\n81, 82; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 3/11; Beschluss vom\n6. Februar 2014 – 3 ARs 7/13, NStZ-RR 2014, 146; vgl. auch BGH, Urteil vom\n25. April 2013 – 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14;\nSenat, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, StV 2010, 684).\n\n13 c) Gemessen hieran ist die Annahme jeweils selbstständiger Taten nicht\nzu beanstanden. Zwar hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte seine\nAbnehmerin S. „auf Kommissionsbasis“ belieferte. Konkrete Feststellungen dazu, wann und bei welcher Gelegenheit die Abnehmerin die vorangegangene Lieferung an den Angeklagten bezahlte, vermochte die Kammer\njedoch nicht zu treffen. Damit ist die tatrichterliche Annahme jeweils selbständiger Taten nicht zu beanstanden.\n\n14 2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob die Taten als minder schwere Fälle im Sinne\ndes § 29a Abs. 2 BtMG anzusehen sind, sowie bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er „die\njeweils großen Mengen an Betäubungsmitteln nicht für seinen eigenen Konsum\nbestellt“, sondern an Dritte weitergegeben hat, „um seine Schulden zu tilgen\noder Gewinne aus dem Verkauf zu erhalten“. Damit hat sie dem Angeklagten\neigennütziges Handeln zur Last gelegt, obwohl dies bereits ein Merkmal des\nHandeltreibens ist (Senat, Beschluss vom 29. April 2014 – 2 StR 616/13, BGHR\nStGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; BGH, Beschluss vom 24. September 2009\n– 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24). Der hierin liegende Verstoß gegen § 46\nAbs. 3 StGB führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und entzieht dem Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n15 3. Auch der Ausspruch über die Einziehung kann keinen Bestand haben.\nSind Gegenstände einzuziehen, so ist es grundsätzlich erforderlich, sie in der\nUrteilsformel konkret so zu bezeichnen, dass für die Verfahrensbeteiligten und\ndie Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist. Hierzu gehört im Falle der Einziehung von Betäubungsmitteln auch die\nAngabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem\nUrteilstenor ergeben muss (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 1 StR\n251/07).\n\n16 Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung\nund Entscheidung. Einer Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da\nein reiner Wertungsfehler vorliegt.\n\nFischer Krehl Eschelbach\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-01/2-str-355-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-01/2-str-355-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:12.392636+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-01/2-str-355-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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