{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AWGHNRW:2010:0910.1AGH61.10.00","court":"Anwaltsgerichtshof NRW","senate":"1. Senat","decided":"2010-09-10","aktenzeichen":"1 AGH 61/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Geschäftswert wird auf. 50.000,00 EUR festgesetzt.\n\nTatbestand\n\n \n\nDer Kläger ist ## Jahre alt und seit ####### als Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk der Beklagten zugelassen.\n\n \n\nMit Bescheid vom 19. 05. 2010, zugestellt am 27. 05. 2010, hat die Beklagte seine Zulassung aus den Gründen von § 14 Abs. 2, Nr. 7 BRAO widerrufen, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 23. 03. 2010, zugestellt am 26. 03. 2010, unter Androhung des Widerrufs der Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid lautete:\n\n \n\n\"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe oder Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich einzureichen.\"\n\n \n\nZur Begründung des Bescheides hat die Beklagte auf eine beigefügte Übersichtsliste verwiesen und dabei auf die folgenden Vorgänge unter Nr. 6, 8, 9 Bezug genommen. \n\n \n\nNr. 6\n\n \n\nAnordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung am 06. 08. 2007 durch das AG F aufgrund einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über 255.645,94 € beantragt durch die Stadtsparkasse F.\n\n \n\nHaftbefehl des AG F vom 09. 11. 2009 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgrund einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über einen Teilbetrag von 10.000,- € auf Antrag der Stadtsparkasse F, mit anschließendem Verhaftungsauftrag, nachdem der Kläger am 02. 09. 2009 in dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist.\n\n \n\nNr. 8\n\n \n\nHaftbefehl des AG F vom 29. 03. 2010 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgrund eines Beitragsbescheides der ######## vom 24. 08. 2009 über 6.923,47 €, nachdem der Kläger am 17. 03. 2010 in dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen ist.\n\n \n\nNr. 9\n\n \n\nMitteilung des Finanzamtes F über KFZ-Steuerrückstände von 826,30 €.\n\n \n\nIn das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht ist der Kläger mit mindestens einem der Haftbefehle, dem zu Nr. 6, eingetragen.\n\n \n \n\nGegen den Bescheid wendet sich der Kläger persönlich mit seiner Anfechtungsklage vom 28. 06. 2010, die am 29. 06. 2010 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. \n\n \n\nErgänzend hierzu hat er mit Schriftsatz vom 08. 07. 2010, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am selben Tag, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gestellt. \n\n \n\nEr macht geltend, er habe am 28. 06. 2010 um 23.31 Uhr versucht, die Klage per Fax beim Anwaltsgerichtshof einzureichen, es sei aber keine Verbindung zustande gekommen, was nur an der Faxannahme beim Anwaltsgerichtshof liegen müsse, da sein Gerät ordnungsgemäß funktionierte, wie sich aus dem Sendebericht ergebe. Während seine Frau dann weiter – vergeblich - versucht habe, die Klage per Fax abzusenden, habe er sich sofort ins Auto gesetzt und die Klage zum Anwaltsgerichtshof gebracht, allerdings sei es beim Einwurf schon nach Mitternacht gewesen, so dass sie erst am 29. 06. 2010 eingegangen sei.\n\n \n\nIn der Sache macht der Kläger geltend, das Zwangsverwaltungs- und Zwangs-vollstreckungsverfahren sei mit einer Zuschlagserteilung von 100.000,- € am \n\n \n\n17. 02. 2009 beendet worden, so dass bezüglich der Nr. 10 \"lediglich\" noch eine persönliche Vollstreckung \"zu Druckzwecken\" von der Sparkasse gegen ihn betrieben werde, allerdings ohne Kontenpfändung. Die Forderung betrage noch etwa 9.000,- €, da am 09. 09. 2009 1.000,- € hierauf gezahlt worden seien. Den Auftrag zur Vollstreckung des Haftbefehls habe die Sparkasse am 03. 02. 2010 zurückgenommen, um ihm eventuell eine Umfinanzierung zu ermöglichen. Eine Umfinan-zierung sei allerdings noch nicht zustande gekommen, da sich bisher keine Bank dazu bereit gefunden habe. Aus diesem Grunde habe er sich entschlossen, seine Immobilien einzeln zu veräußern, um die noch offenen Gesamtverbindlichkeiten bei der Stadtsparkasse von etwa 400.000,- € zu begleichen. Eine erste Veräußerung an eine Bekannte sei jedoch gescheitert, weil diese den Kaufpreis nicht habe aufbringen können.\n\n \n\nDie Betriebskrankenkasse habe ihm, wie sich aus deren Schreiben vom 08. 07. 2010 ergebe, eine Stundungsvereinbarung angeboten, die er angenommen habe. Daraufhin habe die Krankenkasse die Vollstreckungsaufträge ausgesetzt und den Haftbefehl zurückgezogen. Auf die Stundungsvereinbarung zahle er nunmehr monatlich 100,- € neben dem laufenden Beitrag. \n\n \n\nDie Steuerschulden seien bezahlt.\n\n \n\nDer Kläger ist der Ansicht, dass die Rechtsmittelbelehrung zu dem Widerrufs-bescheid ohne Hinweis auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGo unrichtig gewesen sei, so dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO der Lauf der Berufungsfrist nicht mit der Zustellung begonnen habe. In der Sache vertritt der Kläger die Auffassung, dass kein Vermögensverfall mehr vorliege und auch keine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender gegeben sei.\n\n \n \n\nDer Kläger beantragt, \n\n \n\nihm, falls erforderlich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren\n\n \n\nund den Widerrufsbescheid aufzuheben.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt, \n\n \n\nden Wiedereinsetzungsantrag und die Klage als unzulässig abzuweisen. \n\n \n\nSie ist der Ansicht, dass es eines Hinweises auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrung nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht bedürfe.\n\n \n\nDer Kläger habe deshalb mit Versäumung der Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren, so dass er sich gemäß § 67 Abs. 4 S. 8 VwGO nicht mehr selbst vertreten könne. Zur Klageerhebung und Vertretung vor dem AGH wäre deshalb die Vertretung durch Prozessbevollmächtigte notwendig gewesen (§ 67 Abs. 4 S. 1 – 3 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO), da der Anwaltsgerichtshof gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich stehe. Dies gelte auch für einen Antrag auf Wiedereinsetzung, ausgenommen sei nur ein Antrag auf Prozesskostenhilfe. \n\n \n\nIm Übrigen sei die Klage aber auch in der Sache unbegründet. Der Kläger habe sich bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden und habe seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich zweifelsfrei saniert.\n\n \n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\nDie Anfechtungsklage (§ 42 VWGO, §§ 112 I, 112 c I BRAO) des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. 05. 2010 ist zulässig.\n\n \n\nHierzu bedarf es keines Vorverfahrens (§ 68 VWG, § 6 AGVWGO NW). \n\n \n\nSie ist auch rechtzeitig erhoben worden. Zwar ist dies nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) geschehen. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist aber nur zu laufen, wenn der Beteiligte u.a. \"über den Rechtsbehelf\" belehrt worden ist. Umstritten ist, ob hierzu auch der Hinweis auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gehört. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 15. 04. 1997 (Aktenzeichen IV C 3/74 – BverwGE 52, 226) seiner damaligen Rechtsprechung folgend aus dem Wortlaut der Vorschrift geschlossen, dass die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf den gemäß § 67 VwGO geltenden Vertretungszwang zu enthalten brauche. Dem sind in der Literatur Schmidt (in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 58, Rdnr. 5), Kimmel (in Posser/Wolf, VwGO, § 58, Rdnr. 19) und Albedyll (in Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 58, Rdnr. 8) gefolgt. In einer Entscheidung vom 21. 03. 2002 (Aktenzeichen 4 C 2/01 – DVBl 2002, 1553) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage aber wieder offen gelassen (ebenso wie der Bundesfinanzhof 08. 02. 1977, Aktenzeichen VIII B 22/76 – BFHE 121, 174), nachdem es bereits in einer Entscheidung vom 31. 03. 1995 (Aktenzeichen 4 A 1/93 – BverwGE 98, 126) das Erfordernis eines Hinweises auf den Vertretungszwang für erwägenswert gehalten hatte. \n\n \n\nGeht man davon aus, dass die Belehrung von ihrem Zweck her so gestaltet sein soll, dass danach eine wirksame Rechtsmitteleinlegung möglich ist, so hat sie auf sämtliche zwingenden Formvorschriften hinzuweisen, also auch auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Der Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO steht der Notwendigkeit einer solch umfassenden Rechtsmittelbelehrung nicht entgegen, sondern gebietet diese vielmehr, da \"über den Rechtsbehelf\" zu belehren ist. Eine Belehrung über den Rechtsbehelf erfordert aber schon rein sprachlich eine Unterrichtung über die wesentlichen Einzelheiten des Rechtsbehelfs, zu denen auch ein bestehender Vertretungszwang gehört und nicht nur eine bloße Bezeichnung des Rechtsmittels, wie schon das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 25. 08. 1955 ausgeführt hat (Aktenzeichen 4 RJ 21/54 – NJW 1956, 159; ebenso: VGH Mannheim, Beschluss 25. 01. 2002, Aktenzeichen 7 S 240/02 – NVwZRR 2002, 466; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 58, Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 58, Rdn. 10 mit Fußn. 16). \n\n \n\nEin solcher Hinweis auf den Vertretungszwang fehlt in der Rechtsmittelbelehrung der Beklagten. Sie ist damit unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO.\n\n \n\nEine weitere Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung der Beklagten ergibt sich aus der Formulierung: \"Die Klage ist bei dem Anwaltsgerichtshof … schriftlich einzureichen\". Dies erweckt den Eindruck, dass mit der Einhaltung der Schriftform einer wirksamen Klageeinreichung Genüge getan sei. Damit aber ist die Belehrung geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen, zu denen auch noch der Vertretungszwang gehört, hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf in der richtigen Form einzulegen. Dies stellt ebenfalls eine Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO dar (BVerwG 21. 03. 2002, Aktenzeichen \n\n \n\n4 C 2/01 – DVBl 2002, 1553; BVerwG 25. 09. 2008, Aktenzeichen 7 A 4/07, NVwZ 2009, 588). \n\n \n\nEs kommt insoweit nicht darauf an, ob diese Unrichtigkeiten in der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich beim Kläger einen Irrtum hervorgerufen und kausal dazu geführt haben, dass die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde. Vielmehr genügt es, wenn die unrichtige Rechtsmittelbelehrung objektiv geeignet war, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren (BVerwG 25. 09. 2008, Aktenzeichen 7 A 4/07, NVwZ 2009, 588; Verwaltungsgericht des Saarlandes 31. 03. 2010, Aktenzeichen 10 L 201/10). \n\n \n\nNach § 58 Abs. 1 VwGO war damit der Lauf der Rechtsmittelfrist aus § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO gehemmt und es galt die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, die vom Kläger eingehalten wurde. \n\n \n\nDie Klage ist aber unbegründet, die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen.\n\n \n\nGemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO hat dies zu geschehen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. \n\n \n\nEin Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird dies vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.\n\n \n\nDiese Voraussetzungen waren bezüglich des Klägers bei Erlass des Widerrufs-bescheids gegeben. Es bestanden 2 Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn mit Vollstreckungsaufträgen, von denen zumindest einer in das Schuldnerverzeichnis eingetragen war. \n\n \n\nDie Vermögensverhältnisse des Klägers haben sich auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens konsolidiert. Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Vermögensverfall. Beide Haftbefehle und die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sind weiter existent. Lediglich die Vollstreckungsaufträge sind ausgesetzt worden, in dem Fall der Sparkasse um eine eventuelle Umschuldung nicht zu erschweren, die schon seit Oktober 2007 im Gespräch war und bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu Stande gekommen ist und im Fall der Krankenversicherung im Hinblick auf eine erst im Juli 2010 getroffene Ratenzahlungsvereinbarung. Die Verbindlichkeiten bestehen in beiden Fällen noch im Wesentlichen. Ein Verhaftungsauftrag der Sparkasse kann jederzeit erneut erklärt werden, da für die Umschuldung nach den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bisher keine konkreten Aussichten gegeben sind. Von einer zweifelsfreien Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Klägers kann somit nicht ausgegangen werden.\n\n \n\nDer Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer möglichen Gefährdung der Interessen Rechtsuchender. Anhaltspunkte dafür, dass das hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, bestehen nicht.\n\n \n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VWGO.\n\n \n\nDer festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.\n\n \n\nRechtsmittelbelehrung\n\n \n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, \n\n \n\nwenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n \n\nwenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n\n \n\nwenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n\n \n\nwenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder\n\n \n\nwenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\n\n \n\nVor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.\n\n \n\nDie Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2010-09-10/1-agh-61-10","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2010-09-10/1-agh-61-10","retrieved":"2026-10-28 15:59:03.552837+00:00"},"card":{"id":"anwaltsgerichtshof-nrw/2010-09-10/1-agh-61-10","court":"Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen","court_id":"anwaltsgerichtshof-nrw","court_as_stated":"Anwaltsgerichtshof NRW","panel":"1. 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