{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:151215B3STR403.15.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-12-15","aktenzeichen":"3 StR 403/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 403/15\nvom\n15. Dezember 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2015:151215B3STR403.15.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015\ngemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 11. September 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Juni 2015 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II.\nFall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\ndes Betrugs in 21 Fällen, des versuchten Betrugs in 6\nFällen, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen, diese je in zwei tateinheitlichen Fällen, schuldig ist,\n\nbb) dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in Slowenien\nerlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 22 Fällen, versuchten Betrugs in 6 Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen, je tateinheitlich in zwei Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist\nes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II.\nFall 4 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Dies führt zu der\naus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs.\n\n3 2. Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl\nBestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die im Falle II. Fall\n4 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten\nauf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n4 3. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe am 14. Oktober 2014 in Slowenien festgenommen und von dort am 27. Oktober 2014 an die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Die danach gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB veranlasste Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft holt\nder Senat nach. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt im Verhältnis zu Slowenien nicht in Betracht (§ 354 Abs. 1 StPO analog).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/3-str-403-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/3-str-403-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:10.757052+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-15/3-str-403-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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