{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:021215BIZB75.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2015-12-02","aktenzeichen":"I ZB 75/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 75/15\n\nvom\n\n2. Dezember 2015\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2015:021215BIZB75.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Senats\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n9. März 2015 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen.\n\nDer Antrag des Anmelders, ihm Verfahrenskostenhilfe für die\nDurchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu\nbewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Anmelders, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Anmelder hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung einer Wort-Bild-Marke beantragt. Die Markenstelle des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht\nhat die dagegen gerichtete Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen und\n\ndie Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist dem Anmelder am 21. Juli 2015 zugestellt worden. Der Anmelder hat\nmit am 22. August 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben\nRechtsbeschwerde eingelegt und sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.\n\n2 II. Die Rechtsbeschwerde des Anmelders ist als unzulässig zu verwerfen,\nweil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist und der Anmelder auch nicht binnen der Beschwerdefrist einen Verfahrenskostenhilfeantrag beim Rechtsbeschwerdegericht eingereicht hat. Soweit der Anmelder Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung der Rechtsbeschwerde beantragt hat, ist dieser Antrag zurückzuweisen.\n\n3 1. Der Anmelder hat die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerdefrist\nversäumt. Er hat das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von\neinem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom\n9. März 2015 beim Bundesgerichtshof eingelegt (§ 85 Abs. 1 MarkenG). Dieser\nBeschluss ist ihm am 21. Juli 2015 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde\nwar deshalb bis zum Ablauf des 21. August 2015 beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Rechtsbeschwerdeschrift des Anmelders, die einen Verfahrenskostenhilfeantrag enthält, ist erst am 22. August 2015 beim Bundesgerichtshof\neingegangen.\n\n4 2. Da der Anmelder seinen Verfahrenskostenhilfeantrag für ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt hat, ist dieser Antrag abzulehnen, weil die beabsichtigte\nRechtsverfolgung wegen der Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg bietet\n(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n5 3. Der Antrag des Anmelders, ihm wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 88\nAbs. 1 MarkenG, §§ 233 bis 238 ZPO), ist zurückzuweisen.\n\n6 a) Der Anmelder hat vorgetragen, die am 21. Juli 2015 zugestellte Entscheidung des Bundespatentgerichts habe er erst am 23. Juli 2015 erhalten. Er\nberuft sich dabei auf \"Streiks der Post\". Damit hat er keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die\nRechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 236 Abs. 2 ZPO).\n\n7 b) Ausweislich der bei der Akte des Bundespatentgerichts befindlichen\nZustellungsurkunde ist dem Anmelder der zuzustellende Beschluss des Bundespatentgerichts am 21. Juli 2015 in den zu seiner Wohnung gehörigen Briefkasten eingelegt worden. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt das Schriftstück als an den Anmelder zugestellt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit\n§ 180 ZPO). An diesem Tag begann die Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 85 Abs. 1 MarkenG) zu laufen. Dass der Anmelder diese Sendung möglicherweise erst zwei Tage später zur Kenntnis genommen hat, ist für das Anlaufen der Frist ohne Bedeutung.\n\n8 c) Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 182 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die in der Urkunde bezeugten\nTatsachen. Sie beweist deshalb die Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks\nin den Briefkasten an der Adresse des Anmelders zum angegebenen Tag. Der\nAnmelder hat schon nicht dargelegt, dass die Sendung - abweichend vom Inhalt\nder Postzustellungsurkunde - erst am 23. Juli 2015 in seinen Briefkasten eingelegt worden ist. Er hat vielmehr ausdrücklich eingeräumt, das Schriftstück sei\nam 21. Juli 2015 zugestellt worden. Soweit die Erklärung des Anmelders, er\nhabe den Beschluss des Bundespatentgerichts erst am 23. Juli 2015 erhalten,\n\ndahin zu verstehen sein soll, dass der Beschluss erst an diesem Tag in seinen\nBriefkasten eingelegt worden sei, würde es ihm obliegen, zu beweisen, dass die\nAngaben auf der Zustellungsurkunde nicht zutreffen und der Zusteller eine\nFalschbeurkundung vorgenommen hat. Hierzu hat der Anmelder trotz eines\ngerichtlichen Hinweises, dass von einem Fristbeginn am 21. Juli 2015 auszugehen ist, nichts vorgetragen.\n\n9 d) Inwieweit der Poststreik im Sommer 2015 den Anmelder gehindert haben soll, den in seinen Briefkasten eingelegten Beschluss des Bundespatentgerichts zur Kenntnis zu nehmen, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt und ist\nauch sonst nicht erkennbar. Selbst wenn der Anmelder jedoch erst am 23. Juli\n2015 den Beschluss in den Händen gehalten haben sollte, ist nichts dafür ersichtlich, inwiefern ihn dies gehindert hätte, rechtzeitig bis zum Ablauf der durch\ndie Zustellung am 21. Juli 2015 in Gang gesetzten Rechtsbeschwerdefrist am\n21. August 2015 beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerdeschrift einzureichen oder einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen.\n\n10 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.03.2015 - 28 W (pat) 80/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-02/i-zb-75-15","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-02/i-zb-75-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:09.207381+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-02/i-zb-75-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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