{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:151215U1STR236.15.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-12-15","aktenzeichen":"1 StR 236/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 236/15\n\nvom\n\n15. Dezember 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2015:151215U1STR236.15.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Graf\nals Vorsitzender,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nCirener\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Radtke,\nProf. Dr. Mosbacher,\nDr. Bär,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Hamburg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Deggendorf vom 26. Februar 2015\nwird verworfen.\n\n2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\ndie Gewährung einer Entschädigung des Angeklagten\nfür in dieser Sache erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils als\nBandenmitglied handelnd, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die - gestützt auf eine Verfahrensrüge sowie die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts - in erster Linie die Beweiswürdigung der\nStrafkammer angreift. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die Anklage hatte dem Angeklagten vorgeworfen, er habe im Zeitraum\nvon Jahresende 2011 bis zum 4. Juli 2013 in sechs Fällen Betäubungsmittel\nverkauft, indem er MDMA, Kokain, Amphetamin, Heroin und Cannabis aus den\nNiederlanden nach Deutschland einführte und dann mittels Paketpost dem\nZeugen F. übersandte, welcher im Gegenzug ebenfalls per Paketpost den Kaufpreis in Banknoten an DHL-Paketstationen in E. und\nK. geschickt habe, wo diese dann vom Angeklagten oder dessen Beauftragten abgeholt worden seien. Die hierzu erforderliche Kommunikation sei entweder über eine Internetplattform oder den Kommunikationsdienst WhatsApp geführt worden. Bei den vom Angeklagten gelieferten Betäubungsmitteln habe es\nsich um insgesamt 6 kg MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 %\nMDMA-Base, 5 kg Haschisch mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens\n150 g THC, 850 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 50 % Cocainhydrochlorid, 300 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % Heroinhydrochlorid sowie\n8 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 15 % Amphetaminbase gehandelt. Des Weiteren habe der Angeklagte noch weitere Betäubungsmittel im\nBereich von mehreren Kilogramm an unterschiedliche Abnehmer verkauft, wobei Bestellungen und Lieferungen jeweils über den Zeugen F. erfolgt seien.\n\nII.\n\n3 Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten zu überzeugen vermocht und ihn\n\ndaher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zu den ihm zur Last gelegten\nTaten hat es folgende Feststellungen getroffen:\n\n4 Der anderweitig verfolgte deutsche Staatsangehörige F. betrieb seit 2011 über die Internetplattform \"Silkroad\" unter dem Account \"Pfandleiher\" und später unter dem Account \"Pfandleiher reloaded\" einen zunehmend\nflorierenden Handel mit Betäubungsmitteln. Auf seine Veranlassung hin ließ\nsich seine Lebensgefährtin D. im April 2012 bei der Firma DHL\nals Kundin registrieren und eine DHL-Kundenkarte zuteilen. Mit dieser Karte\nsowie einer - im Einzelfall vom Transportunternehmen DHL auf ein Mobiltelefon\ndes Kunden per SMS übermittelten - Transaktionsnummer (TAN) ist es möglich, Paketsendungen an beliebige Paketstationen / Packstationen im Bundesgebiet zu versenden bzw. von dort abzuholen. Die genannte Karte überließ\nD. in der Folge ihrem Lebensgefährten F. . Auf dessen Veranlassung hin teilte sie die in der Folge wiederholt eingegangenen TAN über\nWhatsApp an niederländische Mobilfunknummern mit, deren Anschlussinhaber\nnicht näher bekannt sind. F. verfügte zudem über eine eigene\nDHL-Kundenkarte.\n\n5 Am 9. Januar 2013 wurde von den Ermittlungsbehörden in E. ein\nPaket mit etwa 7 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 1.075 g Amphetaminbase sichergestellt. Dieses Paket war an F. , Packstation\nFr. , adressiert. Da die Kundennummer des Empfängers nicht - wie\nzwingend erforderlich - angegeben war, ging das Paket an den angeblichen\nAbsender S. in E. zurück, der jedoch von nichts wusste und\nsich schließlich an die Polizei wandte.\n\n6 Am 4. März 2013 wurde eine an D. adressierte Paketsendung, Absender unbekannt, an der Packstation in E. von\ndrei nicht näher bekannten Personen abgeholt. Die Personen benutzten den\nauf den Angeklagten zugelassenen PKW Audi A5 mit dem niederländischen\nKennzeichen , mit dem sie das Paket anschließend in die Niederlande\nverbrachten. Den genannten PKW hatte der Angeklagte im September 2012\nvom anderweitig verfolgten W. erworben, wobei offen ist, ob dies in\neinem Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften stand.\n\n7 Noch im März 2013 wurde ein weiteres - an D. adressiertes - Paket unbekannten Inhalts von nicht näher bekannten Personen von der\nPackstation in E. abgeholt.\n\n8 Am 4. April 2014 wurde ein Paket des anderweitig verfolgten Absenders\nW. von den Ermittlungsbehörden in E. im Rahmen einer\ndurchgeführten Postbeschlagnahme sichergestellt. In dem Paket, das ebenfalls\nan D. , Packstation in E. , adressiert war, befanden\nsich 100.500 EUR in bar.\n\n9 Am 11. April 2013 wurde ein weiteres an D. , Packstation\nin E. , adressiertes Paket des W. von den Ermittlungsbehörden angehalten. In dem Paket befanden sich 60.000 EUR in bar. Das Paket\nwurde schließlich wieder verschlossen in die Packstation eingelegt, die in der\nFolge überwacht wurde. Noch am gleichen Tag wurde das Paket von einer\nmännlichen Person aus der Packstation entnommen und zu einem PKW Toyota mit niederländischem Kennzeichen gebracht. Der Abholer fuhr daraufhin mit\nseinem Fahrzeug eine Schleife und begab sich zu einem Parkplatz, an dem ein\nGeländewagen KIA Sportage mit ebenfalls niederländischem Kennzeichen\n\nstand. Dort übergab der Fahrer des Toyota an die beiden Insassen des KIA das\nPaket. Sodann fuhren beide Fahrzeuge nach A. (NL), wo sie zwei Adressen ansteuerten, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum Angeklagten\nstehen.\n\n10 Am 9. Mai 2013 wurde durch polizeiliche Observationsmaßnahmen festgestellt, dass sich der anderweitig verfolgte L. , der in Begleitung einer weiblichen Person war, auf dem Bahnhofsvorplatz in E. mit den\nnicht näher bekannten Insassen des auf den Angeklagten zugelassenen PKW\nAudi A5 traf. Bei einer später durchgeführten Fahrzeugkontrolle bei L. wurde ein leeres Paket aufgefunden, das an L. adressiert war und als\nAbsender den Namen der Mutter des anderweitig verfolgten W. nannte.\n\n11 Am 23. Mai 2013 wurde ein weiteres Paket mit 10 kg Amphetamin mit\neiner Wirkstoffmenge von 2.014,8 g Amphetaminbase durch die Ermittlungsbehörden angehalten. Das Paket war von (einer) nicht näher bekannten Person(en) in der Nähe der niederländischen Grenze aufgegeben worden. Es war\nan D. , Packstation in B. , adressiert. Das Paket wurde\ndurch Falschware befüllt und wieder verschlossen der Packstation in B.\nzugeführt, die in der Folge polizeilich observiert wurde. Am 24. Mai 2013 öffneten die anderweitig verfolgten T. und X. mit Hilfe der\nDHL-Kundenkarte der D. und der TAN-Nummer die Packstation, entnahmen das Paket und verstauten dieses im Kofferraum ihres PKWs. Die beiden Personen wurden daraufhin festgenommen. Das Fahrzeug des X.\nwar auf die Lebensgefährtin des H. zugelassen, bei der es sich um die Cousine des X. handeln soll. Zu den möglichen Hinterleuten des X.\nund des T. bestehen keine näheren Erkenntnisse.\n\n12 Das Landgericht vermochte hinsichtlich der festgestellten Sachverhalte\nsowie der im Tatumfang darüber hinausgehenden Anklagevorwürfe sich nicht\ndavon zu überzeugen, dass der Angeklagte in konkret feststellbaren Fällen in\neinen Betäubungsmittelhandel involviert war. Die Kammer sah sich auch im\nÜbrigen nicht in der Lage, zu den Anklagevorwürfen weitere Feststellungen objektiver Art zu treffen, aus welchen sich eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten nach Deutschland oder seine Täterschaft\noder Beteiligung in Bezug auf unerlaubte Betäubungsmittelgeschäfte innerhalb\nDeutschlands ergab.\n\nIII.\n\n13 Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft die mangelhafte Ablehnung eines Beweisantrags rügt, dringt nicht durch. Sie ist nicht in einer § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt.\n\n14 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt dem zugrunde:\n\n15 In der Sitzung vom 26. Februar 2015 hatte die Staatsanwaltschaft den\nAntrag gestellt, den Vorsitzenden der Strafkammer zu hören, vor welcher das\nStrafverfahren gegen den Zeugen F. durchgeführt wurde, zum\nBeweis der Tatsache, dass der Zeuge in seinem Strafverfahren Käufe von Betäubungsmitteln beim Angeklagten eingeräumt habe. Diesen Beweisantrag hat\ndas Landgericht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt und sich\ndarauf gestützt, dass aus der unter Beweis gestellten Tatsache mehrere\nSchlüsse gezogen werden könnten und die Strafkammer nach dem Ergebnis\n\nder bislang durchgeführten Beweiserhebungen nicht gewillt sei, den Schluss zu\nziehen, der Angeklagte habe dem Zeugen Betäubungsmittel verkauft.\n\n16 2. Unter den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ist die\nerhobene Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise\nausgeführt, weil bei der Begründung der Verfahrensrüge in Bezug genommene\nAktenstellen nicht mitgeteilt werden, so dass der Senat allein unter Heranziehung der Revisionsschrift und ohne Rückgriff auf die Akten nicht prüfen kann,\nob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR\n602/12, NStZ 2013, 672 und vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014,\n532 f. jeweils mwN).\n\nIV.\n\n17 Der angefochtene Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung noch\nstand.\n\n18 1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO).\nSpricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Ur-\n\nteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn\neine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen\nwäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014,\n87; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).\n\n19 Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der der Revision beigetretenen Generalstaatsanwaltschaft in München hat das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung\nder be- und entlastenden Umstände in den tatgegenständlichen Fällen vorgenommen und sich mit den erhobenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt.\nDie Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts entsprechen den\nmöglichen Feststellungen, lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen und\nhalten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum.\n\n20 Soweit die Revision eine detaillierte Darstellung der den Angeklagten belastenden Aussage des Zeugen F. vermisst, ist dies noch hinreichend\ndurch die Bezugnahme auf den im Urteil wiedergegebenen und auf dessen\nAussage beruhenden Anklagesatz gewährleistet. Hinzu kommt, dass die polizeiliche Aussage des Zeugen F. ebenso wie dessen Einlassung in seinem\neigenen Strafverfahren schon deshalb durch die Strafkammer einer kritischen\nWürdigung unterzogen werden musste, weil er im vorliegenden Strafverfahren\ngegen den Angeklagten gemäß § 55 StPO die Auskunft auch im Hinblick auf\neine falsche Verdächtigung durch seine vorangegangenen Aussagen verweigert hatte (UA S. 9).\n\n21 2. Im Übrigen hat das Landgericht bei der durchgeführten Gesamtwürdigung ohne ersichtlichen Rechtsfehler neben der Wertung der Widersprüche\n\nzwischen Angaben der Zeugen F. und W. , welcher zudem im Ermittlungsverfahren ein weitreichendes Geständnis abgelegt und als seinen Betäubungsmittellieferanten einen gewissen G. angegeben hatte, eingestellt,\ndass der Zeuge F. in seiner eigenen Hauptverhandlung ein Interesse haben konnte, mit dem Angeklagten einen falschen Hintermann bzw. Drogenlieferanten zu nennen; außerdem hatten auch die beiden Observationen des PKWs\nAudi A5 des Angeklagten (UA S. 13) keinerlei belastenden Hinweise ergeben.\nSchließlich gab es auch keine Hinweise darauf, dass die über den Internet-Nachrichtendienst WhatsApp ausgetauschten Nachrichten tatsächlich vom Angeklagten herrührten (UA S. 11).\n\nV.\n\n22 Die sofortige Beschwerde gegen die Gewährung einer Entschädigung\ngemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 StrEG ist zu verwerfen, da Ausschluss- oder Versagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG entsprechend den Ausführungen des\nLandgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht vorliegen.\n\nGraf Cirener Radtke\n\nMosbacher Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/1-str-236-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/1-str-236-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:11.938459+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-15/1-str-236-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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