{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR468.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-12-22","aktenzeichen":"2 StR 468/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 468/15\n\nvom\n22. Dezember 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung\n\nECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR468.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2015 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 14. Juli 2015, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die beiden nicht\nrevidierenden Mitangeklagten A. und K. in den frühen Morgenstunden\ndes 2. November 2014 in die Wohnung des Geschädigten in Q. ein.\nSie durchsuchten die Wohnung und nahmen eine Geldkassette mit Schmuck an\n\nsich. Den Geschädigten, den sie aufweckten, zwangen sie zur Öffnung eines\nTresors, aus dem sie Bargeld in Höhe von ca. 1.400 Euro entnahmen.\n\n3 Der Angeklagte B. hatte den beiden Mitangeklagten den Tatort zuvor\ngenannt und das Umfeld unter anderem am 27. Oktober 2014 ausspioniert.\nDarüber hinaus stellte er den Mitangeklagten eine Wohnung in O. zur\nVerfügung, in der er sich ebenfalls vorübergehend aufhielt. Die Mitangeklagten\nkonnten in dieser Wohnung übernachten und die Beute verstecken, was\n- ebenso wie das Einsteigen und die Art und Weise der Tatbegehung - von\nvornherein zwischen allen Angeklagten so abgesprochen war.\n\n4 2. Ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten B. hat die Strafkammer im Wesentlichen darauf gestützt, dass er am 27. Oktober 2014 mehrfach mit dem Mitangeklagten A.\ntelefoniert habe, während sich dieser auf der Fahrt von H. nach\nQ. befand. Daraus ergebe sich, dass der Angeklagte auf das Tatobjekt hingewiesen und es ausspioniert habe. Seine Tatbeteiligung werde auch\ndadurch belegt, dass ein Teil der Beute bei seiner Festnahme in der Wohnung\nin O. dort sichergestellt werden konnte (UA S. 17).\n\nII.\n\n5 Das Urteil hat keinen Bestand. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer fehlerhaften und nicht tatsachengestützten Beweiswürdigung.\n\n6 1. Eine die Tat fördernde Beihilfehandlung des Angeklagten B. ist nicht\nrechtsfehlerfrei festgestellt.\n\n7 a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe das Tatobjekt in Q. den Mitangeklagten benannt bzw. darauf hingewiesen\nund sowohl den Tatort wie das Tatobjekt ausspioniert (UA S. 10, 17), entbehrt\neiner hinreichenden Tatsachengrundlage und fehlerfreien Beweiswürdigung.\n\n8 Die Strafkammer hat sich maßgeblich auf mehrere aufgezeichnete Telefonate gestützt, die der Angeklagte A. am 27. Oktober 2014 führte, während er von H. nach Q. fuhr. Dabei ist das Gericht zwar\nrechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte A. mit\neinem Gesprächspartner telefonierte, der ein dem Angeklagten B. zuzuordnendes Mobiltelefon nutzte.\n\n9 Dagegen beruht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. sei\nbei den Telefonaten als der Gesprächspartner aufgetreten, der angewiesen\nwurde, das Tatobjekt auszuspionieren, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Das Gericht, das „mangels Hinweisen auf eine weitere vierte Person“ davon ausgegangen ist, dass hier nur der Angeklagte B. und A. miteinander telefoniert haben könnten (UA S. 31), hat es insoweit versäumt, sich damit\nauseinanderzusetzen, dass nach den in den Urteilsgründen mitgeteilten Wortprotokollen während der Gespräche ein erkennbarer Wechsel der Gesprächspartner stattgefunden hat:\n\n10 In dem ersten der aufgezeichneten Gespräche drängte zwar der Angeklagte A. seinen als „B“ bezeichneten Gesprächspartner, nachzuschauen,\nob in einem der „Stockwerke“ „die Lichter des Fahrzeugs angehen“, was rechtsfehlerfrei als Aufforderung, ein bestimmtes Objekt auszuspionieren, verstanden\nwerden konnte. Der Gesprächspartner des A. reagierte darauf aber nur\ndergestalt, dass er mit den Worten „hier, hier rede mit dem Onkel“ auf eine\n\noffensichtlich weitere Person verwies. Nach der Erwiderung des A. mit „gib\nihn mir schneller, denn mein Guthaben ist alle“, brach das Gespräch ab. In\neinem wenige Minuten später geführten Gespräch übergab dann der als „B“\nbezeichnete Gesprächspartner mit den Worten „Hier, rede mit ihm“ das Mobiltelefon an einen mit „B1“ bezeichneten Gesprächspartner weiter, den A.\nmit den Worten „Oh Onkel“ begrüßte (UA S. 22, 23) und mit dem er in den folgenden Gesprächen alles Weitere besprach.\n\n11 Ungeachtet dessen ist den in Bezug genommenen Wortprotokollen\nschon nicht zu entnehmen, dass der Gesprächspartner des A. das Tatobjekt als solches benannte. Zwar hat das Landgericht seine Überzeugung,\ndass der Angeklagte auf das Tatobjekt hingewiesen und es ausspioniert habe,\nan anderer Stelle auch damit begründet, dass der Angeklagte B. über die\n„übergreifenden und besseren Ortskenntnisse“ verfügt habe, während sich die\nbeiden Mitangeklagten in der Gegend nicht auskannten (UA S. 31). Denn aus\nden Wortprotokollen der Telefonüberwachung ergebe sich, dass die Mitangeklagten K. und A. nicht einmal wussten, wie „Q. “ geschrieben\nwerde.\n\n12 Die Wortprotokolle lassen jedoch auch diesen Schluss nicht zu. Wenngleich A. wiederholt im Plural sprach, wird der Angeklagte K. in keinem\nProtokoll überhaupt erwähnt; auch die Strafkammer trifft insoweit keine Feststellungen. Der Mitangeklagte A. sprach zwar in einem der Telefongespräche vom 27. Oktober 2014 in der Tat fehlerhaft von „C. “. Doch\nauch sein Gesprächspartner, bei dem es sich um den Angeklagten B. handeln soll, sprach ebenso fehlerhaft mehrfach von „Q. “. Die übergreifenden und besseren Ortskenntnisse des Angeklagten B. erschließen sich\nauch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn festgestellt\n\nist insoweit nur, dass alle drei Angeklagten in Deutschland über keinen festen\nWohnsitz verfügten, vor der Tat mindestens einmal in Q. waren, um\nden Tatort zu erkunden (UA S. 17), und dass sich der Angeklagte B. zur Tatzeit „ebenfalls vorübergehend“ in einer rund 60 km von Q. entfernten\nWohnung in O. aufhielt.\n\n13 b) Auch die weitere Feststellung, der Angeklagte habe die Tat dadurch\ngefördert, dass er den beiden Mitangeklagten schon vor der Tat zugesagt habe,\ndie Beute in der Wohnung in O. lagern zu können, findet in den Urteilsgründen keine Tatsachengrundlage und erweist sich von daher als bloße Vermutung.\n\n14 Die Strafkammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung als „erhebliches\nIndiz“ für eine Teilnahme des Angeklagten B. an der Tat am 2. November\n2014 insoweit lediglich darauf abgestellt, dass ein Teil der Beute in der Wohnung in O. aufgefunden wurde. Allein dieser Umstand ist jedoch nicht\ngeeignet, eine Beteiligung des Angeklagten an der zeitlich vorangegangenen\nHaupttat zu belegen.\n\n15 2. Ungeachtet dessen ist das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht belegt. Die Strafkammer hat sich auf die Feststellung\nbeschränkt, das Einsteigen und „die Art und Weise der Tatbegehung“ sei zwischen den Angeklagten verabredet worden (UA S. 10).\n\n16 Dies entbehrt jedenfalls in Bezug auf den Gehilfenvorsatz für eine räuberische Erpressung einer tatsachengestützten Beweiswürdigung. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, worauf sich die Annahme des Gerichts stützt,\ndass der Angeklagte über einen Wohnungseinbruch hinaus auch damit rechnen\n\nmusste, die Mitangeklagten würden den Geschädigten wecken und unter Androhung von Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib und Leben zur Herausgabe von Geld und Wertsachen veranlassen. Dies versteht sich auch nicht von selbst. Auch wenn man an dieser Stelle zugrunde legte, dass der Angeklagte auf das Tatobjekt hingewiesen und es\nausspioniert hätte, kann daraus nicht ohne weiteres auf den Gehilfenvorsatz für\neinen Wohnungseinbruch sowie für eine räuberische Erpressung geschlossen\nwerden.\n\n17 Zwar ist allein eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat unschädlich, sofern die vorgestellte Haupttat in ihrem Unrechtsgehalt von der tatsächlich\nbegangenen nicht gänzlich abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar\n2011 - 3 StR 420/10, NStZ-RR 2011, 177). Vom Gehilfenvorsatz ist deshalb\nohne weiteres mitumfasst, wenn die Haupttäter zwischen Raub und räuberischer Erpressung wechseln (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91,\nBGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7). Demgegenüber können einem Gehilfen\naber nicht ohne weiteres qualifizierende Merkmale (etwa nach § 250 Abs. 1\noder Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010\n- 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 337); ebenso wenig ein Raub, wenn nur ein\nEinbruchsdiebstahl gemäß den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB geplant war (vgl.\nBGH bei Dallinger MDR 1955, 143; BGHSt 11, 66 f.; LK/Schünemann, StGB,\n12. Aufl., § 27, Rn. 62). Nichts anderes kann für eine über einen Wohnungseinbruch hinausgehende räuberische Erpressung gelten, da schon die Straferwartung des § 249 Abs. 1 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) den gegenüber dem § 244\nAbs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) erhöhten Unrechtsgehalts der räuberischen Erpressung anzeigt.\n\n18 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-22/2-str-468-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-22/2-str-468-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:10.083836+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-22/2-str-468-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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