{"status":"available","doknr":"NRWE-anwgh/j2018/1_AGH_25_15_Beschluss_20181123","ecli":"ECLI:DE:AWGHNRW:2018:1123.1AGH25.15.00","court":"Anwaltsgerichtshof NRW","senate":"1. Senat des Anwaltsgerichtshofes","decided":"2018-11-23","aktenzeichen":"1 AGH 25/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben\n\n2. Der Streitwert wird festgesetzt bis zur Erledigung auf EUR 50.000,00 und danach auf bis zu EUR 5.000,00\n\n3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar\n\nBegründung:\n\nDie Kosten des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreites waren gegeneinander aufzuheben (§ 91a ZPO i.V.m. §§ 173, 151, § 112 BRAO), da dies billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht.\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt haben, ist lediglich noch über die Kosten zu entscheiden, denn der eigentliche Streitgegenstand ist durch die übereinstimmenden vollständigen Erledigungserklärungen der Prozessbeteiligten weggefallen.\n\nBei der Kostenentscheidung ist dann lediglich zu klären, ob die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Ob die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, lässt sich allerdings unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht feststellen.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2017 festgestellt, dass die Entscheidung des hiesigen Senates eine Prognoseent-scheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen lässt (Rdz. 29).\n\nDes Weiteren hat es festgestellt, dass ein gegenüber den Interessen der Klägerin überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit – jedenfalls ohne weitere Feststellungen – auch nicht auf der Hand gelegen habe (Rdz. 30).\n\nVor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahren an den hiesigen Senat zurückverwiesen, um diese Prognoseentscheidung unter den beiden vorgenannten Prämissen nachzuholen.\n\nDiese Prognoseentscheidung konnte der Senat jedoch nicht mehr treffen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\nWären die Erledigungserklärungen nicht abgegeben worden, so hätte der Senat zum einen prüfen müssen, ob nach seiner Entscheidung im Jahre 2015 die Klägerin nochmals straffällig geworden ist, was sicherlich die Prognoseentscheidung des Senates maßgeblich beeinflusst hätte, sollte es hier zu Strafverfahren gegen die Klägerin gekommen sein. Dies hätte der Senat durch eine Abfrage beim Bundes-zentralregister aufklären müssen und hätte dies auch aufgeklärt.\n\nGleiches gilt für die Frage, ob die Zulassung der Klägerin das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft, insbesondere im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege hätte beeinträchtigen können.\n\nDies hätte der Senat – zunächst – durch eine ausführliche Anhörung der Klägerin versucht aufzuklären.\n\nGerade das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 zeigt anschaulich, dass eine solche Prognoseentscheidung nicht zwingend zu Gunsten der Klägerin hätte ausfallen müssen.\n\nSo hat die Klägerin dem Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vorgeworfen, sie hätte einen Hinweis des Vorsitzenden vermisst, wonach durch übereinstimmende Erledigungserklärungen es lediglich noch eine summarische Prüfung hinsichtlich der Kostentragungspflicht gibt.\n\nDer Vorsitzende hat dem entgegengehalten, dass in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2018 diese mehrfach unterbrochen worden ist, damit sich die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Tragweite von übereinstimmenden Erledigungserklärungen abstimmen konnte.\n\nDie Klägerin hat des Weiteren in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie bis zum heutigen Tage die durch sie gegenüber dem ausbildenden Staatsanwalt ausgesprochene Beleidigung nicht bereue, und dass, nachdem der Vorsitzende diese Erklärung zu Protokoll genommen hat, sie Wert darauf lege, dass sie gerade diese Erklärung soeben nicht abgegeben habe.\n\nAuch eine Erklärung, die ins Protokoll aufgenommen wurde, der Vorsitzende solle doch besser nachdenken, ehe er etwas ins Protokoll diktiere, was sie nicht gesagt habe, hat sie später in Abrede gestellt.\n\nBerücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass es in der mündlichen Verhand-lung vom 23.11.2018 lediglich noch um die Kosten eines in der Hauptsache bereits erledigten Verfahrens ging, so ist das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die noch dazu durch einen Prozessbevollmächtigten beraten wurde, jedenfalls nicht geeignet, eine eindeutige Prognose zu Gunsten der Klägerin – bei summarischer Prüfung – zu begründen.\n\nDementsprechend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, da die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen ungewiss waren.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2018-11-23/1-agh-25-15","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2018-11-23/1-agh-25-15","retrieved":"2026-10-28 16:06:47.693253+00:00"},"card":{"id":"anwaltsgerichtshof-nrw/2018-11-23/1-agh-25-15","court":"Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen","court_id":"anwaltsgerichtshof-nrw","court_as_stated":"Anwaltsgerichtshof NRW","panel":"1. 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