{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:151215BVIIIZR162.11.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2015-12-15","aktenzeichen":"VIII ZR 162/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 162/11\n\nvom\n\n15. Dezember 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2015:151215BVIIIZR162.11.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin\nDr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin, die als regionales Gasversorgungsunternehmen in ihrem\nNetzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durchführt,\nbeliefert den Beklagten seit 1979 leitungsgebunden mit Erdgas.\n\n2 Die Klägerin erhöhte den Arbeitspreis einseitig jeweils zum 1. Januar der\nJahre 2003, 2005, 2006 und 2007. Der Beklagte beanstandete erstmals mit\nSchreiben vom 8. Juli 2005 die Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 und kündigte an, den erhöhten Preis nicht zu zahlen. Der Preiserhöhung zum 1. Januar\n2006 sowie künftigen Preiserhöhungen widersprach der Beklagte mit Schreiben\nvom 28. Juli 2006.\n\n3 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung rückständiger Entgeltforderungen in Höhe von zuletzt 398,10 € begehrt. Der Beklagte hat im Wege der\nWiderklage die Feststellung begehrt, dass die von der Klägerin in der Zeit vom\n24. Mai 2002 bis zum 1. Januar 2007 vorgenommenen Preisbestimmungen unbillig und unwirksam sowie die auf den Erdgasverbrauch in dem vorgenannten\n\nZeitraum bezogenen Jahresendabrechnungen der Klägerin vom 24. Juni 2003,\nvom 2. Juni 2004, vom 2. Juni 2005, vom 30. Juni 2006 und vom 5. Juni 2007\nunbillig und nicht fällig seien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und\ndie Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision\nverfolgt der Beklagte seine Widerklage und sein Klageabweisungsbegehren\nweiter.\n\n4 Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 27. Juni\n2012 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren VIII ZR 71/10 anhängige Verfahren C-359/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23. Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen (C-359/11 und\nC-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).\n\nII.\n\n5 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr.\n\n6 a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da klärungsbedürftig sei, ob § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV (in der\nab dem 8. November 2006 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006, BGBl. I\nS. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) unionsrechtskonform seien und ob im\nRahmen der Prüfung der Billigkeit der Preiserhöhungen (§ 315 Abs. 3 BGB) auf\ndie einzelne Preiserhöhung, auf das Gaswirtschaftsjahr oder auf den gesamten\nZeitraum der verfahrensgegenständlichen Preiserhöhungen, abzustellen sei.\n\nDiese Fragen sind mittlerweile geklärt, so dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. Es liegt auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.\n\n7 b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - die grundsätzlichen\nRechtsfragen, die sich im Anschluss an das oben genannte Urteil des Gerichtshofs für das Tarifkundenverhältnis (jetzt: Grundversorgungsverhältnis) in der\nGasversorgung stellten, mit den am 28. Oktober 2015 verkündeten Urteilen\n(VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen,\nund VIII ZR 13/12, juris) entschieden.\n\n8 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n9 a) Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin aus\n§ 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gaslieferungsvertrag der Parteien der\nmit der Klage geltend gemachte Betrag von 398,10 € nebst Zinsen als restliche\nVergütung für die Erdgaslieferungen im Lieferzeitraum vom 21. Mai 2005 bis\nzum 31. Mai 2007 zusteht.\n\n10 aa) Das Berufungsgericht hat das Vertragsverhältnis der Parteien als Tarifkundenvertrag eingeordnet; einen Rechtsfehler dieser Auslegung zeigt die\nRevision nicht auf. Entgegen der Auffassung der Revision steht es dem Versorger auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene, von der Abnahmemenge abhängige Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie\nhier - die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ\n186, 180 Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32\nmwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR\n162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO\nRn. 18, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 21).\n\n11 bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die von der Klägerin\nfür den streitigen Lieferzeitraum begehrten Preise zugrunde gelegt.\n\n12 (1) Allerdings steht der Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein einseitiges Preisänderungsrecht aus § 4 Abs. 1, 2\nAVBGasVV und § 5 Abs. 2 GasVV aF zu. Wie der Senat im Anschluss an die\noben genannte Entscheidung des Gerichtshofs entschieden hat, kann die dahingehende bisherige Auslegung der genannten Vorschriften der nationalen\nGasversorgungsverordnungen für die Zeit ab 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG - nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der\ngenannten Richtlinie vereinbar wäre (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015\n- VIII ZR 158/11, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ff.).\n\n13 (2) Wie der Senat weiter entschieden hat, ist die durch das von den Parteien vorausgesetzte, aber nicht bestehende Preisänderungsrecht in dem zwischen ihnen bestehenden Tarifkundenvertrag (Grundversorgungsvertrag) entstandenen Lücke im Wege der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Grundversorger ihm entstandene (Bezugs-)Kostensteigerungen, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen\nausgeglichen werden, an den Tarifkunden weitergeben kann und er verpflichtet\nist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie\nKostenerhöhungen, und die wirksame Ausübung dieses Preisänderungsrechts\nan keine weiteren als an die in den Gasversorgungsverordnungen genannten\nVoraussetzungen geknüpft ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR\n158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85).\n\n14 (3) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts\nberuhen die ab 1. Januar 2005 erfolgten streitgegenständlichen Preiserhöhun-\n\ngen der Klägerin allein auf entsprechenden Steigerungen der eigenen Bezugskosten. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei seiner ausführlichen Würdigung - wenn auch unter dem im Rahmen der vorbezeichneten ergänzenden\nVertragsauslegung nicht maßgeblichen Blickwinkel der Billigkeit nach § 315\nBGB - nicht jede einzelne Preiserhöhung isoliert betrachtet, sondern auf das\nGaswirtschaftsjahr abgestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015\n- VIII ZR 158/11, aaO Rn. 99 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 101 ff.).\n\n15 (4) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Preiserhöhungen als wirksam anzusehen sind. Für die der Preiserhöhung vom 1. Januar 2005 unmittelbar vorausgehende Preiserhöhung vom 1. Januar 2003 sowie für noch frühere\nPreiserhöhungen gilt insoweit folgendes: Diese Preiserhöhungen wurden vor\ndem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Gasrichtlinie 2003/55/EG (1. Juli 2004)\nvorgenommen. Für diesen Zeitraum verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach aus § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV ein Preisänderungsrecht des Versorgers gemäß § 315 BGB im Tarifkundenverhältnis folgt (siehe\nnur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.;\nvom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26). Ebenso\nbleibt es insoweit bei der Rechtsprechung des Senats, dass der erhöhte Preis\nzum vereinbarten Preis wird, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer\nPreiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung akzeptiert hat, indem er weiter Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß\n§ 315 BGB zu beanstanden (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09,\nWM 2011, 1860 Rn. 41 mwN).\n\n16 Nach diesen Maßstäben sind die Preiserhöhungen in dem genannten\nfrüheren Zeitraum zum vereinbarten Preis geworden. Denn der Beklagte hat\n\ndiesen Preiserhöhungen nicht in angemessener Zeit widersprochen, sondern\nsich erst mit Schreiben vom 8. Juli 2005 gegen die Preiserhöhung vom 1. Januar 2005 gewendet.\n\n17 b) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die\nRevision auch bezüglich der Widerklage keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die\nvon der Klägerin beanspruchten Preise und die darauf beruhenden Jahresabrechnungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.\n\n18 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nDr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer\n\nDr. Bünger Kosziol\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom\n26. April 2016 erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2008 - 34 O (Kart) 170/06 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2011 - VI-2 U (Kart) 13/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/viii-zr-162-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/viii-zr-162-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:14.173278+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-15/viii-zr-162-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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