{"status":"available","doknr":"OLD258568","ecli":"ECLI:DE:AWGHNRW:2008:0111.2.6EVY9.07.00","court":"Anwaltsgerichtshof NRW","senate":null,"decided":"2008-01-11","aktenzeichen":"(2) 6 EVY 9/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der\nRechtsanwaltskammer Hamm vom 25.04.2007 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war\ngemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet\nder durch Urkunde vom 17.09.2007 nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden\nRechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben zu\nentschuldigen. \n\n3\n\nDie Schreiben des angeschuldigten Rechtsanwaltes vom 03.12.07 und 08.01.08 lagen vor. Der angeschuldigte Rechtsanwalt\nist nicht entschuldigt. Der Senat hält die Entschuldigung, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt wegen eines Termins\nvor dem Arbeitsgericht Gelesenkirchen um 10.45 Uhr am 11.01.08 verhindert sei, nicht für ausreichend. Die Terminsladung\nist dem angeschuldigten Rechtsanwalt mit Schreiben vom 03.09.07 zugeleitet worden. Der Termin vor dem Arbeitsgericht\nGelsenkirchen ist im November 2007 anberaumt worden. Es hätte ohne Weiteres ein Verlegungsantrag für den\nArbeitsgerichtstermin gestellt werden können, und zwar auch ohne Nachteil für die von ihm vertretene Partei. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\n5\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu\nentscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO.\n\n6\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher\nZustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen\neinzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, §\n145 Abs. 3 BRAO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2008-01-11/2-6-evy-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2008-01-11/2-6-evy-9-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258568","retrieved":"2026-07-09 02:23:15.579004+00:00"}}