{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:2810155STR436.15.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-10-28","aktenzeichen":"5 StR 436/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 436/15\n\nvom\n28. Oktober 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2015:2810155STR436.15.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten R. T. und S.\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n25. Juni 2015, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten R.\nT. und S. sowie die Revision des Angeklagten\nN. T. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte N. T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. T. wegen schweren\nBandendiebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem\nanderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten,\nden Angeklagten N. T. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs\nFällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer solchen von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S. wegen\n\nschweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer solchen von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die von den Angeklagten R. T. und\nS. mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen erzielen den\naus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind ihre Rechtsmittel\nebenso wie die Revision des Angeklagten N. T. unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Strafausspruch gegen die Angeklagten R. T. und S.\nhält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat, obwohl nach\nden Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand.\n\n3 a) Hiernach haben S. und R. T. nach ihrer Festnahme in den Beschuldigtenvernehmungen die Taten weitgehend gestanden und\nDetailangaben zum Umfang der Tatbeteiligung und zur Aufgabenverteilung sowie teilweise zum Absatz der Tatbeute gemacht. Die Ermittlungsbehörden haben – nach den Angaben des Ermittlungsführers – aufgrund der Telefonüberwachung und der Observationsberichte zu diesem Zeitpunkt eine „sehr konkrete Vorstellung von der Zusammensetzung der Bande und davon gehabt, wer an\nwelcher Tat beteiligt gewesen sei“. Weitere Bandenmitglieder seien nach dem\nZugriff nicht mehr „namhaft“ gemacht worden.\n\n4 b) Aufgrund dieser Feststellungen lässt sich jedoch nicht ausschließen,\ndass durch die Offenbarungen der Angeklagten eine wesentliche Aufklärungshilfe dadurch geleistet wurde, dass sie den vorhandenen Erkenntnissen eine\nsicherere Grundlage für die Aburteilung der jeweiligen Mittäter verschafft haben\n(vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1995 – 4 StR 422/95, BGHR BtMG § 31\nNr. 1 Aufdeckung 27 mwN). Die unterlassene Erörterung, ob die Voraussetzun-\n\ngen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegen, nötigt vorliegend jeweils zur\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das neue Tatgericht wird festzustellen haben, ob die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe gegeben sind und ob\nsie als wesentlich zu bewerten ist. Da alle Taten nach dem 1. August 2013 begangen wurden, gilt dies jedoch lediglich für den Fall, dass das seit dem genannten Zeitpunkt eingeführte Merkmal des Zusammenhangs zwischen den\nTaten zu bejahen sein sollte. Der Zusammenhang ergibt sich aber nicht allein\naus der Identität der Tatbeteiligten (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 8 f.; vgl. BGH,\nBeschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 527/14, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 2).\n\n5 c) Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit\nsie den bisherigen nicht widersprechen. Sie sind insbesondere zum Umfang\netwaiger Aufklärungshilfen zu treffen.\n\n6 2. Das neue Tatgericht wird darüber hinaus hinsichtlich des Angeklagten\nR. T. zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die vorgenommene Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun\nMonaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 gemäß § 55 StGB vorliegen. Denn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat wurde am 10. Februar 2013 begangen, somit vor dem Erlass des\nStrafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. März 2013. Dieser würde\ndemnach grundsätzlich Zäsurwirkung entfalten, wenn – wozu keine Feststellungen getroffen sind – die verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt des Urteilserlasses\nam 11. August 2014 nicht vollständig vollstreckt gewesen wäre. Der Umstand,\ndass diese Geldstrafe im Rahmen eines nachträglichen Gesamtstrafenbe-\n\nschlusses vom 20. Juni 2014 seinerseits einbezogen wurde, steht einer möglichen Zäsurwirkung nicht entgegen.\n\nSchneider Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-28/5-str-436-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-28/5-str-436-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:15.551878+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-28/5-str-436-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2015-10-28","dockets":["5 StR 436/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:2810155STR436.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:2810155STR436.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.10.2015 – 5 StR 436/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-28/5-str-436-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Angeklagten R. T. und S.\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n25. Juni 2015, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten R.\nT. und S. sowie die Revision des Angeklagten\nN. T. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte N. T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/46b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46b","label":"§ 46b StGB","mentions":2},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:15.551878+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}