{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:101115U5STR303.15.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-11-10","aktenzeichen":"5 StR 303/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 303/15\n\nvom\n\n10. November 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2015:101115U5STR303.15.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2015, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Sc.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin G.\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden\nvom 17. Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen\nworden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer“ Vergewaltigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Unterbringung in der\n\nSicherungsverwahrung angeordnet und ihn vom Vorwurf einer gleichartigen Tat\nzum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Die gegen den Freispruch von\nder Staatsanwaltschaft – vom Generalbundesanwalt vertreten – und der Nebenklägerin mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführten Revisionen haben Erfolg. Dagegen ist das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, aus den Gründen der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\nI.\n\n2 Hinsichtlich der Revision des Angeklagten bedarf nur die Rüge der fehlerhaften Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs betreffend den beisitzenden Richter Klinzing (§ 338 Nr. 3 StPO) der Erörterung:\n\n3 Es kann dahinstehen, ob die Rüge bereits deswegen unzulässig ist\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision versäumt, die nach Anbringung\ndes Befangenheitsgesuchs abgegebenen Stellungnahmen mitzuteilen, insbesondere die der Staatsanwaltschaft bzw. eine etwaige Äußerung des abgelehnten Beisitzers, auf dessen Zeugnis sich der Angeklagte zur Glaubhaftmachung\nberufen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2015 – 5 StR 578/14). Denn\ndie Strafkammer hat den Befangenheitsantrag im Ergebnis zu Recht wegen\nVerspätung als unzulässig abgelehnt. Der Angeklagte hätte nach den insoweit\ngeltenden strengen Maßstäben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006\n– 3 StR 429/05, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 5; vom 6. Mai 2014\n– 5 StR 99/14, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 6, jeweils mwN) das Befangenheitsgesuch unmittelbar nach Fortsetzung der Hauptverhandlung anbringen müssen. Dies hat er jedoch versäumt und zunächst einen bereits vor der\n45-minütigen Unterbrechung angekündigten Beweisantrag gestellt.\n\nII.\n\n4 Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, an der aufgrund heimlich\nbeigebrachter bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen willenlosen Nebenklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.\n\n5 1. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: Am 15. September 2011\nbot der Angeklagte auf der Straße der ihm unbekannten Nebenklägerin eine\nAnstellung als „Eventbegleiterin“ prominenter Personen an. Zur Besprechung\nvon Einzelheiten lud er die interessierte Nebenklägerin in ein Restaurant ein.\nVon Anfang an hatte der Angeklagte vor, die Nebenklägerin bei einem von ihr\nzu absolvierenden „Test“ zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen.\nNachdem die Nebenklägerin und der Angeklagte in dem Restaurant jeweils Getränke zu sich genommen und sich etwa eine halbe Stunde lang über das Angebot unterhalten hatten, verließen beide das Lokal, weil der Angeklagte nunmehr den angekündigten „Test“ durchführen wollte. Beide fuhren mit dem Pkw\ndes Angeklagten zu einer Aral-Tankstelle, wo der Angeklagte sein Fahrzeug\nabstellte. Während die Nebenklägerin in dem Fahrzeug verblieb, holte der Angeklagte den Schlüssel für die Toilette der Tankstelle. Auf sein Geheiß folgte\ndie Nebenklägerin dem Angeklagten nunmehr in die Toilette. Dort küsste er sie,\nberührte ihre Brüste, manipulierte mit den Fingern im Vaginalbereich und veranlasste sie, seinen Penis in die Hand zu nehmen. Schließlich zog der Angeklagte\nder Nebenklägerin die Hose herunter und führte von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Die sexuellen Handlungen wurden dadurch beendet,\ndass ein Unbekannter die Toilette betrat. Der Angeklagte setzte die Nebenklägerin wieder in der Innenstadt ab, nachdem er erfolglos versucht hatte, sie zur\nFortsetzung der sexuellen Handlungen zu bewegen.\n\n6 2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der\nAngeklagte der Nebenklägerin vor den sexuellen Handlungen während des\nRestaurantbesuchs heimlich „KO-Tropfen“ verabreicht hat. Es hat vielmehr\nnicht ausschließen können, dass die Nebenklägerin von dem Angeklagten\n„überrumpelt“ und dadurch in einen „Schockzustand“ versetzt worden ist, der\ndie – vom Angeklagten eingeräumten – sexuellen Handlungen ermöglicht hat.\nEs liege zwar „sehr nahe“, dass der Angeklagte der Nebenklägerin bei dem\nRestaurantbesuch ein bewusstseinstrübendes Mittel verabreicht habe, es sei\naber „letztlich nicht befriedigend“ geklärt worden, auf welche Weise eine Beibringung des Mittels angesichts der räumlichen Verhältnisse in dem Restaurant\nhätte erfolgen können, zumal die Nebenklägerin ihr Getränk durchgehend im\nBlick gehabt und ihren Tisch auch niemals verlassen habe.\n\n7 3. Die Freisprechung des Angeklagten hat keinen Bestand. Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält trotz der beschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14,\nNStZ-RR 2015, 83, und vom 28. Mai 2015 – 3 StR 65/15 mwN) rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Denn sie ist lückenhaft.\n\n8 Der psychiatrische Sachverständige hat es zwar für nicht ausgeschlossen gehalten, dass die von der Nebenklägerin beschriebene Empfindung – „ich\nwar total perplex“, „als ob das Gehirn ausgeschaltet war“, „wie in Trance“, „willig\nund hörig“ u.a. (UA S. 60, 62) – auf einem Schockzustand aufgrund von Überrumpelung beruhen könnte. Der von der Strafkammer deshalb als mögliche Alternativursache angesehene Schockzustand bleibt indes ohne tatsächlich konkrete Anhaltspunkte und lässt deshalb, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\nausgeführt hat, eine schlüssige Erklärung vermissen. Selbst wenn aber ein\nSchockzustand vorgelegen hätte, könnte dies nicht ohne weiteres erklären\n\n– und hätte deshalb auch erörtert werden müssen –, dass die Nebenklägerin\nschon nach dem Besuch des Restaurants auf dem Weg zur Tankstelle die gleiche Symptomatik – „wie in Watte gepackt“, „ich konnte nicht mehr Einfluss\nnehmen“ (UA S. 61), „willenlos und hörig“ (UA S. 62) – aufgewiesen hat wie\nspäter in der Toilette.\n\n9 Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-10/5-str-303-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-10/5-str-303-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:15.634330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-10/5-str-303-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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