{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2015-11-05_2_StR_373_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:0511152STR373.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-11-05","aktenzeichen":"2 StR 373/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 373/15\nvom\n5. November 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2015:0511152STR373.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2015 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen\nhat.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\n\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Nichtanordnung\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.\n\n3 a) Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach vorbestrafte, heute 41 Jahre alte Angeklagte seit jungen Jahren Kokain und Speed sowie ab\ndem 15. Lebensjahr auch Heroin. Nach Antritt einer Jugendstrafe im Jahr 1993\nnahm er kein Heroin mehr zu sich, jedoch konsumierte er weiterhin Kokain, Marihuana und Amphetamine. Der Angeklagte war in seinem Leben überwiegend\nohne Beschäftigung. Zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums beging\ner auch Straftaten.\n\n4 Im Jahr 2011 begann der Angeklagte erneut, Heroin zu konsumieren. Ab\n2012 nahm er zusätzlich Methadon zu sich. Zur Finanzierung seines Konsums\nbeging er Diebstähle und Einbruchsdiebstähle. Ab Mai 2012 begann er zudem,\nHeroin gewinnbringend weiter zu verkaufen und verübte die verfahrensgegenständlichen Taten. Ab Juni 2013 ließ sich der Angeklagte durch den Drogenersatzstoff Subutex subsituieren, um von seinem Heroinkonsum loszukommen.\nZur Finanzierung seines Beikonsums von Kokain und anderen Betäubungsmitteln setzte er den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelhandel jedoch\nnoch bis März 2014 fort.\n\n5 Nach seiner Festnahme im März 2014 wurde der Angeklagte von der\nHaft verschont, erhielt jedoch die Weisung, eine elektronische Fußfessel zu tragen. Im Rahmen dessen standen ihm zunächst dreieinhalb Stunden zur täglichen freien Verfügung, später sechs Stunden. Bis zur Hauptverhandlung war es\n\nzu keinem Rückfall hinsichtlich des Konsums oder Handels von Betäubungsmitteln gekommen.\n\n6 b) Die Strafkammer hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt abgesehen. Aufgrund der Substitution bestehe bei ihm kein\nHang mehr, Heroin zu sich zu nehmen. Soweit ein gegebenenfalls auf andere\nBetäubungsmittel bezogener Hang bestehe, fehle es an der erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte infolge dieses Hangs weitere Straftaten begehen werde, da er seit über einem Jahr nicht rückfällig geworden sei.\n\n7 c) Die Ablehnung der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hat keinen Bestand. Die vom Landgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose lässt die\ngebotene Würdigung aller für und gegen eine Rückfallgefahr maßgeblichen\nUmstände vermissen.\n\n8 Zwar hat das Landgericht für die Prognose, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge eines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, zu\nRecht auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung abgestellt. Auch\nkann es gegen eine Gefährlichkeit sprechen, wenn ein Täter bis zu diesem\nZeitpunkt über einen langen Zeitraum hinweg keine hangbedingte Straftat mehr\nbegangen hat. Bestehen aber Anhaltspunkte in der Persönlichkeit des Täters,\nseinem bisherigen Rauschmittelkonsum (Zeiträume, Mengen, Stoffe), dem Vorleben, Vorstrafen, der Anlasstat oder seinem Nachtatverhalten, die demgegenüber für eine Rückfallgefahr sprechen, müssen diese in die anzustellende Gefahrenprognose eingestellt werden.\n\n9 Dies hat das Landgericht vorliegend versäumt. Es hat schon den für eine\nRückfallgefahr sprechenden Umstand nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem\nAngeklagten um einen langjährigen Konsumenten verschiedener Betäubungsmittel handelte, der zur Finanzierung seines Konsums auch schon zahlreiche\n\nStraftaten begangen hat. Auch hat das Gericht nicht bedacht, dass der Angeklagte seit seiner Haftverschonung im März 2014 mit der Weisung belegt war,\neine elektronische Fußfessel zu tragen, und er im Rahmen dessen seine Wohnung nur stundenweise verlassen konnte, weshalb dem Umstand, dass er in\ndieser Zeit - neben Subutex - weder Betäubungsmittel konsumiert noch mit\nihnen gehandelt hat, möglicherweise nur eingeschränkte Aussagekraft zukommen kann.\n\n10 Im Übrigen hätte sich das Landgericht zunächst damit auseinander setzen müssen, im Hinblick auf welche \"berauschenden Mittel\" ein Hang des Angeklagten besteht und welches Ausmaß diesem Hang zukommt, da beide Umstände in die Gefahrenprognose einzustellen gewesen wären. Daher durfte es\ndas Landgericht nicht offen lassen, ob bei dem Angeklagten überhaupt ein\nHang vorliegt. Insofern hat das Gericht bereits verkannt, dass nicht nur das vom\nAngeklagten zunächst konsumierte Heroin, sondern auch das später konsumierte Subutex ein berauschendes Mittel im Sinne des § 64 StGB ist (vgl. zu\nMethadon, Senat, Beschluss vom 27. Juni 2001 - 2 StR 204/01, Beschluss vom\n5. Juli 2000 - 2 StR 87/00, NStZ-RR 2001, 12; BGH, Beschluss vom\n18. Februar 1998 - 1 StR 17/98, NStZ 1998, 414).\n\n11 2. Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher - unter Hinzuziehung\neines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neuer Verhandlung und Entscheidung.\nAus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 S. 2 StGB).\n\n12 Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass\nder Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen\noder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n13 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\nder Unterbringungsanordnung gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von\nseinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\nAppl Krehl RiBGH Dr. Eschelbach\nist wegen Urlaubs an\nder Unterschrift gehindert.\nAppl\nOtt Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-05/2-str-373-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-11-05/2-str-373-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:09.618636+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-11-05/2-str-373-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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