{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:261115IIIZB37.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-11-26","aktenzeichen":"III ZB 37/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZB 37/15\nvom\n\n26. November 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2015:261115IIIZB37.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die\nRichter Seiters, Wöstmann, Hucke und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Klägers vom 14. Juli 2015 gegen die\nan dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrügen des Klägers gegen die Senatsbeschlüsse\nvom 26. März 2015 und 18. Juni 2015 werden auf seine Kosten\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat die als Rechtsbeschwerde anzusehende Eingabe des Klägers vom 19. Januar 2015 auf seine\nKosten als unzulässig verworfen und auch die weitere Eingabe des Klägers\nvom 17. Februar 2015, mit der er sich gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 2015 wenden wollte, als nicht zulässig zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger die an\ndiesem Beschluss beteiligten Richter S. , Dr. H. ,\nT. und Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und\nzugleich - rechtzeitig - Anhörungsrüge erhoben. Mit Beschluss vom 18. Juni\n2015 hat der Senat dieses Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat\n\nder Kläger - wiederum rechtzeitig - Anhörungsrüge erhoben und alle an dem\nBeschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\nII.\n\n2 Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig. Die außerdem erhobenen Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 26. März 2015\nsowie vom 18. Juni 2015 sind nicht begründet.\n\n3 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) des Klägers stellt sich als\nrechtsmissbräuchlich und damit unzulässig dar. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des\neinzelnen Richters rechtfertigen. Solche Umstände sind nicht dargelegt. Zudem\nrichtet sich das Ablehnungsgesuch des Klägers unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 18. Juni 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten,\nsubstantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3 sowie vom 26. August\n2014 - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2).\n\n4 2. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abgelehnter Richter entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom\n23. April 2015 aaO, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B)\n102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4).\n\n5\n\n3. Die gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 und 18. Juni 2015\ngerichteten Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in den diesen\nEntscheidungen zugrunde liegenden Beratungen das Vorbringen des Klägers in\nvollem Umfang berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die dagegen gerichteten allgemeinen und sich wiederholenden Ausführungen bieten\nkeinen begründeten Anlass, von den getroffenen Entscheidungen abzuweichen.\n\n6 4. Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser\nSache rechnen.\n\nSeiters Wöstmann Hucke\n\nReiter Liebert\n\nVorinstanzen:\nLG Verden, Entscheidung vom 08.10.2014 - 8 O 268/14 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 05.01.2015 - 9 W 176/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-26/iii-zb-37-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-26/iii-zb-37-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:04.918359+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-26/iii-zb-37-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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