{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:010616BVIIZR263.15.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2016-06-01","aktenzeichen":"VII ZR 263/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 263/15\n\nvom\n\n1. Juni 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:010616BVIIZR263.15.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und\nProf. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nNürnberg vom 21. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 10.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Freigabe einer Domain. Die Klage ist in beiden\nTatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Rechtsanwalt Dr. N., der für den\nKläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des\nBerufungsgerichts vom 21. Oktober 2015 eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf\nErfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Kläger mitgeteilt. Der Kläger\n\nmacht geltend, Rechtsanwalt Dr. N. habe das Mandat niedergelegt. Jedenfalls\nsei das Mandat nachfolgend durch ihn selbst beendet worden. Der Kläger hat\nvor Ablauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die\nBeiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.\n\nII.\n\n2 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.\n\n3 a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass\ndie von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein\ngünstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher\nBeratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom\n9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).\n\n4 Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit\nder Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26\nNr. 8 EGZPO). Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach\ndem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht\ndamit dem Streitwert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert\nder Klage und der Berufung auf der Grundlage der hierzu erfolgten Angaben\ndes Klägers auf 10.000 € geschätzt und entsprechend festgesetzt. Es ist nicht\nerkennbar, dass die Gerichte dabei die in den Vorinstanzen vorgebrachten Um-\n\nstände zur Höhe des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist\nauch nicht ersichtlich, dass der Kläger diese - mit seiner eigenen Wertangabe\nübereinstimmende - Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die\nWertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012\n- I ZR 160/11 Rn. 3).\n\n5 b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO\nnicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er\nträgt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte\nRechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten\ndurchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Klägers zur\nGrundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und\nZweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die\nRechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders\nqualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten.\nAuch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung\ndes Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13\nRn. 3 m.w.N.).\n\n6 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden\nBeschwer 20.000 € nicht übersteigt und eine Begründung nicht innerhalb der\n\nvom Vorsitzenden zuletzt bis zum 29. März 2016 verlängerten Frist durch einen\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.\n\nEick Halfmeier Kartzke\n\nJurgeleit Sacher\n\nVorinstanzen:\nLG Ansbach, Entscheidung vom 08.06.2015 - 2 O 1394/14 -\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.10.2015 - 3 U 1170/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-01/vii-zr-263-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-01/vii-zr-263-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:56.611125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-01/vii-zr-263-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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