{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR257.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-12-22","aktenzeichen":"2 StR 257/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 257/15\n\nvom\n22. Dezember 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR257.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 1. und 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers\nam 22. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechend beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Februar 2015 im Adhäsionsausspruch\naufgehoben, soweit es die Verpflichtung des Angeklagten\nfestgestellt hat, der Nebenklägerin sämtliche gegenwärtigen\nmateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29. September 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht bereits\nauf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.\n\nVon einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsantrags wird abgesehen.\n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen\ndie im vorbezeichneten Urteil getroffene weitere Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt\neiner abschließenden Entscheidung vorbehalten.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger und Men-\n\nschenraub zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin\n35.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen\nBasiszinssatz seit dem 21. Februar 2015 zu zahlen. Das Landgericht hat\nschließlich die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, der Nebenklägerin\nsämtliche weitere immateriellen und sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen\nmateriellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29. September 2014 zu ersetzen, „soweit diese nicht bereits auf Dritte übergegangen sind oder noch\nübergehen werden“.\n\n2 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch\nrichtet.\n\n3 2. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht\nfestgestellt hat, dass der Angeklagte der Nebenklägerin sämtliche gegenwärtigen materiellen Schäden aufgrund der Tat vom 27. bis 29. September 2014 zu\nersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Dritte übergegangen sind\noder noch übergehen werden. Hinsichtlich bereits entstandener materieller\nSchäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem\nVortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten\nund warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für\ndie Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15\nmwN).\n\n4 3. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen\n- auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer immaterieller und zukünftiger materieller Schäden - einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten.\n\n5 Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und\n2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für\nZivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei\nder Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der\nVermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die\nGründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.\n\n6 Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der weitere Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil\nder Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden\nkann, war es geboten, über den \"entscheidungsreifen\" Teil des angefochtenen\nUrteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war\n\nhier ausnahmsweise zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014\n- 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14).\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-22/2-str-257-15","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-22/2-str-257-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:10.052614+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-22/2-str-257-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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