{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:151015B2STR445.14.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-10-15","aktenzeichen":"2 StR 445/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 445/14\nvom\n15. Oktober 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n\nwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2015:151015B2STR445.14.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1. mit dessen Zustimmung und zu Ziffern 2.c und 3. auf\ndessen Antrag, sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober\n2015 gemäß §§ 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nhinsichtlich des Angeklagten S. in den Fällen 45, 49 und\n50 der Urteilsgründe und hinsichtlich des Angeklagten M.\nim Fall 51 der Urteilsgründe dahin beschränkt, dass die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt.\n\n2. a) Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 2013\nhinsichtlich seiner Verurteilung im Fall 50 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nb) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten H. , an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nc) Die weiter gehende Revision des Angeklagten H.\nwird verworfen.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten S. , M. , Sc.\nund R. werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch nach der Beschränkung der Strafverfolgung dahin ge-\n\nändert, dass der Angeklagte S. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, der Angeklagte M. des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nsechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.\n\nDie Angeklagten S. , M. , Sc. und R.\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen bandenmäßigen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.\nDen Angeklagten H. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum\nunerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M.\nhat das Landgericht wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nin sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten\n\nverhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den\nAngeklagten Sc. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten\nErwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten\nR. hat es wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 25\nFällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von zwei Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.\nGegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der\nSachrüge, die Revision des Angeklagten R. auch mit Verfahrensbeanstandungen. Das Rechtsmittel des Angeklagten H. hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Seine weitergehende Revision und\n– nach teilweiser Verfahrensbeschränkung – die Revisionen der anderen Angeklagten sind unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich die Angeklagten – mit Ausnahme des Angeklagten H. – in den Jahren 2009 und\n2010 zumindest zeitweise in der Justizvollzugsanstalt D. in\nHaft. Dort bestand eine verfestigte Bandenstruktur unter einer Reihe von Gefangenen, die aus der ehemaligen Sowjetunion stammten. Kennzeichnend dafür waren das Beherrschen der russischen Sprache, das Bestehen eines starken Zusammenhalts der bandenangehörigen Gefangenen, der auch nach der\nEntlassung aus der Haft fortbestand, und die soziale Abgrenzung gegenüber\nNichtmitgliedern der Bande. Die Bande beschaffte durch Mittelsmänner außerhalb der Justizvollzugsanstalt Drogen, die entweder durch Wurf über die Außenmauer der Anstalt oder durch Einschmuggeln bei Besuchen eingebracht,\n\naus einer gemeinsamen Kasse bezahlt und zum Teil zum Eigenkonsum überlassen, im Übrigen mit Gewinn an andere Gefangene verkauft wurden. Es kam\nzur Tatbegehung im Rahmen der Bandenstruktur in 51 Fällen, an denen die\nBeschwerdeführer und die nicht revidierenden Angeklagten in unterschiedlichem Umfang beteiligt waren.\n\n3 In einem weiteren Fall wurde der nicht inhaftierte Angeklagte H.\nam 27. Juni 2010 bei einer Fahrzeugkontrolle im Besitz von 60 Subutextabletten angetroffen, die zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen waren. Insoweit ist ein Zusammenhang mit dem Drogenschmuggel in die Justizvollzugsanstalt nicht festgestellt.\n\n4 2. In drei Fällen, an denen der Angeklagte S. beteiligt war (Fälle 45,\n49, 50 der Urteilsgründe) und in einem Fall, an dem der Angeklagte M.\nbeteiligt war (Fall 51 der Urteilsgründe), wurde die Drogenlieferung bei dem\nVersuch sichergestellt, sie durch Wurf über die Mauer oder Einschmuggeln\ndurch einen Besucher in die Justizvollzugsanstalt zu bringen, so dass die Angeklagten S. und M. nicht die Verfügungsgewalt darüber erlangten. Insoweit ist der tateinheitlich angenommene Erwerb von Betäubungsmitteln\nzum Eigenkonsum nicht vollendet worden.\n\n5 Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass der Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln in diesen Fällen entfällt. Es ist auszuschließen,\ndass sich dieser Wegfall des tateinheitlichen Vorwurfs bei der Entscheidung des\nLandgerichts auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.\n\n6 3. Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln im Fall 50 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\n7 In diesem Fall initiierte der inhaftierte Angeklagte S. nach den Feststellungen die Beschaffung und das Einschmuggeln von 20 Subutextabletten\ndurch Mittelspersonen außerhalb der Justizvollzugsanstalt. Der Angeklagte\nH. begleitete den Mitangeklagten K. bei der Übergabe dieser Tabletten an eine Frau, die sie als Besucherin eines Mitgefangenen in die Justizvollzugsanstalt bringen sollte.\n\n8 Den Urteilsgründen ist - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht zu\nentnehmen, dass der Angeklagte H. , der nur in diesem Fall wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nverurteilt wurde, seinerseits in die Bande einbezogen war. Die Bandenmitgliedschaft ist aber ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2\nStGB, das auch in der Person eines Teilnehmers gegeben sein muss (BGH,\nBeschluss vom 20. Februar 2013 – 3 StR 24/13, BGHR BtMG § 30a Abs. 1\nBandenmitglied 1).\n\n9 Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern, da nicht auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann,\naus denen sich die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten H. ergibt.\n\nAppl Eschelbach Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-15/2-str-445-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-15/2-str-445-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:09.411579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-10-15/2-str-445-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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