{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2015-12-15_1_StR_564_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:151215B1STR564.15.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-12-15","aktenzeichen":"1 StR 564/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 564/15\n\nvom\n15. Dezember 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2015:151215B1STR564.15.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015, soweit es ihn\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist\nzum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Das Rechtsmittel hat aber Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit das Land-\n\ngericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB).\n\n2 Die Kammer ist zunächst ohne Rechtsfehler von einem Hang des Angeklagten zum Konsum von Marihuana und Kokain im Übermaß ausgegangen.\nDieser Betäubungsmittelkonsum führte nach den Feststellungen auch zu den\nTaten, derentwegen der Angeklagte schuldig gesprochen wurde (UA S. 53).\n\n3 Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64\nStGB gleichwohl abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, dass der Angeklagte\naufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Der Angeklagte habe in der Haft vom Drogenkonsum Abstand genommen und Bemühungen unternommen, seine Rauschmittelabhängigkeit zu bekämpfen (UA\nS. 53).\n\n4 Diese Begründung trägt das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht, da die Kammer für die anzustellende\nGefährlichkeitsprognose auf einen Zeitpunkt im Laufe oder nach Abschluss der\nin Aussicht genommenen freiwilligen Therapie abgestellt hat. Möglichkeiten,\nChancen und Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung haben dabei\naber außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten\ndarf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die Behandlungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt. Die\nBereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer\nzwangsweisen Unterbringung abzusehen (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember\n1997 – 2 StR 504/97 und vom 5. März 2003 – 2 StR 5/03 mwN). Angesichts der\nTherapiebereitschaft des Angeklagten und des Umstandes, dass eine Therapie\n\nbislang noch nicht durchgeführt worden ist (vgl. UA S. 17), sprechen die bisherigen Urteilsfeststellungen auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht\nim Sinne des § 64 Satz 2 StGB.\n\n5 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\nder Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, BGH, Urteil\nvom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung\ndes § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38,\n362). Wegen der grundsätzlich nicht bestehenden Wechselwirkung zwischen\nStrafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. September\n2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74 mwN) ist auszuschließen, dass die\nStrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte.\n\n6 Um dem neuen Tatrichter wertungsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die bisherigen Feststellungen insoweit mit auf.\n\nGraf Jäger Radtke\n\nMosbacher Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/1-str-564-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-15/1-str-564-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:11.973580+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-15/1-str-564-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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