{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2015-12-15_X_ZR_96_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:151215BXZR96.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2015-12-15","aktenzeichen":"X ZR 96/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nX ZR 96/14\nvom\n\n15. Dezember 2015\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2015:151215BXZR96.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015\ndurch die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen\nSchuster und Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nDer B. LLP\nwird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens\n(5 Ni 11/12 (EP)) und der Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.\n\nVon der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgenommen:\n\n- Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, Seiten 4 und 5,\nund dessen Anlagen 24 und 25 sowie der Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2013 und dessen Anlage 24a,\n\n- klägerische Eingaben vom 25. Februar 2013, 5. Juni 2013,\n1. Juli 2013, 19. Juli 2013, 8. November 2013 und 30. Juni\n2013,\n\n- gerichtliche Mitteilung vom 11. März 2013 und\n\n- Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Juni 2013.\n\nIm Übrigen wird der Antrag der Klägerin, Teile der Akte von der\nAkteneinsicht auszunehmen, zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die B. LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden\nNichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, dass die vorstehend aufgeführten Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Diese Aktenteile enthielten Informationen zum Grund- und Immobilienbesitz der Klägerin\nund Betriebsinterna sowie über die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu\nHerrn W. , die nicht für Dritte bestimmt seien.\n\n2 II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist teilweise mit den beantragten Einschränkungen stattzugeben.\n\n3 Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die\nParteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines\nberechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011\n- X ZR 84/11, Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten\nder Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges\nInteresse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbeürftige Betriebsinterna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971\n- X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar\n2013 - X ZR 49/12, Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von\nder Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen\n(BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11, Rn. 4).\n\n4 Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu Betriebsinterna enthalten, sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die\n\nBeurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.\n\n5 Anders beurteilt sich die Interessenlage jedoch, soweit die Ausführungen das Geschäftsverhältnis der Klägerin zu Herrn W. betreffen. Die\nKlägerin hat ihre Nichtigkeitsklage unter anderem auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützt und sich in diesem Zusammenhang auch auf Schriftverkehr\ndes Herr W. bezogen. In Erwiderung auf dieses Vorbringen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. März 2013 zu den Geschäftsbeziehungen des\nHerrn W. zur Klägerin vorgetragen und Auszüge aus dem Online-\n\nHandelsregister des Unternehmens Z. GmbH (Anlagen BR 12a\nbis 12e) vorgelegt. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass diese Ausführungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit von Bedeutung sein können.\nZudem handelt es sich um Auszüge, die über das Online-Handelsregister erhältlich sind. Ein das Akteneinsichtsinteresse der Antragstellerin überwiegendes\nGeheimhaltungsinteresse kann daher insoweit nicht festgestellt werden.\n\nGröning Grabinski Hoffmann\n\nSchuster Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/x-zr-96-14","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/x-zr-96-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:23.551031+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-15/x-zr-96-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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