{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:171215BVZR87.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2015-12-17","aktenzeichen":"V ZR 87/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 87/15\n\nvom\n\n17. Dezember 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2015:171215BVZR87.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nBeschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom\n17. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 kaufte die Klägerin von\nder Beklagten ein Hinterliegergrundstück. In dem Kaufvertrag finden sich folgende Regelungen:\n\n„Die Verkäuferin verpflichtet sich hiermit, nach Vorlage des amtlichen\nVermessungsergebnisses zugunsten der von der Käuferin erworbenen\nTeilfläche (…) und zu Lasten des der Verkäuferin verbleibenden Grundstücks (…) ein Wegerecht zu bewilligen und zu beantragen.\n\nDie Verkäuferin verpflichtet sich ferner, die Einräumung eines unmittelbar anschließenden Wegerechts zugunsten der von der Käuferin erworbenen Teilfläche (…) und zu Lasten des im Eigentum der Gemeinde\nU. stehenden und dem verbleibenden Grundstück der Verkäuferin\nbenachbarten Grundstücks (…) von dem auf der gemeinsamen Nachbargrenze stehenden Transformatorenhäuschen bis zur Straße (…) herbeizuführen. Auf voller Länge muss die Wegefläche eine Breite von\n\nmindestens 4 m sowie zum Gehen und Befahren durch Personenkraftwagen mit dieser Breite geeignet sein. (…)“.\n\n2 Mit notarieller Urkunde vom 10. September 2001 bestellte die Beklagte\neine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin. In der Bestellungsurkunde heißt es:\n\n„Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks (…) hat das Recht die in\nden anliegenden Lageplänen rot gekennzeichnete Fläche (…) in einer\nBreite von mindestens 4 m von der D. straße aus bis zum herrschenden Grundstück und von diesem zurück als Wegefläche zum Gehen und Befahren durch Personenkraftwagen unentgeltlich (…) zu nutzen und auf diesem Wegestreifen auf seine Kosten unter der Oberfläche\nLeitungen (…) zu verlegen und zu unterhalten.“\n\n3 Tatsächlich kann eine durchgehende Wegbreite von 4 m auf dem Grundstück der Beklagten schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und dem Haupthaus der Beklagten auf der Ostseite nur 2,76 m beträgt.\n\n4 Die Gemeinde U. übernahm als Baulast die Verpflichtung, es zu dulden, dass auf einer Teilfläche ihres - an das Grundstück der Beklagten angrenzenden - Grundstücks ein Weg zur ordnungsgemäßen Verbindung des klägerischen Grundstücks mit der öffentlichen Straße angelegt, unterhalten und benutzt wird sowie Versorgungsleitungen verlegt werden dürfen.\n\n5 Die Beklagte unterhält an der Ostseite ihres Grundstücks eine Terrasse\nund eine Beeteinfassung. 2007 errichtete sie einen Anbau.\n\n6 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Terrasse, den Anbau und\ndie Beeteinfassung soweit zurückzubauen, dass ein Abstand von 4 m zur östlichen Grenze zum Nachbargrundstück gewahrt wird.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\nhat das Oberlandesgericht mit einstimmigem Beschluss zurückgewiesen.\n\nII.\n\n8 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26\nNr. 8 EGZPO).\n\n9 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8\nEGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des\nBeschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung\nzu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision\ndas Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014\n- V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).\n\n10 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.\n\n11 a) Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO; er\nist nach § 3 ZPO zu schätzen (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009\n- V ZR 46/09, juris Rn. 2). Wird mit dem Rechtsmittel - wie hier - die Verurteilung zur Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung begehrt, ist die\nWertminderung anzusetzen, die das herrschende Grundstück durch die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit erleidet.\n\n12 b) Dass die Wertminderung ihres Grundstücks einen Betrag von\n20.000 € übersteigt, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Der von ihr vorgenommenen Berechnung kann nicht gefolgt werden.\n\n13 aa) Die Klägerin geht von dem im Kaufvertrag vom 21. Dezember 1999\nausgewiesenen Kaufpreis in Höhe von 61.355 € (120.000 DM) aus. Hiervon\nentfalle ein Betrag von 58.995,19 € auf den Erwerb von rund 800 qm Bauland\n\nund ein Betrag von 2.359,81 € auf den Erwerb von 800 qm Gartenland. Nach\ndem Erwerb sei das Grundstück geteilt und eine Teilfläche veräußert worden.\nIhr sei eine Teilfläche von 544 qm des Baulandes verblieben. Von dem von ihr\ngezahlten Kaufpreis entfalle auf diese Fläche anteilig ein Betrag von\n40.116,73 €. Ohne das Wegerecht handelte es sich bei dieser Fläche lediglich\num Gartenland, das nur einen Wert von 1.604,67 € hätte. Von dem Differenzbetrag von 38.512,06 € seien 71%, mithin 27.343,56 €, als Wertminderung ihres\nGrundstücks anzusetzen, da sie von der Fläche, die das Wegerecht auf dem\nGrundstück der Beklagten betreffe, nur rund 29% nutzen könne.\n\n14 bb) Bei dieser Berechnung lässt die Klägerin außer Acht, dass ihr\nGrundstück tatsächlich Bauland geworden und die Erschließung - in Übereinstimmung mit den Regelungen im Kaufvertrag vom 21. Dezember 1999 - nicht\nnur über die auf dem Grundstück der Beklagten lastende Grunddienstbarkeit,\nsondern auch über die auf dem Nachbargrundstück ruhende Baulast gesichert\nist. Diese Baulast wirkt nach § 92 Abs. 1 Satz 2 NBauO in der Fassung vom\n13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) - § 81 Abs. 1 Satz 2 NBauO nF - auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Beklagten. Eine Löschung der Baulast im\nBaulastenverzeichnis kann nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3\nNBauO aF (§ 81 Abs. 3 NBauO nF) erfolgen. Dies setzt unter anderem voraus,\ndass ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.\nVor diesem Hintergrund liegt eine Sicherung der Erschließung des Grundstücks\nder Klägerin vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht in seinem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss\nBezug nimmt, ist es der Klägerin trotz der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Grunddienstbarkeit möglich, unter Nutzung der für das Wegerecht noch\nzur Verfügung stehenden Fläche auf dem Grundstück der Beklagten und der\nvon der Baulast erfassten Fläche des Nachbargrundstücks ihr Grundstück mit\nPersonenkraftwagen zu erreichen. Daher ist die von der Klägerin gewählte Berechnung nicht geeignet, eine Wertminderung ihres Grundstücks von über\n20.000 € glaubhaft zu machen.\n\nIII.\n\n15 Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert\nfür das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 7.000 € festgesetzt (§ 7 i.V.m. § 3 ZPO).\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Haberkamp\n\nVorinstanzen:\n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 09.10.2014 - 4 O 151/13 -\n\nOLG Celle, Entscheidung vom 17.03.2015 - 4 U 129/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-17/v-zr-87-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-17/v-zr-87-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:15.941176+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-17/v-zr-87-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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