{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:031215UIIIZR231.14.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-12-03","aktenzeichen":"III ZR 231/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 231/14\nVerkündet am:\n3. Dezember 2015\nPellowski\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2015:031215UIIIZR231.14.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 3. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die\nRichter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften\nKapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Auf Empfehlung der für die Beklagte tätigen Handelsvertreter W.\nL. und P. S. zeichneten die Kläger am 29. November 2000 eine Beteiligung als mittelbare Kommanditisten an der F. Beteiligungsgesellschaft 72\nGmbH & Co. KG (im Folgenden: F. -Fonds 72), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese\nKapitalanlage finanzierten sie mit einem Bankdarlehen in Höhe von 50.000 DM.\n\n3 Mit Eingang vom 27. Dezember 2011 reichten die Kläger bei der staatlich\nanerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators F. R. in\nF. einen Güteantrag ein, der folgende Begründung enthielt:\n\n\"Ich/wir mache/n Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter\nAnlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am Immobilienfonds F. Beteiligungsgesellschaft 72 GmbH & Co. KG\n(F. -Fonds Nr. 72). Ich/wir erwarb/en Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Ich/wir habe/n Anspruch dahin, so\ngestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt.\nDie Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mitarbeiter\nder Antragsgegnerin vorgenommen.\n\nMir/uns wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und\nmir/uns suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält.\n\nDer Emissionsprospekt zur Fondsbeteiligung ist in mehreren\nPunkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der\nFondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.\n\nAus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen\nder Antragsgegnerin aus dem mit mir/uns geschlossenen Anlageberatungsvertrag.\n\nDarüber hinaus wurde/n ich/wir von der Antragsgegnerin auch\nnicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der\nBerater Provisionen erhalten hat. Der A. -Konzern hat für die\n\nVermittlung von F. -Gesellschaftsbeteiligungen Provisionen von\nüber 15 % von der F. -Gruppe erhalten. Im Beratungsgespräch\nist das Thema Provision nicht angesprochen worden. Auch im\nProspekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater,\nder Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, wenn er Provisionen in dieser Höhe für die Vermittlung dieser\nBeteiligungen erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.\n\nDanach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit mir/uns geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des\nmit mir/uns geschlossenen Beratervertrages dar.\n\nIch/wir strebe/n eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an.\nEs wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrags der Antragsgegnerin mit der Aufforderung\nzuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten.\"\n\n4 Das verwendete Antragsformular schließt mit dem Hinweis ab: \"Mustergüteantrag bereitgestellt von Kanzlei H. & H. , E. \".\n\n5 Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese mitgeteilt hatte, dass sie dem Güteverfahren nicht beitrete, stellte die Gütestelle mit\nSchreiben vom 31. August 2012 den Klägern gegenüber das Scheitern des Verfahrens fest.\n\n6 Mit am 14. und 27. Februar 2013 eingegangenen Schriftsätzen haben die\nKläger bei dem Landgericht Klage und Klageerweiterung eingereicht.\n\n7 Die Kläger haben geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag\nmit der Beklagten zustande gekommen, und sie seien von den Handelsvertre-\n\ntern der Beklagten nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Sie hätten\neine sichere Anlage zur Altersvorsorge gewünscht. Über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, das Totalverlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität, die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und Vertriebsprovisionen von insgesamt 21 % seien sie nicht aufgeklärt worden. Vielmehr sei ihnen\ndie Anlage als sicher, renditeträchtig, lediglich vorteilhaft, absolut risikolos und\nfür die Altersvorsorge geeignet dargestellt worden. Der Emissionsprospekt sei\nihnen erst nach dem Beitritt übergeben worden.\n\n8 Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen der Kläger im Einzelnen entgegen\ngetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.\n\n9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\ndie hiergegen eingelegte Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522\nAbs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat (beschränkt auf\ndie Beratungsfehlervorwürfe betreffend die Fungibilität, die Nachhaftung und die\nVertriebsprovisionen) zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\n10 Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nI.\n\n11 Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch als verjährt angesehen\nund hierzu ausgeführt:\n\n12 Die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags erstrecke sich nur\nauf die darin konkret bezeichneten Beratungspflichtverletzungen. Nicht nur für\nden Beginn der Verjährungsfrist, sondern auch für ihre Hemmung müsse nach\nden einzelnen Beratungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eigenständige Ansprüche darstellten. Dementsprechend sei es erforderlich, dass\naus Sicht des Anspruchsgegners erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu\nbeurteilenden Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt werde. Die\nGesichtspunkte der Fungibilität und der Nachhaftung seien im Güteantrag nicht\nerwähnt worden, so dass insoweit kenntnisunabhängig Verjährung eingetreten\nsei. Gleiches gelte für die Vertriebsprovisionen. Im Güteantrag werde allein die\nHöhe der gezahlten Provisionen (mehr als 15 %) genannt; die insoweit einzig\nrelevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem Abfluss von mehr als\n15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei, werde indes nicht angesprochen. Allenfalls der im Güteantrag erwähnte Vorwurf der Kläger, dass ihnen die\nBeteiligung als sicher und gewinnbringend angepriesen worden sei, könne als\nseparate, hinreichend individualisiert gerügte Pflichtverletzung aufgefasst werden. Insoweit seien etwaige Ansprüche der Kläger im Hinblick auf den Rückgang und Ausfall der prognostizierten Ausschüttungen im Jahre 2004 jedoch\nkenntnisabhängig verjährt.\n\nII.\n\n13 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).\n\n14 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der\nGüteantrag der Kläger die Hemmung der Verjährung nur für die eigens darin\nerwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken konnte.\n\n15 Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für\njeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des\n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (siehe\nnur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408\nRn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der\nHemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1\nBGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322\nAbs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern\nnach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt\nherleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen\neines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar\nohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind\noder vorgetragen hätten werden können (Senatsbeschluss vom 26. Februar\n2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 1; Senatsurteile vom 18. Juni 2015\n- III ZR 198/14 aaO Rn. 15 und III ZR 303/14, NJW 2015, 2411 f Rn. 8 ff sowie\nvom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559, 1560 f Rn. 15; so auch\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15\nff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff\nRn. 142 ff). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden ei-\n\nner Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn\nin unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben\noder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (Senatsurteile vom 18. Juni\n2015 - III ZR 198/14 aaO; vom 16. Juli 2015 aaO; vom 3. September 2015\n- III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 14 und vom 15. Oktober 2015\n- III ZR 170/14, BeckRS 2015, 18338 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2015 - III ZR 173/14, BeckRS 2015, 13523 Rn. 3 f; vom\n16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 3; vom 13. August 2015\n- III ZR 380/14, BeckRS 2015, 15051 Rn. 9 sowie Senatsurteile vom 18. Juni\n2015 - III ZR 303/14 aaO und vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015,\n1807, 1809 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f\nRn. 145 f).\n\n16 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen\nGründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt\nverjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger, wie die Revisionserwiderung mit Recht vorbringt und der Senat für weitestgehend gleichlautende\nGüteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015\n- III ZR 198/14 aaO S. 2408 ff Rn. 16 ff sowie III ZR 189/14, juris Rn. 20 ff,\nIII ZR 191/14, juris Rn. 21 ff und III ZR 227/14, juris Rn. 21 ff; Urteile vom\n3. September 2015 aaO Rn. 15 ff und vom 15. Oktober 2015 aaO Rn. 16 ff; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 4 ff und III ZR 164/14,\nBeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff sowie vom 13. August 2015 aaO Rn. 13 ff), nicht\nden Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten\nprozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht.\n\n17 a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete\nKapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren)\nBeratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im\nGroben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf\nArt und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung\nder Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber\ngrundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14\naaO S. 2409 Rn. 25 mwN; vom 20. August 2015 aaO Rn. 18; vom 3. September 2015 aaO Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 aaO Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 aaO Rn. 14 und III ZR 358/14, BeckRS\n2015, 15050 Rn. 3). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe\nvon Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden\nVorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).\nDiese Anforderungen stehen entgegen der Ansicht der Revision im Einklang mit\nden Vorgaben in § 5 Satz 3 des Schlichtungsgesetzes Baden-Württemberg\n(Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2410 Rn. 26 mwN; s.\nauch LT-Drucks. 12/5033 S. 27, wonach durch die geforderten Angaben das\nBegehren der antragstellenden Partei für die Schlichtungsperson und die Gegenpartei erkennbar und der Streitgegenstand im Hinblick auf die Zulässigkeitsprüfung eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens\nfestgelegt werden soll).\n\n18 b) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag der Kläger\nnicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich\nden Namen und die Anschrift der Kläger (als Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F. -Fonds 72) und nennt weder die Zeichnungs-\n\nsumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte\nAnlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel\nwird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von \"Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung\" sowie davon die Rede, dass ein\nAnspruch geltend gemacht werde, \"so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die\nBeteiligung nie getätigt\". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher\nVeräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren\nAlternativbeteiligung) begehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass\nein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten\nZins- und Tilgungsleistungen bestand, wie es vorliegend der Fall war. Die Art\nund die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben der Kläger, auf dessen Inhalt\nhätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt\nwerden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch\nfür die Gütestelle nicht möglich, den Gegenstand des Güteverfahrens zu erfassen.\n\n19 3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als\ndurchgreifend und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige\nVerjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6\n\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.\n\nHerrmann Hucke Tombrink\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 09.10.2013 - 11 O 30/13 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2014 - 11 U 275/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-03/iii-zr-231-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-03/iii-zr-231-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:05.042185+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-03/iii-zr-231-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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