{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:231215U2STR307.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-12-23","aktenzeichen":"2 StR 307/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 307/15\n\nvom\n\n23. Dezember 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2015:231215U2STR307.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezember\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nDr. Eschelbach,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nRichter am Bundesgerichtshof\nZeng\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten E. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des\nLandgerichts Kassel vom 28. Januar 2015 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich der Angeklagten M. und\nE. im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchten Mordes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten E. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren und sechs Monaten verhängt. Die gegen seine Verurteilung ge-\n\nrichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten M. ist unbegründet. Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der Angeklagte\nE. im Zeitraum Frühjahr 2012 bis November 2013 eine Liebesbeziehung zu\nK. . Als K. die Beziehung beendete, akzeptierte der an einer\ndissozialen, narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsstörung leidende\nAngeklagte E. dies nicht und begann seinem früheren Partner nachzustellen,\nwas zu einer Strafanzeige führte.\n\n3 Im März 2014 erfuhr der Angeklagte E. , dass K. eine Beziehung\nzu Es. eingegangen war. In ihm verfestigte sich, beruhend auf\neinem Konglomerat aus Eifersucht, Missgunst, Enttäuschung, großer Verzweiflung, narzisstischer Wut und endgültiger Verlustangst, der Gedanke, Es.\numbringen zu lassen, um K. für sich zurückzugewinnen. Bei\nseiner Recherche nach einem Auftragsmörder stieß er im so genannten \"D.\n\" auf einen Eintrag des Mitangeklagten M. , der seine Dienste wie folgt\nanbot: \"… Suche noch immer Arbeit, beinahe gleich was! Transporter, Mafia,\nHitman … Da will ich als Krimineller durchstarten … Gerne Mafia oder ähnlich\nstrukturell angesiedelte Organisation. Gruß C. \".\n\n4 Auf diesen Eintrag antwortete der Angeklagte E. und behauptete, Mitglied des \"O. \" zu sein, dessen Führung die Beseitigung eines Verräters, des Nebenklägers Es. , verlange. M. würde einen Vorschuss\nvon 3.000 Euro und weitere 7.000 Euro nach Erledigung des Auftrags erhalten;\n\nzudem könne er in die Organisation aufgenommen werden. M. , der im\nÜbrigen mittellos war und sich von dem Geld ein Motorrad kaufen wollte, erklärte sich einverstanden. E. nahm daraufhin einen Kredit bei seiner Sparkasse\nauf und ließ M. den Vorschuss zukommen, ohne dass es zu einem persönlichen Zusammentreffen kam. Anschließend teilte er M. Namen und Adresse des zu Tötenden mit und betonte, dass K. bei der Ausführung\nnichts geschehen dürfe. Auf Anregung E. vereinbarte M. für den\n28. April 2014 einen Hausbesuch bei dem arbeitslosen Es. unter dem\nVorwand, Mitarbeiter des Jobcenters zu sein. Per Safemail informierte er E. ,\ner werde bei Es. \"einmarschieren und ihm das Ehrliche Silber durch den\nHals ziehen\". Dieses erste Vorhaben scheiterte jedoch, weil sich M. nicht\nals Mitarbeiter des Jobcenters ausweisen konnte und deshalb von Es.\nnicht eingelassen wurde. M. informierte E. über den Fehlschlag und versprach Erledigung für den 2. Mai 2014.\n\n5 An diesem Tag klingelte er gegen 22.00 Uhr an der Hauseingangstür zu\nEs. Wohnung. Bei sich trug er ein Messer mit einer Klingenlänge von\n21,5 cm. Da er wusste, dass Es. ihn von dem vorherigen Besuch kannte, positionierte er sich außerhalb des durch die teilverglaste Hauseingangstür\neinsehbaren Bereichs. Als Es. , der durch den Glaseinsatz der Tür niemanden erblickte, die Tür einen Spalt weit öffnete, drang M. gewaltsam ein\nund fügte dem Nebenkläger unter Ausnutzung des Überraschungsmoments\nsogleich eine Schnittverletzung am Hals und im Gesicht zu. Es entwickelte sich\nein Kampfgeschehen, bei dem M. weiter versuchte, dem erheblich Widerstand leistenden Es. weitere Stiche in Oberkörper und Hals zu versetzen. Dabei erlitt Es. u.a. tiefe Schnittwunden der rechten Hand mit Sehnendurchtrennung. Dem durch die Hilfeschreie alarmierten und zu Hilfe eilenden Nebenkläger K. versetzte M. Schnitte im Nackenbereich und am\n\nOberarm. K. bewaffnete sich daraufhin seinerseits mit einem Küchenmesser und forderte, in der anderen Hand ein Telefon haltend, M. auf, \"sich zu\nverpissen\". Zu diesem Zeitpunkt war M. über den am Boden liegenden\nEs. gebeugt, während K. in einer Entfernung von ca. 1 m bewaffnet\nmit dem Küchenmesser in seinem Rücken stand. M. , der erkannte, dass ein\nweiteres Einstechen auf Es. zwar möglich war, für ihn selbst aber ein\nerhebliches Risiko bedeutet hätte, seinerseits erheblich verletzt zu werden und\nder zudem davon ausging, K. habe bereits telefonisch alsbald eintreffende\nRettungskräfte alarmiert, ergriff daraufhin die Flucht.\n\n6 Es. erlitt durch den Angriff zahlreiche Schnittverletzungen im\nHals- und Kopfbereich sowie an den Händen, was einen stationären Krankenhausaufenthalt mit handchirurgischen Eingriffen bis zum 16. Mai 2014 erforderlich machte. Eine erneute Operation erfolgte im November 2014. Weitere handchirurgische Eingriffe mit Nerventransplantation sowie schönheitschirurgische\nEingriffe an der Gesichtsnarbe sind vorgesehen. Zudem befindet er sich in psychologischer Behandlung, weil er unter Angst- und Stimmungsschwankungen\nleidet. Die Verletzungen K. konnten ambulant versorgt werden.\n\n7 2. Nach dem aus seiner Sicht misslungenen Tötungsversuch nahm der\nAngeklagte E. wieder via Internet Kontakt zu M. auf, um ihn dazu zu bewegen, die Sache zu Ende zu bringen. Dabei bedauerte M. , dass die \"Zielperson … noch immer unter ihnen wandelte\" und zudem \"schon zu viel Mühe\nund Zeit investiert worden war um aufzugeben.\" Beide Angeklagten diskutierten\nvia Internet über verschiedene Ausführungsmöglichkeiten, wie z.B. die Verabreichung einer tödlichen Injektion im Krankenhaus und insbesondere die Erschießung Es. mit einer mit Schalldämpfer versehenen Waffe, die entweder in Tschechien oder über einen Bekannten M. hätte besorgt werden\n\nmüssen. Dabei machte E. klar, dass die Organisation auf eine Erledigung\ndes Auftrags unbedingt bestehe und stellte gleichzeitig eine Erhöhung des vereinbarten Entgelts auf 35.000 Euro in Aussicht.\n\n8 Am 20. Mai 2014, dem Tag der Verhaftung E. , fuhr M. nach\nH. , um dort eine Schusswaffe für 1.100 Euro zu erwerben, was er E.\nper E-Mail mitteilte. E. , dem der Angeklagte M. weder namentlich noch\npersönlich bekannt war, gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung das Versteck\nder SIM-Karte preis, mittels derer er mit M. telefoniert hatte. So gelang es,\nden Angeklagten M. ausfindig zu machen und am 22. Mai 2014 festzunehmen.\n\nII.\n\n9 1. Die Revision des Angeklagten M. hat keinen Erfolg.\n\n10 Der mit der Formalrüge geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO\nliegt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor.\n\n11 Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.\n\n12 Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte M. habe bei der versuchten Tötung des Nebenklägers Es. heimtückisch und aus Habgier\ngehandelt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die dagegen erhobenen\nEinwände sind fernliegend. Dass von dem Mitangeklagten E. nach dem\nScheitern des ersten Anschlags Druck ausgeübt wurde, den Auftrag zu Ende zu\nbringen, ändert nichts daran, dass es dem Angeklagten M. maßgeblich da-\n\nrum ging, den versprochenen und nach oben nachverhandelten Auftragslohn\nfür die Tötung Es. zu erlangen und sich zudem dadurch Zugang zu der\nOrganisation zu verschaffen, um sich so eine dauerhafte Einnahmequelle zu\nsichern.\n\n13 Soweit die Strafkammer die Freiwilligkeit eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch verneint hat, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aufgrund des Einschreitens des nunmehr ebenfalls bewaffneten, eingriffsbereiten K. , der sich zudem im Rücken des Angeklagten befand, wäre ein\nweiteres Einstechen auf den sich wehrenden Geschädigten Es. mit\neiner unkalkulierbaren Eigengefährdung verbunden gewesen. Darüber hinaus\nhat der Angeklagte M. in seiner E-Mail vom 10. Mai 2014 an den Angeklagten E. eingeräumt, auch deshalb geflohen zu sein, da K. Telefon schon\ngeleuchtet habe und er nicht auf frischer Tat ertappt werden wollte. Im Ergebnis\nhat der Angeklagte damit aufgrund einer äußeren Zwangslage und damit nicht\nfreiwillig (vorübergehend) von einer Tötung des Nebenklägers Es. Abstand genommen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 24 Rn. 19 ff.).\n\n14 Die Strafzumessungserwägungen sind - wie vom Generalbundesanwalt\nausgeführt - frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.\n\n15 2. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine\nStrafrahmenverschiebung aufgrund eines stattgefundenen Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB vorgenommen hat, halten rechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\n16 a) Im Adhäsionsverfahren haben die Geschädigten vertreten durch ihre\nRechtsanwälte und die Angeklagten einen Vergleich geschlossen, in dem letztere sich gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages in Höhe von\n15.000 Euro an den Nebenkläger Es. sowie in Höhe von 1.500 Euro an\nden Nebenkläger K. verpflichten. Der Angeklagte M. hat sich darüber\nhinaus verpflichtet, weitere 1.000 Euro an den Geschädigten K. zu zahlen,\ndas Ganze mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass beide Angeklagte über kein\nvollstreckbares Einkommen verfügen.\n\n17 Darin sieht die Strafkammer einen kommunikativen Prozess und die volle\nÜbernahme von Verantwortung, zumal sich beide Angeklagte bei dem Zeugen\nEs. entschuldigt haben. Durch den durch die jeweiligen Anwälte verhandelten Vergleich sei es zu einer friedensstiftenden Wirkung gekommen, die\nzu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB führe.\n\n18 b) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der\nvertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB zur Anwendung gelangen\nkann. Da sich § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat bezieht (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01,\nNJW 2001, 2557), kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 253\nAbs. 2 BGB der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, Urteil\nvom 9. September 2004 - 4 StR 199/04; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR\n287/05, NStZ 2006, 275, 276; Fischer, aaO Rn. 9 f.).\n\n19 Dass aufgrund der Vermögenslage der Angeklagten, die zudem eine\nlangjährige Haftstrafe zu verbüßen haben, auf absehbare Zeit nicht mit einer\nauch nur (teilweisen) Zahlung von Schmerzensgeld zu rechnen ist (vgl.\nUA S. 64/69), steht der Anwendbarkeit des § 46a Nr. 1 StGB - wie das Land-\n\ngericht zutreffend erkannt hat - nicht grundsätzlich entgegen. Im Rahmen des\n§ 46a Nr. 1 StGB genügt - anders als bei § 46a Nr. 2 StGB - das ernsthafte\nErstreben einer Wiedergutmachung; ein Wiedergutmachungserfolg wird deshalb nicht vorausgesetzt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW\n2001, 2557; BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 333/01, NStZ 2002,\n29).\n\n20 Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass das\nVerhalten des Täters sich als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung\ndarstellt (Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557), steht\ndem nicht entgegen, dass der Angeklagte M. eine Tötungsabsicht bestritten\nund damit den Tatvorwurf nicht vollumfänglich eingeräumt hat (vgl. UA S. 20 f.).\nDies schließt die von dem Landgericht angenommene Verantwortungsübernahme für die Tat (UA S. 63) nicht aus. Der Angeklagte hat dadurch seine Verantwortung für die Tat und deren Folgen nicht in Abrede gestellt. Er hat das objektive Tatgeschehen vielmehr weitgehend eingeräumt (UA S. 19 ff.) und die\n\"Opfer-Position\" des Geschädigten nicht bestritten (vgl. Senatsurteil vom\n10. Februar 2010 - 2 StR 391/09, NStZ-RR 2010, 175, 176 [Behauptung einer\nNotwehrlage]). Soweit ein Angeklagter lediglich einzelne Umstände der Tatbegehung beschönigt, steht dies einer Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht\nentgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 - 2 StR 336/02,\nNStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008,\n304).\n\n21 Regelmäßig sind aber auch tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Anstrengungen des Täters gestellt hat. Hier lassen die Feststellungen des Landgerichts nicht erkennen, ob die tatsächlichen\nVoraussetzungen für die Annahme des erforderlichen \"kommunikativen Prozes-\n\nses zwischen Täter und Opfer\" vorlagen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Mai\n2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265). Für die Anwendung des § 46a\nNr. 1 StGB bedarf es grundsätzlich zwar keines persönlichen Kontakts zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten (BGH, Beschluss vom 17. Juni\n1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2; Senatsurteil vom\n25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557; vgl. auch Fischer, aaO § 46a\nRn. 7). Der kommunikative Prozess kann auch über die jeweiligen Rechtsanwälte erfolgen. Die schlichte Behauptung, es habe - vermittelt durch die jeweiligen Vertreter - ein kommunikativer Prozess stattgefunden (vgl. UA S. 63/69),\ngenügt bei der hier vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht. Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wie sich die Geschädigten zu den Ausgleichsbemühungen der Angeklagten verhalten haben, insbesondere dazu, ob die\nGeschädigten die (zugesagten) Leistungen als \"friedensstiftenden Ausgleich\"\n(vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265) akzeptiert haben. Solche Feststellungen sind regelmäßig erforderlich (BGH, Urteil\nvom 9. September 2004 - 4 StR 199/04; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR\n287/05, NStZ 2006, 275, 276; Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ\n2012, 439, 440).\n\n22 Im vorliegenden Fall haben beide Geschädigte der gesamten Hauptverhandlung in ihrer Rolle als Nebenkläger beigewohnt. Gleichwohl fehlt im Urteil\njeder Hinweis, ob der durch den Angriff auf sein Leben schwer gezeichnete\nEs. die Entschuldigung der beiden Angeklagten und einen weitgehend\nwertlosen Titel als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat. Dass sich die\nbeiden Angeklagten auch bei dem Geschädigten K. entschuldigt hätten,\nergibt sich aus dem Urteil nicht. Ebenso wenig wird dargestellt, welche Ansprüche die beiden Geschädigten im Adhäsionsverfahren zunächst geltend gemacht\nhatten und ob der schließlich geschlossene Vergleich gegebenenfalls noch zu\n\neiner Reduzierung des Schmerzensgeldanspruchs, zu dessen Erfüllung die Angeklagten hier ohnehin verurteilt worden wären, geführt hat. Den Urteilsfeststellungen kann nicht entnommen werden, ob es sich bei dem in der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich um ein ernsthaftes Bemühen um Schadenswiedergutmachung oder um ein taktisches Vorgehen in der Hoffnung auf eine\nmildere Strafe gehandelt hat.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-23/2-str-307-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-23/2-str-307-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:10.149141+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-23/2-str-307-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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