{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR47.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-03-01","aktenzeichen":"4 StR 47/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 47/16\n\nvom\n1. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR47.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet\nsich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Die Annahme mittäterschaftlicher Tatbegehung durch den Angeklagten hält der Überprüfung nicht stand.\n\n3 a) Bei der Entscheidung, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, steht\ndem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu. Enthalten die Urteilsgründe eine\nhinreichende Darlegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, ist die Bejahung\n\nmittäterschaftlicher Tatbegehung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht\ndaher selbst dann hinzunehmen, wenn im Einzelfall eine andere Beurteilung\nmöglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2010 – 4 StR 522/09,\nNStZ-RR 2010, 236 mwN). Dabei werden für die „Darlegung aller maßgeblichen\nGesichtspunkte“ zwar häufig schon die Urteilsfeststellungen ausreichen. Eine\nausdrückliche Begründung zur (angenommenen) Mittäterschaft ist aber unverzichtbar, wenn sich diese Bewertung aus den tatsächlichen Feststellungen nicht\nohne weiteres ergibt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 – 2 StR\n134/03).\n\n4 b) So verhält es sich hier.\n\n5 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt, ohne die Bewertung seines Handelns als Mittäter zu\nbegründen; vielmehr enthalten die Urteilsgründe keine über die Wiedergabe der\nStraftatbestände hinausgehende Subsumtion. Dies genügt jedenfalls angesichts der Besonderheiten des Falles nicht. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte schon bei einem ersten Besuch des Lieferanten angesichts der schlechten Qualität des Haschisch davon Abstand genommen, sein ursprüngliches Vorhaben weiterzuverfolgen, von O. S. , den\ner schon damals begleitete, 1 kg Haschisch zum Weiterverkauf zu übernehmen.\nEr hat dann zwar O. S. auch bei dem schließlich durchgeführten\nAnkauf von insgesamt 18 kg Haschisch begleitet, darüber hinaus hat O.\nS. vor dem Ankauf „Rücksprache“ beim Angeklagten gehalten und der Angeklagte, der für seine Mitwirkung ca. 3000 bis 4000 € erhalten sollte, hat bei\nder anschließenden Rückfahrt nach Polizeikontrollen Ausschau gehalten, wobei\ner mit seinem Pkw vor O. S. fuhr, der das Haschisch transportierte. Bei\n\ndem (zweiten) Verkaufsgespräch zwischen dem Lieferanten und O. S.\nund der Übergabe der Betäubungsmittel war er aber nicht zugegen, sondern\nwartete in seinem Pkw; zum Inhalt der „Rücksprache“ des O. S. beim\nAngeklagten hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Auch am Verkauf des Haschisch durch O. S. war der Angeklagte nicht beteiligt; die\nihm zugesagte „Entlohnung“ hat er nicht erhalten.\n\n6 Angesichts dieser Feststellungen versteht sich eine mittäterschaftliche\nBeteiligung des Angeklagten an der Tat des O. S. nicht von selbst.\nEinen eigenen Einfluss auf die angekauften Mengen, deren Preise sowie deren\njeweiligen Weiterverkauf hatte er nach den bisherigen Feststellungen nicht. Die\nbloße Begleitung und das Dabeisein rechtfertigt die Annahme einer Hilfeleistung durch den Angeklagten nicht (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2012 – 3 StR\n178/12, StraFo 2012, 331). Auch die Absicherung des Transports stellt in\nder Regel nur eine Beihilfehandlung dar (vgl. Beschluss vom 19. März 2013\n– 3 StR 7/13).\n\n7 2. Da es dem Tatrichter obliegt, im Rahmen der Prüfung, ob Mittäterschaft vorliegt, die festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten hinsichtlich ihrer\nBedeutung für das Gesamtgeschäft zu bewerten und es auch seine Sache ist,\nhierbei Schlüsse aus dem festgestellten Ablauf zur Bedeutung der „Rücksprache“ des O. S. beim Angeklagten zu ziehen, für die O. S. das\nVerkaufsgespräch mit dem Drogenlieferanten unterbrach und nach der er ohne\nweitere Verhandlungen den Kauf vornahm, ist das Urteil – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache ist\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insbesondere nicht ausschließen, dass zum Inhalt\n\nder „Rücksprache“ des O. S. beim (geständigen) Angeklagten nähere\nFeststellungen getroffen werden können.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-01/4-str-47-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-01/4-str-47-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:16.275329+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-01/4-str-47-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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