{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2015-12-16_1_StR_423_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:161215U1STR423.15.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-12-16","aktenzeichen":"1 StR 423/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 423/15\n\nvom\n\n16. Dezember 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2015:161215U1STR423.15.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\nProf. Dr. Radtke,\nProf. Dr. Mosbacher,\nDr. Bär,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Deggendorf vom 10. Februar 2015 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom\nVorwurf des Betruges freigesprochen und ihm eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen hat das Landgericht im\nWesentlichen folgende Feststellungen getroffen (UA S. 9 – 17):\n\n3 Die anderweitig Verfolgten H. , F. und\nP. , die sich aus vorausgegangenen Haftaufenthalten kannten, planten\n\n2010 die Verwirklichung von Solarpark-Großprojekten, die über die kurz zuvor\nals „Firmenmantel“ ohne Eigenkapital erworbene Firma N.\nInc. (nachfolgend: „N. “) mit Sitz in Oregon (USA) mit einer Niederlassung in D. realisiert werden sollten. Da die N. über keine entsprechenden Mittel verfügte, sollten diese über Investoren organisiert werden. Dazu\nkam es am 16. Oktober 2010 zu einem ersten Treffen des H. mit\ndem anderweitig verfolgten T. . Nachdem eine Finanzierung durch\neinen russischen Oligarchen als Investor über eine russische Bank an noch unzureichenden Projektplanungen gescheitert war, brachte T. im\nDezember 2010 den Angeklagten als Investor ins Gespräch. Der als Verantwortlicher der M. Trust (nachfolgend: „M. “) mit Sitz in\nSüdafrika handelnde Angeklagte übermittelte daraufhin der N. zwei auf den\n14. Januar 2011 bzw. 27. Januar 2011 datierte und von ihm unterzeichnete Urkunden zur Darlehensfinanzierung zwischen der M. und der N. . Darin\nverpflichtete sich die M. gegenüber der N. zur Gewährung zweier verzinslicher Darlehen mit einem jährlichen Zinssatz von 4,5 % über 285 bzw. 315\nMillionen Euro. Die beiden Verträge standen unter dem Vorbehalt, dass von\noder im Namen der N. eine angemessene Sicherheit durch Bankhandelspapiere, Schuldbrief oder eine andere annehmbare Sicherheit im Gegenwert\nvon 250 Millionen bzw. von 450 Millionen Euro geleistet wird, die aber zu keinem Zeitpunkt erfolgte.\n\n4 Im Rahmen der Bemühungen zur Finanzierung der Projekte kam es ab\nJanuar 2011 zu Treffen der N. -Mitarbeiter mit verschiedenen Geldgebern.\nIn der Folge wurde am 3. Februar 2011 von diesen Geldgebern einen Betrag\nvon 285.000 Euro unmittelbar an den anderweitig verfolgten T.\nüberwiesen, der davon am selben Tag einen Betrag von 55.000 Euro auf das\nKonto des Angeklagten weiterleitete. Am 27. Januar 2011 erfolgte eine weitere\nZahlung von 285.000 Euro durch andere Geldgeber an T. , der am\n\n28. Januar 2011 nochmals einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro an den Angeklagten überwies. Da es in der Folge zu keiner Auszahlung der Kredite gekommen war, erfolgten zahlreiche E-Mail-Kontakte zwischen H.\nund dem Angeklagten. Dieser teilte mit, er habe lediglich 2 x 55.000 Euro erhalten für die Einrichtung von zwei Kreditlinien, nicht jedoch Zahlungen für Bankgarantien. Im weiteren Verlauf bot der Angeklagte an, gegen Zahlung von weiteren 127.000 Euro selbst eine Bankgarantie besorgen zu können. Deshalb\nkam es auf Veranlassung des Angeklagten zu weiteren Kontakten der Verantwortlichen der N. mit Geldgebern, die weitere Geldbeträge leisteten, von\ndenen im April 2011 und Mai 2011 insgesamt 65.000 Euro auf ein Konto des\nAngeklagten überwiesen wurden. In der Folgezeit kam es zu keinen Auszahlungen von Krediten.\n\n5 2. Die Strafkammer kommt im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 18\n– 44) zu dem Ergebnis, dass schon keine Täuschungshandlung des Angeklagten gegeben sei, da durch nichts belegt sei, dass der Angeklagte per se nicht\nim Stande gewesen wäre, eine Kreditauszahlung in den verfahrensgegenständlichen Größenordnungen zu bewerkstelligen (UA S. 28); er verkehrte unwiderlegten eigenen Angaben zufolge in Kreisen der Hochfinanz. Dies gelte auch für\ndie Annex-Vereinbarungen mit der N. bzgl. der Kosten für die Einrichtung\nder Kreditlinien und Kreditfacilitäten (UA S. 28). Auch sei das Verhalten des\nAngeklagten nicht ursächlich für die Überweisungen. Die Strafkammer sieht\nauch keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrechtsvereinbarung mit dem anderweitig verfolgten T. . Aus den von diesem veranlassten Überweisungen von 2 x 55.000 Euro an den Angeklagten lasse sich entsprechendes nicht\nableiten, da diese Zahlungen auch auf vertragliche Vereinbarungen zurückgeführt werden könnten (UA S. 30 – 31). Bei würdigender Gesamtschau halte es\ndie Strafkammer daher zwar für gut möglich, dass der Angeklagte auch aus\n\nbetrügerischen Motiven handelte, ist jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt.\n\nII.\n\n6 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht\nstand.\n\n7 Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es – wie hier – Zweifel\nan seiner Täterschaft oder am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen\neines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist\ndarauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in\nsachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte\nErfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen,\nohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden\nUmstände vorzunehmen. Denn einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer\nGesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts\nbegründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die\nTäterschaft sprechenden Umstände. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung\nunterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung\nerforderliche Gewissheit gestellt worden sind und dabei nicht beachtet wurde,\n\ndass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von\nniemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige\nund nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht\nzulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255; vom 17. Juli 2014 – 4 StR 129/14; vom 27. April 2010 – 1 StR\n454/09, NStZ 2011, 108, 109; vom 1. Februar 2011 – 1 StR 408/10 Rn. 15,\nNStZ-RR 2011, 184; vom 7. Juni 2011 – 5 StR 26/11 Rn. 9; vom 7. November\n2012 – 5 StR 322/12 Rn. 10; vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12 Rn. 28\n[insoweit in BGHSt 58, 72 nicht abgedruckt]).\n\n8 Der Tatrichter darf dabei entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als\nunwiderlegt hinnehmen. Er muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine\nÜberzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002\n– 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR\n159/07, BGHSt 51, 324, 325; Urteil vom 28. Januar 2009 – 2 StR 531/08, NStZ\n2008, 285). Der Zweifelssatz gebietet es nicht etwa, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis\nkeine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH,\nUrteile vom 26. Juni 2003 – 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; vom 17. März\n2005 – 4 StR 581/04, NStZ-RR 2005, 209 und vom 21. Oktober 2008 – 1 StR\n292/08, NStZ-RR 2009, 90 jew. mwN).\n\n9 2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.\n\n10 Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte als „Vertreter“\n(UA S. 11) bzw. entsprechend einem verlesenen „Letter of Authority“ als „Treuhänder“ des „handelsgerichtlich … im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung“\nnicht eingetragenen „M. Trusts“ (M. ) aufgetreten ist,\nwobei sich aber weder zu diesem noch zu einem angeblich weiteren Unternehmen des Angeklagten im Internet Informationen finden lassen (UA S. 39). Dies\nobwohl sich der Angeklagte „unwiderlegbaren eigenen Angaben“ zufolge „in\nKreisen der Hochfinanz“ bewegte, wobei er auch schon „zahlreiche afrikanische\nStaaten in Finanzangelegenheiten beraten habe“ (UA S. 28).\n\n11 Schon im Ansatz bleibt damit unklar, auf welche konkreten Anhaltspunkte die Kammer ihre Annahme stützt, dass der Angeklagte innerhalb weniger\nWochen für die M. seriös über die Vergabe von zwei verzinslichen Darlehen\nüber 285 Millionen bzw. 315 Millionen Euro (UA S. 11 – 12) entscheiden hätte\nkönnen. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Vorlage einer unwirksam\nausgestellten oder gefälschten Bankgarantie einer russischen Bank, die „der\nAngeklagte ohne vorherige Prüfung akzeptieren und 'vercashen' werde“ (UA\nS. 10 – 11). Allein die Annahme der „rechtliche(n) Existenz des M. oder zumindest von einer entsprechenden Vorgesellschaft“ (UA S. 39), lässt einen\nSchluss darauf nicht zu, ob der M. Darlehen in der angenommenen Höhe\nhätte vergeben bzw. vermitteln können. Im Übrigen bleibt auch angesichts des\nnicht mitgeteilten vollständigen Inhalts der beiden genannten Verträge völlig\nunklar, ob und wenn ja welche weiteren Sicherheiten zu stellen waren (UA\nS. 21 und 37). Nicht nachvollziehbar ist auch die von der Kammer festgestellte\nunterschiedliche Höhe der zu stellenden Sicherheiten von 250 Millionen Euro\nfür das Darlehen über 315 Millionen und von 450 Millionen Euro für das weitere\nDarlehen über 285 Millionen Euro (UA S. 11 – 12).\n\n12 Hinzu kommt, dass sich nach den Feststellungen der Strafkammer bei\nder nur unvollständig erfolgten Auswertung des beim Angeklagten sichergestellten Rechners einerseits durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass\nauch andere Personen erfolglos versucht hätten, über den Angeklagten an\nBankgarantien zu gelangen, sich aber andererseits keinerlei Hinweise dafür\nfanden, dass der Angeklagte Bankgarantiegeschäfte tatsächlich erfolgreich abgeschlossen habe (UA S. 40).\n\n13 Nach den Feststellungen der Strafkammer bleibt zudem völlig offen, welches „Geschäftsmodell“ (UA S. 37, 28) der Angeklagte letztlich verfolgt haben\nsoll. Während ursprünglich vereinbart gewesen sei, „dass T. bzw.\nH. eine Bankgarantie einer russischen Bank liefern würden und er\nsich dann um die Erlangung bzw. Auszahlung des Kredits annehmen würde“\n(UA S. 18), gehörte die Beschaffung einer Bankgarantie ursprünglich nicht zu\nseinen Aufgaben. Erst als keine Bankgarantien geliefert wurden, habe er\nschließlich angeboten, diese zur Absicherung der Kredite selbst zu organisieren.\n\nIII.\n\n14 Das Urteil ist somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt\nmit den Feststellungen aufzuheben; die Sache ist zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\n15 Mit der Aufhebung des freisprechenden Urteils werden die damit verknüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG) und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos\n(BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 114/14 juris Rn. 96 mwN).\n\nRaum Jäger Radtke\n\nMosbacher Bär","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-16/1-str-423-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-16/1-str-423-15","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:52:12.005462+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-16/1-str-423-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2015-12-16","dockets":["1 StR 423/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:161215U1STR423.15.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2015-12-16_1_StR_423_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:161215U1STR423.15.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.12.2015 – 1 StR 423/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-16/1-str-423-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Deggendorf vom 10. Februar 2015 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StrEG/8","law":"StrEG","abbreviation":"StrEG","ref":"8","label":"§ 8 StrEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:52:12.005462+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}