{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AWGHNRW:2011:1202.2AGH56.10.00","court":"Anwaltsgerichtshof NRW","senate":"2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen","decided":"2011-12-02","aktenzeichen":"2 AGH 56/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer belehrende Hinweis der Beklagten vom 19.7.2010 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nMit Bescheid vom 19.07.2010 hat die Beklagte dem Kläger einen belehrenden Hinweis wegen möglicher Interessenkollision gem. §§ 43 a Abs.1 BRAO, 3 Abs. 1 BORA erteilt, weil er im Jahre 2010 die volljährige Tochter A in einem Unterhaltsverfahren gegen ihren Vater vertreten hat, nachdem er bereits im Jahre 2005 die anwaltliche Vertretung der damals minderjährigen A, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau B, übernommen hatte. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Rechtsanwalt, der „gleichzeitig die Mutter in der familienrechtlichen Angelegenheit vertritt, nicht auch das volljährige Kind wegen Unterhaltsansprüchen vertreten kann, da sich der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sowohl gegen den Vater als auch gegen die Mutter richte.\n\nGegen den belehrenden Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2010, bei Gericht eingegangen am 17.08.2010, also rechtzeitig Klage eingereicht.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, zwischen beiden Mandaten besteht keine Interessenkollision, da es seiner Mandantin A nicht darum gehe, Unterhaltsansprüche gegen ihre Mutter durchzusetzen, sondern lediglich darum, den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag durchzusetzen, der möglichst hoch ausfallen solle. Insoweit bestünden zwischen der Tochter und ihrer Mutter gleichgerichtete Interessen; die Mutter sei mit dem Vorgehen ausdrücklich einverstanden. Sie habe auch freiwillig alle Auskünfte zu ihren Einkommensverhältnissen erteilt. In dem inzwischen 5 Jahre zurück liegenden früheren Unterhaltsverfahren habe er auch keine Erkenntnisse gewonnen, die für die Klärung der aktuellen Unterhaltsfrage relevant sein könnten.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden belehrenden Hinweis der Beklagten vom 19.07.2010 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß §§ 112 c BRAO, 52 Abs. 1, Alt. VwGO statthaft, da es sich bei dem belehrenden Hinweis um eine anfechtbare hoheitliche Maßnahme der Beklagten handelt (Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010 § 12 a Randziffer 10).\n\nDie Klage ist auch begründet, weil der belehrende Hinweis rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Vorliegend ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass dem Kläger kein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen angelastet werden kann.\n\nZwar ist in der gleichzeitigen Vertretung des volljährigen Kindes und eines Elternteiles abstrakt ein Interessengegensatz angelegt. Ein solcher Interessengegensatz ist konkret im Rahmen der notwendigen Einzelfallbetrachtung (Offermann-Burckkardt, Interessenkollisionen – Jeder Fall ist anders, AnwBl. 2009, 729 ff.) im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Hierbei ist maßgeblich, dass der Kläger im Vorverfahren der damals noch minderjährigen Klägerin materiell lediglich für diese und nicht gleichzeitig auch für deren Mutter tätig gewesen ist. Die Mutter war lediglich im Rahmen der gesetzlichen Prozeßstandschaft in das Verfahren einbezogen. Der Kläger ist nicht für die Mutter in deren Unterhaltsangelegenheit tätig geworden.\n\nDas spätere Verfahren der inzwischen volljährigen Tochter richtete sich ausschließlich gegen den Vater. Zwischen Mutter und Tochter besteht unstreitig Einvernehmen in der Unterhaltsfrage; die Mutter hat freiwillig die erforderlichen Auskünfte erteilt und daraus den auf sie entfallenden Unterhaltsbeitrag errechnet. Die Tochter beabsichtigt keine Klage gegen ihre Mutter. Der Unterhalt vom Vater fällt aber umso höher aus, je höher sein Einkommen ist. Mutter und Tochter haben im konkreten Fall daher keine gegenläufigen Interessen, sondern ein gleichgerichtetes Interesse daran, dass der Vater über hohes Einkommen verfügt.\n\nIm Ergebnis ist keine Vertretung widerstreitender Interessen festzustellen, so dass die Erteilung des belehrenden Hinweises rechtswidrig ist. Auf die Entscheidung des Senates 2 AGH 47/10 vom 6.5.2011 wird Bezug genommen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 112 c BRAO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind.\n\nDer Streitwert ergibt sich aus §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 2 GKG.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,\n\n1.                  wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n2.                  wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n3.                  wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n4.                  wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n5.                  wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\nVor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-12-02/2-agh-56-10","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2011-12-02/2-agh-56-10","retrieved":"2026-10-28 16:00:08.255755+00:00"},"card":{"id":"anwaltsgerichtshof-nrw/2011-12-02/2-agh-56-10","court":"Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen","court_id":"anwaltsgerichtshof-nrw","court_as_stated":"Anwaltsgerichtshof NRW","panel":"2. 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